Die Bewilligung von Reisekosten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die jeweiligen Vorstellungsgespräche die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Ziel hatten.
BSG Urteil vom 12.05.2011, - B 11 AL 25/10 R -
Unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Denn jedenfalls für den Personenkreis der Ausbildungsuchenden (vgl § 15 SGB III), umfasst die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis (vgl § 35 Abs 1 Satz 2 SGB II) auch öffentlich-rechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse.
Dem Wortlaut des § 45 SGB III ist zunächst nur zu entnehmen, dass Kosten im Zusammenhang mit Fahrten ua zu Vorstellungsgesprächen als Leistungen zur UBV übernommen werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich jedenfalls nicht ausdrücklich, ein "Vorstellungsgespräch" iS der Vorschrift sei nur ein auf die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses abzielendes Gespräch. Ein derart eingeschränktes Verständnis des Begriffs Vorstellungsgespräch ergibt sich auch nicht daraus, dass § 45 SGB III insbesondere Leistungen zur Unterstützung der "Vermittlung" betrifft.
Die Begriffsdefinition des § 15 SGB III (Ausbildung- und Arbeitsuchende) ist zeitgleich mit der Regelung in § 45 SGB III neu durch das AFRG eingeführt worden, hingegen ist der Begriff des Arbeitsuchenden im AFG für die Arbeitsvermittlung (vgl §§ 13 ff AFG) mit vergleichbarem Inhalt verwendet worden.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung der Eigenschaft als Arbeitsuchender das Interesse an einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist und deshalb derjenige kein Arbeitsuchender ist und folglich auch keine Förderleistungen nach § 45 SGB III erhalten kann, der ausschließlich eine Tätigkeit als Beamter oder Selbstständiger sucht (vgl Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 15 RdNr 7, 8, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010).
Jedenfalls bei Ausbildungsuchenden umfasst der Begriff der Berufsausbildung iS des § 15 Satz 1 SGB III jede Art und Form von Berufsausbildung, einschließlich der Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis (vgl auch Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe SGB III, 3. Aufl 2008, § 45 RdNr 29 - der sich für eine generelle Förderbarkeit der Reisekosten für die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausspricht).
Denn die Art der gesuchten Berufsausbildung hat für die Eigenschaft, Ausbildungsuchender zu sein, keine Bedeutung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die angestrebte Berufsausbildung eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 1 Abs 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ob das Ausbildungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) ausgestaltet ist (so bereits Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 36, 37 und RdNr 54, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998; abweichend zur nF des § 45 SGB III vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 RdNr 24, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010).
Schon unter der Geltung des § 29 Abs 1 AFG, der die Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen regelte, war die vom BSG in seiner Entscheidung vom 12.4.1984 (7 RAr 57/83 - NZA 1984, 272) vertretene Auffassung, dass diese Vorschrift sich nicht auf Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen beziehe, in der Literatur umstritten und sollten jedenfalls Ausbildungen im öffentlichen Dienst (§ 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) - wenn auch nicht im Beamtenverhältnis - erfasst sein (vgl dazu im Einzelnen Timme in Hauck/Noftz, aaO RdNr 6, mwN). Der Gesetzgeber des SGB III hat den Begriff des Ausbildungsuchenden weder in § 15 Satz 1 SGB III noch in § 35 Abs 1 und 2 SGB III bzw § 45 Satz 1 SGB III näher eingegrenzt und auch die Umschreibung des Ausbildungsverhältnisses in § 35 SGB III enthält keine Einschränkung.
Weder Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 45 SGB III (BT-Drucks 13/4941, S 162) bieten Anhaltspunkte, dass die Entlastung der Beitragszahler speziell durch Einsparungen im Bereich der Leistungen zur UBV erfolgen sollte. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung, ob der gedankliche Ansatz, dass Ausbildungsuchende in einem (versicherungsfreien) Beamtenverhältnis nicht auf Kosten der Beitragszahler gefördert werden sollten, angesichts der aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt überhaupt tragfähig ist oder wegen wechselnder Erwerbsbiografien keine Berechtigung hat.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12065&pos=0&anz=71
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Denn jedenfalls für den Personenkreis der Ausbildungsuchenden (vgl § 15 SGB III), umfasst die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis (vgl § 35 Abs 1 Satz 2 SGB II) auch öffentlich-rechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse.
