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Bei einer normalen Bedarfsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen.

§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II

Zur Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II aufgrund der Rechtsprechung des BSG , Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 39/09 R-.


Bei einer normalen Bedarfsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen.


Entfällt aber ein Anteil des Gesamtbedarfs auf ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das diesen Anspruch nicht realisieren kann, ist die Deckung des nach dem SGB II bestehenden Gesamtbedarfs nicht mehr gewährleistet. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei gemischten Bedarfsgemeinschaften in dieser Konstellation in Kauf nehmen wollte, dass durch die anteilige Verteilung des Gesamtbedarfs eine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibt .


Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, in diesen Fällen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anwendung findet. Nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Anteil ihres individuellen Bedarfs am Gesamtbedarf zu verteilen. Ansonsten würden Hilfebedürftige, die mit einer Person zusammenleben, die vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, schlechter stehen als Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen leben .


Das BSG hatte mit Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 39/09 R ausgeführt, dass das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds zum Gesamtbedarf im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II zu ermitteln sei, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen.


Angesichts dieser knappen Ausführungen ist es schlichtweg nicht vorstellbar, dass das BSG seine allerdings bei einem Altersrentner in einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber einer BaföG-Bezieherin im vorliegenden Fall entwickelte Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II völlig aufgeben wollte. Schließlich sind beide Fallkonstellationen ähnlich, beide d. h. sowohl der Altersrenter als auch die BaföG-Bezieherin sind gemäß § 7 Abs. 4 und Abs. 5 vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Es liegt also eine vergleichbare Problematik vor. In beiden Fällen gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwenden. Hätte es das BSG beabsichtigt seine Entscheidung vom 15.4.2008 -  – B 14/7b AS 58/06 R -  abzuändern oder sie bei BaföG-Beziehern nicht anzuwenden, dann ist davon auszugehen, dass dies nicht in einem Satz geschehen wäre. Dies umso mehr als das Grundrecht der Ast. aus Art. 3 Abs. 1 GG tangiert wird.


Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass das BSG mit seiner Entscheidung vom 22.03.2010 die Entscheidung vom 15.04.2008 nicht abändern wollte. Aber selbst wenn das BSG, bzw. der 4. Senat, nunmehr eine andere Auffassung als der 14. Senat vertreten sollte, folgt das Gericht weiterhin der Rechtsprechung des 14. Senats in der Entscheidung vom 15.04.2008.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143572&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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