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Rückzahlungsansprüche sind auch gegenüber Minderjährigen geltend zu machen, wenn zwischenzeitlich die Volljährigkeit des Verpflichteten eingetreten ist

Sozialgericht Aachen Urteil vom 26.05.2011, - S 14 AS 22/10 -, anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1061/11 -


§ 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB


Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Es handelt sich dabei, wie der Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf die §§ 1990, 1991 BGB zeigt, um eine dauerhafte rechtshemmende (peremptorische) Einrede, die die Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs entfallen lässt.


Die Regelung des § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht zu Gunsten des nunmehr vermögenslos in die Volljährigkeit übergetretenen Klägers anwendbar.


Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 Satz 1 nämlich nicht für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderjährigen dienten. Die von den Eltern des Klägers beantragten und vom Kläger bezogenen Leistungen dienten als Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II aber gerade unmittelbar der Sicherung der persönlichen Existenz des Klägers. Eine Haftungsbeschränkung ist dann nicht gerechtfertigt, weil ihm der Gegenwert unmittelbar zu Gute gekommen ist (BT-Drucksache 13/5625 S. 13; vgl. auch Diederichsen in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 1629a Rn. 11; so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 01.07.2010, Az. L 11 AS 162/09).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142841&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 01.07.2010.- L 11 AS 162/09 - ,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ. : - B 14 AS 144/10 R-


Die Rücknahme und Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gegen einen minderjährigen 15 - jährigen Hilfebedürftigen wegen falscher Angaben seiner Mutter als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf das Verschweigen ihrer Witwenrente bei Antragstellung ALG II ist statthaft .


Eine Zurechnung des Vertreterhandelns kommt nämlich in Betracht, wenn - wie vorliegend - eine ausdrückliche gesetzliche Bevollmächtigung bejaht werden kann. Die Befugnis zu einer eigenen Antragstellung des Minderjährigen nach § 36 Abs. 1 S.1 SGB I ist zwar vorrangig gegenüber den daneben bestehenden Rechten des gesetzlichen Vertreters, verdrängt diese jedoch nicht (vgl. Seewald in KassKomm, § 36 SGB I Rdnr. 4, Stand 09/2007; Fastabend in Hauck-Haines, SGB I, § 36 Rdnr. 15).


Das Verschulden der Mutter ist dem Sohn auch zuzurechnen. Der durch die Mutter vertretene Sohn muss die Folgen wissentlich unwahrer Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Umstände durch seine gesetzliche Vertreterin gegen sich gelten lassen (vgl. Waschull in Fichte/Plagemann/ Waschull, Sozialverwaltungsverfahren, Rdnr. 156; Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rdnr. 40, 43,44; Radüge in jurisPK - SGB II, § 38 Rdnr. 16;). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - nur in der Person der vertretenden Mutter die Voraussetzungen für zumindest grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachte Angaben vorliegen (vgl. BSGE 28, 258ff; Schütze in von Wulffen SGB X, 6. Aufl. § 45 Rdnr. 51). Soweit das Sozialgesetzbuch schon von einer eigenen Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen ausgeht, ist es ihm dann auch möglich und zumutbar, die Angaben der ihn vertretenden Mutter zu überprüfen.


§ 1629 a BGB findet keine (entsprechende) Anwendung.


Anmerkung: Leseswert dazu  HEGA 03/11 - 09 - Rücknahme, Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II – Individualanspruch -, Geschäftszeichen: SP II 21 – II-2080.3 / II-1403 ; Gültig ab: 21.03.2011

Zitat: " Die Vertretungsvermutung nach § 38 SGB II bezieht sich nur auf die Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB II. Bescheide zur Rückabwicklung von Ansprüchen sind an die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft individuell zu richten.

Eine Rücknahme gegenüber minderjährigen Kindern ist möglich, da diese sich das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müssen. Auch minderjährige Kinder sind wegen des Individualprinzips Schuldner der an sie zu Unrecht gewährten Leistung. Der Rückforderungsbescheid richtet sich an das minderjährige Kind, ist jedoch dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben. Diesem Tatbestand wird durch die Formulierung „Soweit der Bescheid Ihr Kind betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlicher Vertreter“ Rechnung getragen.

Nicht vom Rückgriff erfasst sind volljährige Kinder und Kinder des Partners (nicht eigenen Kinder). Die Leistungen für diese Personen können in der Regel nicht von diesen zurückgefordert werden, weil diese die unrechtmäßige Leistungsgewährung nicht verursacht haben bzw. die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannten und ihnen das Verhalten des Bevollmächtigten nicht zugerechnet werden kann. Dies gilt auch für den Partner, soweit es sich um Rückforderungstatbestände gegenüber dem Bevollmächtigten handelt. Soweit der Partner selbst z. B. Einkommen oder Vermögen hatte, das bei der Antragstellung nicht angegeben wurde, liegt gegenüber ihm ein Rücknahmegrund nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 SGB X vor.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2011-VG-Bewilligungsbescheid-GA-06.html



Anmerkung:Ein Volljähriger in der Bedarfsgemeinschaft lebender Hartz IV - Empfänger muss sich nicht das Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen, wenn diese bei Antragstellung auf ALG II falsche Angaben gemacht hat

Denn die gesetzliche Vertretungsmacht seiner Mutter nach § 1629 BGB und mithin eine Zurechnung nach §§ 166, 278 BGB (zur Anwendung vgl. BSGE 28, 258ff.; 42, 184, 186; 57, 274, 279; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X § 45 Rn 36, von Wulffen § 45 Rn 59) endete mit der Volljährigkeit. Nach eingetretener Volljährigkeit kann eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters nur im Rahmen einer gewillkürten Vertretung erfolgen (vgl. dazu § 13 SGB X, Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II in Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517). § 38 SGB II lässt eine Bevollmächtigungsvermutung nur im Rahmen der Antragsstellung und Entgegennahme von Leistungen zu. Eine darüber hinausgehende, generelle Bevollmächtigungsvermutung kommt der Vorschrift hingegen nicht zu, der Vertretene muss sich ein Verschulden des Vertreters nicht zurechnen lassen (vgl. dazu Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II" in "Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517; Eicher/Spellenbrink , 2. Aufl. § 38 Rn 19 (unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage noch vertretenen anderen Auffassung), LPK Münder/Schoch 2. Aufl. § 38 Rn 17).

Quelle: Grundsätzliches zu Aufhebung - und Rückforderungsbescheiden, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2010.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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