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Monatliche Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein - während des Bezugs von steuerfinanzierten Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes - selbst genutztes Hausgrundstück sind nicht als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen.

§ 22 Abs.1 SGB II

BSG, Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 79/10 R-


Denn die Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer ist nach einheitlichen Kriterien zu beantworten . Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Wohnobjekt sind danach nicht von vornherein von der Berücksichtigung als KdU ausgeschlossen; sie können allerdings nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Finanzierungskosten des Eigentümers insgesamt die Höhe der Gesamtkosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen. Die Umstände des vorliegenden Falles, die eine private Vermögensbildung durch öffentliche Gelder in den Vordergrund treten lassen, stehen der Annahme eines Ausnahmefalles, wie er in der bisherigen Rechtsprechung des Senats beschrieben worden ist, jedenfalls entgegen.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12052


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Das BSG unterstellt hier eine Vermögensbildung durch Tilgungsleistungen. Selbst wenn dies konkret der Fall sein sollte, werden hier tatsächlich Kosten der Unterkunft nicht übernommen. Nach dem SGB II ist eine Vermögensbildung nicht ausgeschlossen. Das SGB II geht gerade von einem Ansparkonzept aus. Wohungseigentümer werden gegenüber den Mietern beanchteiligt, denn die Vermögensbildung erfolgt hier bei den Vermietern. Beim Wohngeld gehören die Tilgungsleistungen immer zu den anrechenbaren Lasten des Wohneigentums und sind daher zu berücksichtigen. Sobald der Volltext vorliegt, werde ich das Urteil ausführlich kommentieren.

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