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Wohnungserstausstattung bei Geburt - Sach- oder Geldleistung -Pauschalbeträge - Ermessensreduzierung auf Null - Ausgabe von Gutscheinen keine Diskriminierung oder Stigmatisierung- kein Verstoß gegen Art. 1 GG - einstweiliger Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - Babyschale - Hochstuhl .

§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II a. F, § 39 SGB I, Art. 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG, Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz


Aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II a. F. (Leistungen für die Wohnungserstausstattung bei Geburt) kann eine Hilfeempfängerin nach dem SGB II keinen unbedingten Rechtsanspruch auf eine Geldleistung herleiten.


Denn die Leistungen für die Wohnungserstausstattung können nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II a. F. als Sach- oder Geldleistung oder in Form von Pauschalbeträgen seitens des Leistungsträgers erbracht werden. Die Art der Leistungserbringung steht folglich in seinem Ermessen. Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Die Antragstellerin hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung.


Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte vorläufige Deckung des Bedarfs der Erstausstattung durch Geldleistungen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt in der Ausgabe von Gutscheinen keine Diskriminierung oder Stigmatisierung. Die Gutscheingewährung ersetzt lediglich die Barauszahlung des Betrags mit anschließender Kontrolle der Einhaltung der Zweckbestimmung der Ausgabe des Leistungsbetrags.


Der Antragstellerin mag zwar zuzugeben sein, dass gerade bei selbst zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen ein Gutschein nicht die gewünschte Flexibilität mit sich bringt. Auf der anderen Seite ist das Interesse des Leistungsträgers zu berücksichtigen. Ein Gutschein dient der Verwaltungsvereinfachung und gewährleistet, dass nur der Betrag ausgezahlt wird, der zur Beschaffung der bewilligten Gegenstände tatsächlich verwandt wurde. Würde der Höchstbetrag beispielsweise für den Erwerb eines Kinderbetts in Höhe von 125,00 EUR an die Antragstellerin direkt ausgezahlt und an Hand einer Quittung später abgerechnet werden, würde zusätzlicher Verwaltungsaufwand notwendig. Allein aufgrund einer nur abstrakt bestehenden größeren Flexibilität der Antragstellerin beim Einkauf ist dieser - und damit die Leistung in Form einer Geldzahlung - nicht zu rechtfertigen.


Die Gewährung von Gutscheinen verstößt nicht gegen grundrechtliche Regelungen wie Art. 1 GG verstößt. Durch die Gewährung der in den Regelungen des SGB II beschriebenen Leistungen wird ihr gerade ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Diese Leistungen - zu denen auch die von ihr abgelehnten Sachleistungen gehören - decken im Wesentlichen das Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BVL 1/09; 3/09; 4/09, Rn. 217, Juris). Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Ob der Staat das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O., Rn. 138).


Auch eine Art. 3 GG verletzende Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, Rn. 17 m.w.N.).

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.

Eine solche Notlage besteht jedoch nicht schon deshalb, weil die Antragstellerin die von ihr zusätzlich begehrten Gegenstände nicht zur Verfügung hat.

Der Besitz einer Babyschale mag wünschenswert sein. Er ist jedoch nicht zwingend notwendig, denn sie ist zwar nach § 21 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Transport von Säuglingen in einem Auto gesetzlich vorgeschrieben, doch die Antragstellerin besitzt zum einen jedoch kein eigenes Auto und zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür zu  erkennen, dass die Antragstellerin darauf angewiesen ist, ihr Kind in einem PKW transportieren zu müssen.

Fraglich ist, ob ein Hochstuhl zur Erstausstattung gehört, edenfalls besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Dringlichkeit zum Kauf eines solchen. Der Erwerb eines Hochstuhls ist frühestens dann in Betracht zu ziehen , wenn ein Kind physiologisch in der Lage ist, selbstständig sitzen zu können.

Der Antragstellerin ist es insoweit auch zuzumuten, aus dem Regelsatz selbst Geld einzusparen, um zu einem späteren Zeitpunkt den Hochstuhl zu erwerben !!!!

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Zitat: " Der Antragstellerin ist es insoweit auch zuzumuten, aus dem Regelsatz selbst Geld einzusparen, um zu einem späteren Zeitpunkt den Hochstuhl zu erwerben(laut Recherche des Gerichts Kostenpunkt zwischen 20 - 50 Euro)."


§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II n. F. : Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt , woraus folgt, dass es für eine Hilfeempfängerin nach dem SGB II nicht zumutbar sein dürfte, diese Leistung aus der Regelleistung anzusparen, denn es würde zu einer Unterdeckung ihres Existenzminimums kommen.


Anmerkung : Erbringt der Leistungsträger die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II durch Pauschalbeträge, müssen die Pauschalbeträge bedarfsdeckend sein ( Behrend in: juris-PK, 2. Aufl., § 23 SGB II Rdnr. 87). Denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback , NZS 2005, 337, 338). Zwar sind pauschalierende Regelungen in diesem Rahmen nicht generell ausgeschlossen. Erforderlich ist aber, dass trotz Typisierung der existenznotwendige Bedarf in möglichst allen Fällen abgedeckt wird (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154). Angesichts dessen ist ein Pauschalbetrag zu niedrig, wenn er nur unter günstigen Umständen zur Bedarfsdeckung ausreicht. Der Leistungsempfänger kann in der Regel nicht darauf verwiesen werden, längere Zeit auf ein besonders preiswertes Angebot zu warten. Denn der existenznotwendige Bedarf ist zeitnah zu befriedigen, nicht irgendwann in der Zukunft.


