Direkt zum Hauptbereich

19. Senat des Landessozialgerichts NRW geht auf 50 qm Wohnungsgröße

Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2202/10  -,Revision zugelassen


50 qm Wohnfläche für alleinstehende Hartz-IV-Bezieher



Folgendes bitte auf der Heimatseite unter diese Urteil setzen:


Die angemessene Wohnfläche im Rahmen der Produkttheorie ist anhand der im streitigen Bewilligungszeitraum aktuell gültigen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum zu bestimmen (so anscheinend auch Berlit, info also 2010, 195 (197)).


Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und deshalb an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R ,Rn 22 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich demnach nach den Werten, welche die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R, Rn 15 m.w.N.) erlassen haben, wobei auf die im jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn. 15 und vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R, Rn 15).


Die danach maßgeblichen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG, die zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Land Nordrhein-Westfalen heranzuziehen sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Rn 16), nämlich Nr. 5.7 der VV-WoBindG, sind nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den sozialen Wohnungsbau vom Bund auf die Bundesländer - wie auch das WoFG - mit Wirkung zum 31.12.2009 außer Kraft getreten. Nr. 19 Satz 2 der WNB (MBl. NRW 2010, 1), die zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des am 01.01.2010 in Kraft getretenen WFNG NRW vom 08.12.2009 (GV NRW 2009, 772) erlassen worden sind, ordnet an, dass die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nrn. 8 bis 8b.3 und 22 und der Anlage mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft treten. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG ist (vgl. LT-Drs. 14/9394 S. 96)) sind ab dem 01.01.2010 die in Nr. 8. 2 der WNB, welche die Regelung der Nr. 5.7 VV-WoBindG ersetzt, angesetzten Werte der Wohnflächen maßgeblich. Nr. 8.2 der WNB weist im Vergleich zu Werten nach Nr. 5.7 VV-WoBindG höhere Werte aus. Als angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt sieht Nr. 8.2 der WNB anstelle von bisher 45 qm eine Wohnfläche von 50 qm vor.



Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II jeweils auf die im streitigen Zeitraum maßgebenden Verwaltungsvorschriften des Landes für die Belegung von gefördertem Wohnraum, in Nordrhein-Westfalen Nr. 8.2. der WNB, abzustellen ist. Dem Senat sind keine anderweitigen Erkenntnisquellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße im unteren Segment des Wohnungsmarktes ersichtlich. Zwar hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum neu eingeführten § 22b SGB II (Gesetz vom 24.03.2011, BGBl. I, 453) ausführt, dass in Ballungsräumen in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen durchschnittlich kleiner als die Werte der aktuell maßgebenden Regelung der Wohnungsbauförderung sind (BT-Drs. 17/3404 S. 101). Jedoch sind die Erkenntnisquellen, auf die sich der Bundesgesetzgeber dabei stützt, weder aus der Bundestagsdrucksache noch aus anderen dem Senat zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich. Auch handelt es sich beim räumlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagen, dem Gebiet des Kreises I bzw. der Stadt I nicht um einen Ballungsraum (siehe hierzu das Kreisportrait in www.kreis-I.de./kreisportrait). Soweit im Kommunalprofil der Stadt I 2010 (www.nrwbank.de./wohnraumportal/service/kommunalpr ofile/ regierungsbezirk koeln/kreis I/I.pdf) als durchschnittliche Wohnfläche je Einwohner im Jahr 2009 am Wohnort des Klägers, der Stadt I, ein Wert von 45,1 qm angegeben wird, der höher als die durchschnittliche Wohnfläche pro Einwohner im Land Nordrhein-Westfalen (etwas mehr als 40 qm) ist, resultiert dieser aus der Gesamtwohnfläche der Stadt I, geteilt durch deren Einwohnerzahl. Er lässt keinen Rückschluss zu auf die durchschnittliche Größe einer Wohnung, die Einwohner im Niedrigeinkommensbereich, gestaffelt nach Haushaltsgrößen, bewohnen. Auch aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben sich keine weiteren Erkenntnisquellen hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße im unteren Segment des Wohnungsmarktes.

Nicht zu folgen ist der vom 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in der Entscheidung vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 - in einem obiter dictum geäußerten Rechtsaufassung, dass auch in der Zeit nach dem 01.01.2010 die (außer Kraft getretenen) Verwaltungsvorschriften zum WoBindG zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für SGB II-Bezieher weiter heranzuziehen seien, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II keine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe.


Denn der Gesetzgeber hat es sowohl bei der Einführung des SGB II als auch später - trotz mehrfachen Forderungen seitens der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - unterlassen, die angemessene Wohnfläche für Bezieher von SGB II-Leistungen konkret festzulegen, sondern die Ausfüllung des Begriffs "angemessene Kosten der Unterkunft" der Rechtsprechung überlassen.

Das BSG hat bei seiner Rechtsprechung, dass auf die Werte nach § 10 WoFG bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche abzustellen ist, berücksichtigt, dass nicht feststeht, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verfolgte Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimmt. Gleichwohl hat es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität es für vertretbar erachtet, auf die auf der Grundlage des § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn 14 m.w.N.) und dabei jeweils die im streitigen Zeitraum aktuellen Verwaltungsvorschriften für maßgeblich gehalten. Mithin ist das BSG schon von einer Veränderlichkeit der Werte als Folge von Änderungen der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, also auch von einer möglichen Dynamisierung, ausgegangen. Es hat dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung beigemessen und eine Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnflächen nur dann für vertretbar angesehen, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R , Rn 15).

Bei der WNB handelt es sich aber um eine Verwaltungsvorschrift zum WFNG NRW, welches das WoFG ab dem 01.01.2010 ersetzt hat. Das BSG hat an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angeknüpft.

Das BVerwG hat entschieden (Beschluss vom 22.08.1994 - 5 PKH 32/94; Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93), dass die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche nach den Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden kann und hierbei an die Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 WoBindG anzuknüpfen ist.


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Anmerkung: Der 19. Senat weicht hier von dem 9. Senat ab und erhöht ab dem 1.Januar 2010 den Anspruch auf den für eine Person noch angemessenen Wohnraum von 45 auf 50 qm. Interessant könnte werden, wie das Bundessozialgericht ggf. über eine Revision entscheidet.  

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint