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§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II setzt voraus, dass Partner länger als ein Jahr (in einem Haushalt) zusammenleben

§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II

Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 29.06.2011, - L 5 AS 197/11 B ER -

Weder genügt es daher für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, dass Personen länger als ein Jahr zusammen wohnen. Noch genügt es, wenn Personen nicht partnerschaftlich zusammenleben. Erforderlich neben dem Zeitablauf ist für das Eingreifen der Vermutung, dass ein partnerschaftliches Zusammenleben in einem Haushalt feststeht (Valgolio in Hauck/ Noftz, SGB II, § 7 Rn. 56a). Zusammenleben setzt - anders als bloßes Zusammenwohnen -, eine gemeinsame Haushaltsführung voraus, also ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf".


Das "Zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zu begründen und erfordert, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzukommen (vgl. LSG Berlin- Brandenburg vom 4. 4. 2011, Az.: L 10 AS 517/11 B ER, L 10 AS 524/11 B PKH; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. 1. 2011, Az.: L 7 AS 115/09; ständige Rechtsprechung des 9. Senats des LSG Niedersachsen- Bremen seit seinem Beschluss vom 3. August 2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER, a. A.: LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 2.3.2007, Az.: L 13 AS 24/06; LSG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 25.11.2010, Az.: L 2 AS 187/07). Gelingt dem Gegner der Nachweis der Voraussetzungen von § 7 Abs. 3a SGB II, so wird der für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erforderliche wechselseitige Einstandswille vermutet.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 3c SGB II die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.


Mit der zum 1. August 2006 neu gefassten Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II umschreibt der Gesetzgeber nach wie vor die so genannte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Dass der Gesetzgeber an dem damit verbundenen Begriffsinhalt auch mit der Neufassung festhalten wollte, ergibt sich schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte lediglich dazu dienen, in die Definition auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, von dem tradierten Begriff der Einstandsgemeinschaft – wie er vom Bundesverfassungsgericht, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht entwickelt worden ist – abzuweichen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. 3. 2010, Az.: L 5 B 471/09 ER AS).

Was Inhalt dieses Begriffes ist und was bei der Prüfung des Vorliegens einer solchen Einstandsgemeinschaft zu beachten ist, hat das Sozialgericht umfassend und zutreffend dargestellt. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass sich die Partner im Sinne eines wechselseitigen Einstandswillens so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87; BSG, Urteil vom 17.10.2007, Az.: B 11a/7a AL 52/06 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 16; BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az.: B 14 AS 2/08 R, BSGE 102, 76; Beschluss des Senats vom 28.5.2010, Az.: L 5 AS 132/10 B ER).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143576&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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