§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII,§ 82 Abs. 2 SGB XII,§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII
Soziallgericht Duisburg Urteil vom 12.04.2011, - S 2 SO 211/10 - , Berufung zugelassen
Bei SGB II Leistungsbeziehern ist eine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt gewünscht, weshalb Anreize für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben werden. Im SGB XII ist solcher Anreiz nicht notwendig, da eine Integration in den Arbeitsmarkt regelmäßig nicht möglich ist.
Hinsichtlich von Einkommen bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass hierzu grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind in den dort aufgeführten Fällen Absetzungen vom Einkommen vorzunehmen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Das Gesetz sieht einen höheren Freibetrag nicht vor. Zwar kann nach § 82 Abs. 3 Satz 3 im Übrigen in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Dadurch soll der Sozialhilfeträger die Möglichkeit haben, flexibel zu reagieren (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 15/08 R).
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dürfte aber eingeschränkt sein, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 3. Auflage, § 82, Rn. 88). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1514, 65) wird beispielhaft das Erfordernis eines besonderen Anreizes oder beim Ferienjob eines Schülers genannt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Unterschiede der Regelung des Freibetrags im SGB XII und SGB II nicht gesehen oder nicht gewollt hat. Diese unterschiedlichen Absetzungen sind vom Kläger hinzunehmen (vgl. Bayer. LSG; Beschluss vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 205/09).
Soweit einVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen wird, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das Landessozialgericht NRW hat zur Frage der Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII hinsichtlich der Einkommensfreibeträge in seinem Beschluss vom 12.03.2010, Az.: L 20 SO 20/10 B ausgeführt:
"Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II rügt, deren Freibeträge bei Einkommenserzielung höher ausfielen, zieht er nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte heran, die von vornherein nicht zur Gleichbehandlung verpflichten können. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird nur für Personen gewährt, die erwerbsfähig sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II), während der Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei Hilfeempfängern im Alter des Klägers (geboren 1961) gerade eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII darin, einen Anreiz zu liefern, Arbeit aufzunehmen und zugleich erwerbsbedingten Mehrbedarf abzugelten; mit Rücksicht auf die Einführung der Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2005 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift allerdings im Wesentlichen (jedenfalls außerhalb der Beschäftigungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Satz 2 der Vorschrift) beschränkt auf Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 82 Rn. 47). Satz 3 der Vorschrift, den der Kläger angewendet wissen möchte, hat deshalb von vornherein einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden; die Gesetzesbegründung nennt deshalb beispielhaft eine Anwendung auf Ferientätigkeiten (BT-Drs. 15/1514, S. 65; vgl. Wahrendorf, a. a.O., Rn. 50). Auch dies macht deutlich, dass der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen Sachverhalte gleichbehandelt wissen will, die sich wegen der Verschiedenheit der geregelten Lebenssachverhalte jedoch deutlich voneinander unterscheiden und gerade nicht zur Gleichbehandlung verpflichten."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Soziallgericht Duisburg Urteil vom 12.04.2011, - S 2 SO 211/10 - , Berufung zugelassen
Bei SGB II Leistungsbeziehern ist eine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt gewünscht, weshalb Anreize für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben werden. Im SGB XII ist solcher Anreiz nicht notwendig, da eine Integration in den Arbeitsmarkt regelmäßig nicht möglich ist.
Hinsichtlich von Einkommen bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass hierzu grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind in den dort aufgeführten Fällen Absetzungen vom Einkommen vorzunehmen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Das Gesetz sieht einen höheren Freibetrag nicht vor. Zwar kann nach § 82 Abs. 3 Satz 3 im Übrigen in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Dadurch soll der Sozialhilfeträger die Möglichkeit haben, flexibel zu reagieren (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 15/08 R).
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dürfte aber eingeschränkt sein, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 3. Auflage, § 82, Rn. 88). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1514, 65) wird beispielhaft das Erfordernis eines besonderen Anreizes oder beim Ferienjob eines Schülers genannt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Unterschiede der Regelung des Freibetrags im SGB XII und SGB II nicht gesehen oder nicht gewollt hat. Diese unterschiedlichen Absetzungen sind vom Kläger hinzunehmen (vgl. Bayer. LSG; Beschluss vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 205/09).
Soweit einVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen wird, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das Landessozialgericht NRW hat zur Frage der Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII hinsichtlich der Einkommensfreibeträge in seinem Beschluss vom 12.03.2010, Az.: L 20 SO 20/10 B ausgeführt:
"Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II rügt, deren Freibeträge bei Einkommenserzielung höher ausfielen, zieht er nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte heran, die von vornherein nicht zur Gleichbehandlung verpflichten können. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird nur für Personen gewährt, die erwerbsfähig sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II), während der Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei Hilfeempfängern im Alter des Klägers (geboren 1961) gerade eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII darin, einen Anreiz zu liefern, Arbeit aufzunehmen und zugleich erwerbsbedingten Mehrbedarf abzugelten; mit Rücksicht auf die Einführung der Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2005 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift allerdings im Wesentlichen (jedenfalls außerhalb der Beschäftigungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Satz 2 der Vorschrift) beschränkt auf Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 82 Rn. 47). Satz 3 der Vorschrift, den der Kläger angewendet wissen möchte, hat deshalb von vornherein einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden; die Gesetzesbegründung nennt deshalb beispielhaft eine Anwendung auf Ferientätigkeiten (BT-Drs. 15/1514, S. 65; vgl. Wahrendorf, a. a.O., Rn. 50). Auch dies macht deutlich, dass der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen Sachverhalte gleichbehandelt wissen will, die sich wegen der Verschiedenheit der geregelten Lebenssachverhalte jedoch deutlich voneinander unterscheiden und gerade nicht zur Gleichbehandlung verpflichten."
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