Anmerkung : Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II ist, wie alle Leistungen des SGB II, bedarfsbezogen zu verstehen (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. September 2008, B 14 AS 64/07 R; ebenso Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., München 2008, Rdnrn 97 ff zu § 23; Bender in Gagel, SGB II/SGB III Grundsicherung und Arbeitsförderung, Kommentar, München Stand April 2010, Rdnr. 68 zu § 23 SGB II). Entscheidend ist danach, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl. das Urteil des BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08 R, m.w.N.)

Beispiele:

1. Hartz IV- Empfänger trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstausstattung der Wohnung sowie Erstausstattung an Bekleidung . Eine fehlende Mitwirkung des Hilfebedürftigen , nämlich dem Prüfdienst den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren , geht zu Lasten des HB(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.11.2010 , - L 5 AS 2214/08 - ).


2. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010, Az.: L 5 AS 1220/07, kommt im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Verwirkung eines Anspruchs auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nur dann in Betracht, wenn jemand entsprechend § 34 Abs. 1 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit herbeiführt.


3. Dass die Hilfebedürftige in der zuerst nach der Trennung angemieteten Wohnung über Möbel verfügte, hindert die Annahme einer in einer später bezogenen Wohnung benötigten Erstausstattung nicht(Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 09.08.2010,- L 7 AS 595/09 B ER - ).


Entscheidend ist insoweit nicht die Frage, ob es sich um die erste nach der Trennung bezogene Wohnung handelt, sondern, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (war).
Der Begriff der Erstausstattung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist nicht legaldefiniert und bedarfsbezogen zu verstehen (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R, RdNr. 14 m.w.N.). Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung nach allgemeiner Meinung vom so genannten Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf (z.B. SächsLSG, Urteil vom 13.10.2008 - L 7 AS 146/07 RdNr. 26; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 – L 19 AS 1116/06).
Beispiele für Fallgestaltungen, in welchen eine Erstausstattung nach dem Willen des Gesetzgebers zu bewilligen sind, sind in der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32) aufgeführt, die sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II RdNr. 7). Danach kommt ein Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat. Die notwendige Abgrenzung vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist findet in Beantwortung der Frage statt, ob ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen ist. Bei Bejahung der ersten Alternative dieser Frage liegt keine Erstausstattung vor.


4.Beim begehrten PC nebst Zubehör und Router handelt es sich nicht um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010, -  L 6 AS 297/10 B -  ).
Dabei kann der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen. Denn nicht allein die Verbreitung bestimmt, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand erforderlich ist . Wesentlich ist, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig ist und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötigt (Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, Rn 27 ).


5.Ein erheblicher Gewichtsverlust in kurzem Zeitraum kann zu einem Anspruch auf einen Zuschuss für eine Erstausstattung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II führen, denn die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist, ebenso wie die Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II), im Sinne eines Startpaketes im Falle einer grundlegend neuen Lebenssituation zu verstehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rz. 343, 363;  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil v. 25.02.2010, -  L 34 AS 24/09 -).


Dafür spricht neben dem Begriff Erstausstattung auch die gleichzeitige Erfassung von Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in derselben Vorschrift. Der Begriff der Erstausstattung setzt deshalb voraus, dass so gut wie keine Ausstattung für die jetzige Bedarfssituation vorhanden ist. Dies kann zum Beispiel nach längerer Haft oder Obdachlosigkeit oder infolge starker Gewichtsveränderung der Fall sein .


6.Für Menschen mit Über- oder Sondergrößen ist gemäß § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII ein erhöhter Regelsatz zu gewähren(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.04.2011, - L 15 SO 41/11 NZB - ;Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.01.2011, - S 90 SO 1636/09 - ).


Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird grundsätzlich der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit den dort angegebenen Ausnahmen nach Regelsätzen erbracht. Diesen Regelsätzen liegen auf der Grundlage statistischer Erhebungen typisierte Bedarfe u.a. für Bekleidung und Schuhe zugrunde. Bei dem mit 10% des Regelsatzes veranschlagten Anteil für Bekleidung und Schuhe wird von durchschnittlichen Ausgaben der statischen Referenzgruppe ausgegangen und auch ein zumindest teilweiser Rückgriff auf Gebrauchtwaren als zumutbar angesehen (vgl. Gesetzesmaterialien BT-Drucks 15/1514 S.59, dort noch zu § 29 des Gesetzentwurfes). Nach Satz 2 der Vorschrift werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. In der amtlichen Begründung für diese Regelung (BT-Drucks. a.a.O.) heißt es hierzu: "Ein nachweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt beispielsweise vor, wenn der Leistungsberechtigte teuere Unter- oder Übergrößen tragen muss."


Dieses Regelbeispiel für einen zu berücksichtigen höheren Bedarf wird auch in der Literatur angeführt (vgl. u.a. Schneider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 18. Aufl. 2010 RNr. 14 zu § 28 sowie Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII 3. Aufl. 2010, Rn. 27 zu § 28), so dass die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Fällen wie dem vorliegenden außer Zweifel steht.


7. Hartz IV- Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen(vgl. BSG, Urteil vom 13.03.2011, - B 14 AS 53/10 R- ).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Gutscheine (Notgeld) für Babyerstausstattung wg.der Überwachungsfunktion und Sicgerung der Bedarfsdeckung?
    Alle ALG II Bezieher sind erst mal Betrüger.
    Stigmatisierung wenn man das "besondere" Geld vorlegt? Kennt Richter nicht. Woher auch?
    Erstausstattung wird als Pauschale erbracht! Auch das weis Richter nicht. Warum nicht?
    Eigentlich muss man Richter dankbar sein. Eröffnet er doch den Weg tatsächlichen Bedarf einzuklagen.

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