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Bei bereits vollzogenem Umzug und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung bietet die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).

§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II )

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1005/11 B -


Die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).


Die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für eine bestimmte Wohnung (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Klage: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R ,Rn 13), ist schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

Der angefochtene Ausgangbescheid hat sich schon durch den vollgezogenen Umzug der Kläger in die Wohnung und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für diese Wohnung durch den Beklagten während des Widerspruchsverfahrens anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Fortfall des Rechtschutzes auch BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R , Rn 14f).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143153&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Lesen Sie dazu auch folgendem Beitrag im Block : Wann ist der kommunale Träger zur Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft verpflichtet ?

§ 22 Abs. 4 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II

Kommunaler Träger ist nur dann zur Zusicherung für die Kosten der neuen Wohnung verpflichtet, wenn die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind, dh ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot muss vorliegen.

Ist der Umzug bereits vollzogen, entfällt das Bedürfnis für die Zusicherung nach § 22 Abs. 4SGB II jedenfalls dann, wenn wie  der Leistungsträger über die Kosten der (neuen) Unterkunft bereits eine Entscheidung getroffen hat(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.03.2011, - L 19 AS 1563/10 B - ).

weiter hier:  http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?updated-max=2011-06-16T16%3A35%3A00%2B02%3A00&max-results=7



Anmerkung : Lesenswert dazu auch folgender Beitrag im Blog : Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)

Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B  festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .

Es ist dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes bei einer Umzugsnotwendigkeit nicht zumutbar, auf eigenes Kostenrisiko umzuziehen, ohne dass die Frage der Kostenübernahme (zumindest vorläufig) geklärt worden ist.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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