§ 2 FreizügG/EU 2004, § 30 SGB 1, § 7 SGB 2
Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens erfasst wird(Leitsatz von Juris)
Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R -, Autor: Dr. Björn Harich, RiSG , Erscheinungsdatum: 28.07.2011, Fundstelle: jurisPR-SozR 15/2011 Anm. 1
Kontext der Entscheidung - Zitat:
" Es handelt sich um die erste Entscheidung des BSG zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der durch das SGB II-Änderungsgesetz vom 24.03.2006 (BGBl I, 558) eingefügt wurde und durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 21.03.2011 (BGBl I, 452) – trotz der vielfältig vorgetragenen Bedenken in Literatur und Rechtsprechung – praktisch unverändert gelassen worden ist. Inzwischen liegt noch eine weitere Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 vor (B 4 AS 14/10 R), die allerdings nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betrifft, sondern die Frage, ob das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II mit Unionsrecht vereinbar ist. Weitere Revisionen zu dieser Problematik sind – soweit ersichtlich – zurzeit nicht anhängig.
Daneben besteht ein umfangreicher Fundus an Rechtsprechung der ersten und zweiten Instanz; leider – der Logik eines Leistungsausschlusses folgend – fast ausschließlich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. nur aus der neueren veröffentlichten LSG-Rechtsprechung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.03.2011 - L 13 AS 52/11 B ER; LSG München, Beschl. v. 22.12.2010 - L 16 AS 767/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2010 - L 34 AS 1501/10 B ER, L 34 AS 1518/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2010 - L 34 AS 1001/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2010 - L 10 AS 1023/10 B ER, L 10 AS 1028/10 B PKH; LSG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2010 - L 7 AS 3769/10 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - L 14 AS 763/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.07.2010 - L 10 AS 1091/10 B ER; LSG Essen, Beschl. v. 10.05.2010 - L 7 AS 134/10 B ER; LSG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2010 - L 13 AS 1124/10 ER-B; LSG Essen, Beschl. v. 25.03.2010 - L 7 AS 328/10 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.02.2010 - L 15 AS 30/10 B ER; LSG Stuttgart, Beschl. v. 22.02.2010 - L 13 AS 365/10 ER-B). Zwar war der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH, doch brachte die Antwort des Gerichtshofs keine Klarheit (EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-22/08, C-23/08 „Vatsouras/Koupatantze“; vgl. hierzu Piepenstock, jurisPR-SozR 23/2009 Anm. 1, sowie jüngst LSG Essen, Beschl. v. 17.05.2011 - L 6 AS 356/11 B ER, m.w.N.)."
Auswirkungen für die Praxis - Zitat:
"Die Entscheidung schafft vorläufig Rechtsklarheit zumindest für solche Personen, die Staatsangehörige von Vertragsstaaten des EFA sind. Dabei ist das Gleichbehandlungsgebot nicht nur beim Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu beachten, sondern auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, auch wenn hier das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sorgfältig zu prüfen ist (vgl. auch den Eintrag Nr. 10066 zu § 7 SGB II in der Wissensdatenbank der Bundesagentur, http://wdbfi.sgb-2.de/; eine Änderung der Fachlichen Hinweise scheint noch auszustehen).
Ob diese Rechtsklarheit von langer Dauer ist, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung prüft bereits, „welche Maßnahmen in Reaktion auf das Urteil [...] zu ergreifen sind“ (BT-Drs. 17/4382, S. 12). Soweit bilateral vereinbarte Fürsorgeabkommen bestehen, wie etwa mit Österreich, hatte sich die Bundesrepublik teilweise explizit vorbehalten, Vergünstigungen aus dem Abkommen solchen Personen nicht zu gewähren, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl 1969 II, 1). Ob die Bundesregierung versuchen wird, einen entsprechenden Vorbehalt nunmehr auch im Hinblick auf das EFA anzumelden oder ob ggf. sogar noch weitergehende Konsequenzen gezogen werden sollen, scheint noch offen zu sein. "
"Aufgrund der vorrangig anzuwendenden unions- und völkerrechtlichen Regelungen steht bislang auch noch eine Klärung der Frage aus, ob der Leistungsausschluss, so er denn einmal anwendbar ist, den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährleistung des Existenzminimums genügt (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 insbesondere Rn. 134). "
Quelle:http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rr8/page/homerl.psml;jsessionid=3ACEC6D8B55DA3B3621992D9AEF9C1F1.jpf4?nid=jpr-NLSR000007311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung : Vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 14.07.2011, - L 7 AS 107/11 B ER -
1. Der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt für Unionsbürger aufgrund des Gebots der Inländergleichbehandlung aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 zumindest dann nicht, wenn sie Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erhalten oder erhalten haben.
2. Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU einer freizügigkeitsberechtigten Person sind nicht die nichtehelichen Partner.
3. Erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 SGB II ist ein Unionsneubürger aus Rumänien oder Bulgarien bereits dann, wenn er allein aus Gründen der Nachrangigkeit einer Arbeitserlaubnis bedarf (sogenannter nachrangiger Arbeitsmarktzugang). Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 39 ABs. 2 bis 4 AufenthG erteilt werden kann. Das gilt auch für die Rechtslage vor dem 1. April 2011.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens erfasst wird(Leitsatz von Juris)
Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R -, Autor: Dr. Björn Harich, RiSG , Erscheinungsdatum: 28.07.2011, Fundstelle: jurisPR-SozR 15/2011 Anm. 1
Kontext der Entscheidung - Zitat:
" Es handelt sich um die erste Entscheidung des BSG zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der durch das SGB II-Änderungsgesetz vom 24.03.2006 (BGBl I, 558) eingefügt wurde und durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 21.03.2011 (BGBl I, 452) – trotz der vielfältig vorgetragenen Bedenken in Literatur und Rechtsprechung – praktisch unverändert gelassen worden ist. Inzwischen liegt noch eine weitere Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 vor (B 4 AS 14/10 R), die allerdings nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betrifft, sondern die Frage, ob das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II mit Unionsrecht vereinbar ist. Weitere Revisionen zu dieser Problematik sind – soweit ersichtlich – zurzeit nicht anhängig.
Daneben besteht ein umfangreicher Fundus an Rechtsprechung der ersten und zweiten Instanz; leider – der Logik eines Leistungsausschlusses folgend – fast ausschließlich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. nur aus der neueren veröffentlichten LSG-Rechtsprechung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.03.2011 - L 13 AS 52/11 B ER; LSG München, Beschl. v. 22.12.2010 - L 16 AS 767/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2010 - L 34 AS 1501/10 B ER, L 34 AS 1518/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2010 - L 34 AS 1001/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2010 - L 10 AS 1023/10 B ER, L 10 AS 1028/10 B PKH; LSG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2010 - L 7 AS 3769/10 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - L 14 AS 763/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.07.2010 - L 10 AS 1091/10 B ER; LSG Essen, Beschl. v. 10.05.2010 - L 7 AS 134/10 B ER; LSG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2010 - L 13 AS 1124/10 ER-B; LSG Essen, Beschl. v. 25.03.2010 - L 7 AS 328/10 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.02.2010 - L 15 AS 30/10 B ER; LSG Stuttgart, Beschl. v. 22.02.2010 - L 13 AS 365/10 ER-B). Zwar war der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH, doch brachte die Antwort des Gerichtshofs keine Klarheit (EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-22/08, C-23/08 „Vatsouras/Koupatantze“; vgl. hierzu Piepenstock, jurisPR-SozR 23/2009 Anm. 1, sowie jüngst LSG Essen, Beschl. v. 17.05.2011 - L 6 AS 356/11 B ER, m.w.N.)."
Auswirkungen für die Praxis - Zitat:
"Die Entscheidung schafft vorläufig Rechtsklarheit zumindest für solche Personen, die Staatsangehörige von Vertragsstaaten des EFA sind. Dabei ist das Gleichbehandlungsgebot nicht nur beim Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu beachten, sondern auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, auch wenn hier das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sorgfältig zu prüfen ist (vgl. auch den Eintrag Nr. 10066 zu § 7 SGB II in der Wissensdatenbank der Bundesagentur, http://wdbfi.sgb-2.de/; eine Änderung der Fachlichen Hinweise scheint noch auszustehen).
Ob diese Rechtsklarheit von langer Dauer ist, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung prüft bereits, „welche Maßnahmen in Reaktion auf das Urteil [...] zu ergreifen sind“ (BT-Drs. 17/4382, S. 12). Soweit bilateral vereinbarte Fürsorgeabkommen bestehen, wie etwa mit Österreich, hatte sich die Bundesrepublik teilweise explizit vorbehalten, Vergünstigungen aus dem Abkommen solchen Personen nicht zu gewähren, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl 1969 II, 1). Ob die Bundesregierung versuchen wird, einen entsprechenden Vorbehalt nunmehr auch im Hinblick auf das EFA anzumelden oder ob ggf. sogar noch weitergehende Konsequenzen gezogen werden sollen, scheint noch offen zu sein. "
"Aufgrund der vorrangig anzuwendenden unions- und völkerrechtlichen Regelungen steht bislang auch noch eine Klärung der Frage aus, ob der Leistungsausschluss, so er denn einmal anwendbar ist, den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährleistung des Existenzminimums genügt (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 insbesondere Rn. 134). "
Quelle:http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rr8/page/homerl.psml;jsessionid=3ACEC6D8B55DA3B3621992D9AEF9C1F1.jpf4?nid=jpr-NLSR000007311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung : Vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 14.07.2011, - L 7 AS 107/11 B ER -
1. Der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt für Unionsbürger aufgrund des Gebots der Inländergleichbehandlung aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 zumindest dann nicht, wenn sie Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erhalten oder erhalten haben.
2. Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU einer freizügigkeitsberechtigten Person sind nicht die nichtehelichen Partner.
3. Erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 SGB II ist ein Unionsneubürger aus Rumänien oder Bulgarien bereits dann, wenn er allein aus Gründen der Nachrangigkeit einer Arbeitserlaubnis bedarf (sogenannter nachrangiger Arbeitsmarktzugang). Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 39 ABs. 2 bis 4 AufenthG erteilt werden kann. Das gilt auch für die Rechtslage vor dem 1. April 2011.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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