Anmerkung zu: SG Stade 16. Kammer, Urteil vom 11.01.2011 - S 16 AL 122/09
Autor: Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback
Erscheinungsdatum: 14.07.2011
Normen: § 15 SGB 2, § 27 SGB 3, § 35 SGB 3, § 37 SGB 3, § 38 SGB 3, § 144 SGB 3, § 323 SGB 3, § 3 SGB 3, § 34 SGB 10, § 38
VwVfG, § 53 SGB 10, § 54 VwVfG, § 421j SGB 3, § 324 SGB 3
Fundstelle: jurisPR-SozR 14/2011 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag
Leitsatz(von Juris)
1. Eine Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 37 Abs. 2 SGB III stellt trotz des abweichenden Willens des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/6944, S. 31) einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar.
2. Aus einer solchen Eingliederungsvereinbarung können demzufolge auch für die Bundesagentur für Arbeit Pflichten erwachsen.
3. Die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung als Leistung der Agentur für Arbeit getroffene Vereinbarung "Unterstützung durch Entgeltsicherung, wenn eine geringer bezahlte Stelle angenommen wird" stellt eine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X dar. Die Bundesagentur für Arbeit ist für den Fall der tatsächlichen Aufnahme einer solchen geringer bezahlten Stelle an diese Zusicherung gebunden und kann sich nicht auf eine fehlende rechtzeitige Antragstellung berufen.
4. Die Ablehnung eines Antrags durch die Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Antragstellung stellt dann, wenn dieselbe Leistung zuvor im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung ohne Vorbehalt dem Grunde nach zugesagt worden ist, ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar, so dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte die verspätete Antragstellung nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zuzulassen ist.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/zr1/page/homerl.psml;jsessionid=99CC3C9FE0A87510CF2323483889C90C.jp25?nid=jpr-NLSR000006711&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Autor: Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback
Erscheinungsdatum: 14.07.2011
Normen: § 15 SGB 2, § 27 SGB 3, § 35 SGB 3, § 37 SGB 3, § 38 SGB 3, § 144 SGB 3, § 323 SGB 3, § 3 SGB 3, § 34 SGB 10, § 38
VwVfG, § 53 SGB 10, § 54 VwVfG, § 421j SGB 3, § 324 SGB 3
Fundstelle: jurisPR-SozR 14/2011 Anm. 1
Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag
Leitsatz(von Juris)
1. Eine Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 37 Abs. 2 SGB III stellt trotz des abweichenden Willens des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/6944, S. 31) einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar.
2. Aus einer solchen Eingliederungsvereinbarung können demzufolge auch für die Bundesagentur für Arbeit Pflichten erwachsen.
3. Die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung als Leistung der Agentur für Arbeit getroffene Vereinbarung "Unterstützung durch Entgeltsicherung, wenn eine geringer bezahlte Stelle angenommen wird" stellt eine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X dar. Die Bundesagentur für Arbeit ist für den Fall der tatsächlichen Aufnahme einer solchen geringer bezahlten Stelle an diese Zusicherung gebunden und kann sich nicht auf eine fehlende rechtzeitige Antragstellung berufen.
4. Die Ablehnung eines Antrags durch die Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Antragstellung stellt dann, wenn dieselbe Leistung zuvor im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung ohne Vorbehalt dem Grunde nach zugesagt worden ist, ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar, so dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte die verspätete Antragstellung nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zuzulassen ist.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/zr1/page/homerl.psml;jsessionid=99CC3C9FE0A87510CF2323483889C90C.jp25?nid=jpr-NLSR000006711&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Das kann man ja sehen wie man will; Wer aber fair ist und hält sich das Grundgesetz stets vor den Augen vertritt es, wie im Artikel § 12 II GG kann sich den Kommentar wenig zu replizieren, dass ein Eingliederungsvereinbarungen für den Zeitraum, nicht gleich stünden könnte wie ein Arbeitsvertrag. Dieser ist ferner nur als Übergangsphase in Betracht zuziehen zu müssen, zahlen und Verpflichtet hält sich aber nie die Agentur für Arbeit Nürnberg daran, was zu zahlen wäre, weigert. Und darauf Leute abschiebt in die Rente, bei max. 45 Lebensjahr schon. Hier unterliegt also nur ein Manipulierter Vertragsschaften damit vor nach § 138 II BGB, nicht aber als subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im BGB, das ist ein Unterschied, meiner Meinung!
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