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Schülerfahrkosten mit und ohne Hartz IV

Seit der Hartz IV Reform scheint hinsichtlich der Schülerfahrkosten eine gewisse Sensibilisierung eingetreten zu sein, so dass sich Gerichte hier mit häufiger befassen müssen.
"Schülerfahrkosten für einen Schüler der Sekundarstufe II sind nur dann zu übernehmen, wenn die nächstgelegene Schule mehr als vier Kilometer vom Wohnort des Schülers entfernt liegt oder der Schulweg eine besondere Gefährlichkeit aufweist. Eine besondere Gefährlichkeit weist der Schulweg nur auf, wenn eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht." (VG Koblenz, 14.06.2011 7 K 1327/10. KO).
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA110601963

Rechtsgrundlage für die Übernahme von Schülerfahrkosten in Rheinland-Pfalz ist § 69 Abs. 2 SchulG-RPf. Das Verwaltungsgericht hatte in dem wenig sensationellen Fall nur darüber zu entscheiden, ob der Schulweg besonders gefährlich ist, denn die Mindestentfernung war nicht erreicht worden. Der Anspruch richtet sich in Rheinlandf-Pfalz gegen die Landkreise. Ein weitergehender  Anspruch könnte sich bei Hilfebedürftigkeit aus § 28 Abs. 4 SGB II ergeben. Hiernach werden Schülerfahrkosten übernommen, wenn die hilfebedürftigen Schüler auf die Schülerbeförderung "angewiesen" sind.Gemessen an der Regelung zur Schülerbeföderung nach dem Landesrecht Pheinland-Pfalz, welches der Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II vorgeht, kann man sich auf den Standpunkt stellen, der hilfebedürftige Schüler sei nicht auf die Kostenübernahme angewiesen, weil man Wege von bis zu vier Kilometern noch zu Fuss oder mit dem Fahrrad erledigen kann.  Andererseit kann man unter dem Gesichtspunkt der Integration der Schüler auch argumentieren, dass auch kürzere Entfernungen als vier Kilometer von den Schüler der Sekundarstufe II nicht zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Den hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen sei es nicht zumutbar, anders als die nicht hilfebedürftigen Kinder, auf die Schülerbeförderung zu verzichten (SG Detmold 09.04.2010 S 12 AS 126/07).
Ich vermute, dass die Entscheidung des SG Detmold allein in weiter Flur bleiben wird und die Sozialgerichte sich an den landesrechtlichen Vorschriften orientieren wirden. In den Bundesländern mit der Übenranhme der Schülerbeförderung wird daher die Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II letztlich leer laufen. Eine Übernahme von Schülerfahrkosten war von dem Bundessozialgericht mangels atypischer Bedarfslage vor der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 mangels atypischen Bedarfes abgelehnt worden (BSG28.10.2009 B 14 AS 44/08 R). 
Nach der Entscheidung des BVerfG haben einige Gerichte den Bedarf für die Schülerfahrkosten als atypischen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) angesehen (SG19.08.2010 S 29 AS 981/10 ER). In Hessen werden Schülerfahrkosten nur für die Grundschule und die Sekundarstufe I übernommen (§ 161 HessSchulG).
Diese Ansicht ist nicht unwidersprochen gewesen z. B. (SG Darmstadt 21.10.2010 S 17 AS 1255/10 ER). Nach der Einführung des § 28 Abs. 4 SGB II ist zumindest dieser Streit aus der Welt.

















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