Dem Wortlaut des § 45 SGB III ist zunächst nur zu entnehmen, dass Kosten im Zusammenhang mit Fahrten ua zu Vorstellungsgesprächen als Leistungen zur UBV übernommen werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich jedenfalls nicht ausdrücklich, ein "Vorstellungsgespräch" iS der Vorschrift sei nur ein auf die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses abzielendes Gespräch. Ein derart eingeschränktes Verständnis des Begriffs Vorstellungsgespräch ergibt sich auch nicht daraus, dass § 45 SGB III insbesondere Leistungen zur Unterstützung der "Vermittlung" betrifft.
Die Begriffsdefinition des § 15 SGB III (Ausbildung- und Arbeitsuchende) ist zeitgleich mit der Regelung in § 45 SGB III neu durch das AFRG eingeführt worden, hingegen ist der Begriff des Arbeitsuchenden im AFG für die Arbeitsvermittlung (vgl §§ 13 ff AFG) mit vergleichbarem Inhalt verwendet worden.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung der Eigenschaft als Arbeitsuchender das Interesse an einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist und deshalb derjenige kein Arbeitsuchender ist und folglich auch keine Förderleistungen nach § 45 SGB III erhalten kann, der ausschließlich eine Tätigkeit als Beamter oder Selbstständiger sucht (vgl Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 15 RdNr 7, 8, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010).
Jedenfalls bei Ausbildungsuchenden umfasst der Begriff der Berufsausbildung iS des § 15 Satz 1 SGB III jede Art und Form von Berufsausbildung, einschließlich der Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis (vgl auch Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe SGB III, 3. Aufl 2008, § 45 RdNr 29 - der sich für eine generelle Förderbarkeit der Reisekosten für die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausspricht).
Denn die Art der gesuchten Berufsausbildung hat für die Eigenschaft, Ausbildungsuchender zu sein, keine Bedeutung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die angestrebte Berufsausbildung eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 1 Abs 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ob das Ausbildungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) ausgestaltet ist (so bereits Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 36, 37 und RdNr 54, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998; abweichend zur nF des § 45 SGB III vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 RdNr 24, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010).
Schon unter der Geltung des § 29 Abs 1 AFG, der die Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen regelte, war die vom BSG in seiner Entscheidung vom 12.4.1984 (7 RAr 57/83 - NZA 1984, 272) vertretene Auffassung, dass diese Vorschrift sich nicht auf Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen beziehe, in der Literatur umstritten und sollten jedenfalls Ausbildungen im öffentlichen Dienst (§ 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) - wenn auch nicht im Beamtenverhältnis - erfasst sein (vgl dazu im Einzelnen Timme in Hauck/Noftz, aaO RdNr 6, mwN). Der Gesetzgeber des SGB III hat den Begriff des Ausbildungsuchenden weder in § 15 Satz 1 SGB III noch in § 35 Abs 1 und 2 SGB III bzw § 45 Satz 1 SGB III näher eingegrenzt und auch die Umschreibung des Ausbildungsverhältnisses in § 35 SGB III enthält keine Einschränkung.
Weder Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 45 SGB III (BT-Drucks 13/4941, S 162) bieten Anhaltspunkte, dass die Entlastung der Beitragszahler speziell durch Einsparungen im Bereich der Leistungen zur UBV erfolgen sollte. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung, ob der gedankliche Ansatz, dass Ausbildungsuchende in einem (versicherungsfreien) Beamtenverhältnis nicht auf Kosten der Beitragszahler gefördert werden sollten, angesichts der aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt überhaupt tragfähig ist oder wegen wechselnder Erwerbsbiografien keine Berechtigung hat.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12065&pos=0&anz=71
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