Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen. Ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung kann einen Umzug erforderlich machen.
§§ § 22 Abs.1 SGB II , § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.
Sozialgericht Duisburg Urteil vom 06.04.2011, - S 41 AS 3047/10 -
Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen. Ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung kann einen Umzug erforderlich machen.
1.Die Kammer schließt sich insoweit den nachstehenden Erwägungen der 3. Kammer des Sozialgerichts Duisburg (Urt.v. 25.02.2011 – S 3 AS 3974/10) nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an.
"Für die qm-Zahl ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die in den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes für die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) abzustellen (vgl. BSG, 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R Rz. 15 m.w.N.).
Nach Auffassung der Kammer greift auch nicht der Einwand durch, die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht mehr anwendbar, denn diese habe sich auf § 10 WoFG als bundesrechtliche Vorschrift gestützt; mit der Ablösung durch landesrechtliche Vorschriften aufgrund der Föderalismusreform sei die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen.
Dies würde bedeuten, dass es keine Leitlinien für die Bestimmung der Wohnungsgröße mehr gäbe - weder aus Gesetz noch aus Rechtsprechung der Obergerichte. Insofern ist es aus Sicht der Kammer richtig, an den Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R) festzuhalten, nach der es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität trotz aller Bedenken vertretbar ist, die Wohnungsgröße aufgrund jener aktuell bestehenden landesrechtlichen Vorschriften zu bestimmen, welche die Größe der Wohnung nach Zahl der Personen festlegen."
Die angemessenen kalten Betriebskosten pro Quadratmeter bestimmen sich nach den örtlichen Betriebskostenspiegeln. Sofern diese nicht aktuell sind, liegt es aus Sicht des 14. Senats nahe, "vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw. die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden" (Urt.v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R).
Der Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen ergibt im streitigen Zeitraum einen angemessenen Quadratmeterbetrag von 1,89 EUR. Hierbei hat die Kammer die dort ebenfalls ausgewiesenen Kosten für Heizung und Warmwasser herausgelassen, da diese Elemente bereits anderweitig erfasst werden. Dadurch, dass somit bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze auch Elemente wie Kosten für einen Hauswart oder einen Aufzug Eingang in den angemessenen Betrag finden, sind die Leistungsempfänger auch hinsichtlich der Betriebskosten nicht auf den untersten Bereich des Wohnungsspektrums festgelegt.
2. Es stand für den Bereich Wohnen und Schlafen lediglich ein Raum zur Verfügung, der eine Fläche von 15,84 qm hatte. Es ist nachvollziehbar, dass die – überdimensioniert erscheinende - Diele mangels Heizung hier nicht zusätzlich als Wohnraum nutzbar gemacht werden konnte. Selbst wenn man die Küche mit 12,6 qm – ihrer konkreten Nutzung nach - noch als Wohn- und Schlafraum hinzunähme, ergäbe sich eine Wohnfläche von nicht einmal 30 qm. Dies erscheint für zwei erwachsene Personen jedenfalls im konkreten Zuschnitt als unangemessen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143678&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Duisburg Urteil vom 06.04.2011, - S 41 AS 3047/10 -
Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen. Ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung kann einen Umzug erforderlich machen.
1.Die Kammer schließt sich insoweit den nachstehenden Erwägungen der 3. Kammer des Sozialgerichts Duisburg (Urt.v. 25.02.2011 – S 3 AS 3974/10) nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an.
"Für die qm-Zahl ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die in den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes für die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG, BGBl I 2376) abzustellen (vgl. BSG, 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R Rz. 15 m.w.N.).
Nach Auffassung der Kammer greift auch nicht der Einwand durch, die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht mehr anwendbar, denn diese habe sich auf § 10 WoFG als bundesrechtliche Vorschrift gestützt; mit der Ablösung durch landesrechtliche Vorschriften aufgrund der Föderalismusreform sei die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen.
Dies würde bedeuten, dass es keine Leitlinien für die Bestimmung der Wohnungsgröße mehr gäbe - weder aus Gesetz noch aus Rechtsprechung der Obergerichte. Insofern ist es aus Sicht der Kammer richtig, an den Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R) festzuhalten, nach der es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität trotz aller Bedenken vertretbar ist, die Wohnungsgröße aufgrund jener aktuell bestehenden landesrechtlichen Vorschriften zu bestimmen, welche die Größe der Wohnung nach Zahl der Personen festlegen."
Die angemessenen kalten Betriebskosten pro Quadratmeter bestimmen sich nach den örtlichen Betriebskostenspiegeln. Sofern diese nicht aktuell sind, liegt es aus Sicht des 14. Senats nahe, "vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw. die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden" (Urt.v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R).
Der Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen ergibt im streitigen Zeitraum einen angemessenen Quadratmeterbetrag von 1,89 EUR. Hierbei hat die Kammer die dort ebenfalls ausgewiesenen Kosten für Heizung und Warmwasser herausgelassen, da diese Elemente bereits anderweitig erfasst werden. Dadurch, dass somit bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze auch Elemente wie Kosten für einen Hauswart oder einen Aufzug Eingang in den angemessenen Betrag finden, sind die Leistungsempfänger auch hinsichtlich der Betriebskosten nicht auf den untersten Bereich des Wohnungsspektrums festgelegt.
2. Es stand für den Bereich Wohnen und Schlafen lediglich ein Raum zur Verfügung, der eine Fläche von 15,84 qm hatte. Es ist nachvollziehbar, dass die – überdimensioniert erscheinende - Diele mangels Heizung hier nicht zusätzlich als Wohnraum nutzbar gemacht werden konnte. Selbst wenn man die Küche mit 12,6 qm – ihrer konkreten Nutzung nach - noch als Wohn- und Schlafraum hinzunähme, ergäbe sich eine Wohnfläche von nicht einmal 30 qm. Dies erscheint für zwei erwachsene Personen jedenfalls im konkreten Zuschnitt als unangemessen.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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