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Wann müssen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ihr unangemessenes ,selbstbewohntes Wohnungseigentum im Sinne einer besonderen Härte nicht verwerten ?

§§ § 12 Abs. 1 SGB II, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II,§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und  § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II

Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.05.2011, - S 10 AS 278/09 -


Nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf ist bei einem aus 2 Personen bestehenden Haushalt mit Wohnungseigentum von einer angemessenen Wohnfläche von 90,00 qm auszugehen (vgl. statt vieler: LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 - Az.: L 12 AS 4/09).
Im vorliegenden Fall  ist das bewohnte Haus unangemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.

Es ist nicht erkennbar, dass die Verwertung des Hausgrundstückes durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung einzelner Wohnräume (siehe zu Verwertungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes: BSG Urteil vom 16.05.2007 - Az.: B 11b As 37/06 R - Rn 31) für die Kläger offensichtlich unwirtschaftlich (vgl. zum Begriff der Unwirtschaftlichkeit: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 22 m.w.N.) oder unzumutbar i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (vgl. zum Begriff der besonderen Härte: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 25f m.w.N.) ist.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt erst dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Unabhängig davon, ob die - separate - Verwertung der Einliegerwohnung im vorliegenden Fall aufgrund des Wertverlustes für die übrige Immobilie offensichtlich unwirtschaftlich wäre, kann von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Veräußerung des Gesamtobjekts keinesfalls ausgegangen werden. Das Hausgrundstück ist mittlerweile frei von Belastungen, welche bei einer Veräußerung ggf. wertmindernde Berücksichtigung im Rahmen des zu erwartenden Verkaufserlöses finden könnten.
Wann von einer "besonderen Härte" i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - (Alg II-VO)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden, etwa Betreuungspflege bedürftiger Personen (BSG 16.05.2007 - Az.: B 11b A 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - Rdnr. 34 f.). Die Vorschrift unterscheidet sich von der entsprechenden Bestimmung des SGB XII dadurch, dass § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keine besondere Härte erfordert, sondern eine "normale" Härte ausreichen lässt (s. BSG 16.05.2007, a.a.O; LSG NRW 01.06.2010 - Az.: L 6 AS 15/09 - Rdnr. 42). Über die mit der Verwertung stets verbundenen Einschnitte und die mit einem hinnehmbaren Verlust bei Verwertung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinaus müssten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei anderen Hilfebedürftigen in dieser Situation regelmäßig nicht anzutreffen sind (BSG 16.05.2007 - Az.: B 11b A 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - Rdnr. 35).
Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zum Beispiel dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT Drucksache 15/1749, S. 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern nur beides zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellten. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Dieser Aspekt gelangt grundsätzlich auch im Fall der Verwertung eines Hausgrundstücks zur Anwendung, welches nicht bereits unter den Tatbestand der Vermögensprivilegierung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II fällt (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - Az.: L AS 11/08).

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen , ob der für die Alterssicherung bestimmte Haus- und Grundbesitz einer angemessenen Alterssicherung dient. Dies ergibt sich zwingend unter Berücksichtigung des insoweit spezielleren Tatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, wonach von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

 Da vorliegend keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung der Kläger besteht, kommt lediglich der Auffangtatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.S.e. besonderen Härte in Betracht. Dabei darf die Anwendung dieses Auffangtatbestandes aber nicht zu einer Umgehung des in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II manifestierten gesetzgeberischen Willens führen, womit das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit der Vorsorge" auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II Berücksichtigung finden muss.

Das Altersvorsorgevermögen wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur "in angemessenem Umfang" geschützt, allerdings ohne dass der Gesetzgeber konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung dieses Begriffes in die Vorschrift aufgenommen hat. Das Bundessozialgericht hat zum früheren Arbeitslosenhilferecht als angemessene zusätzliche Alterssicherung typisierend einen Betrag angesehen, der drei Siebtel der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.1999 - Az.: B 7 AL 28/98 R; BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Az.: B 7 AL 118/97 R).

Hier wurden die Angemessenheitskriterien des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 6 SGB II von den Klägern nicht mehr erfüllt.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142625&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. Danke Willi 2 für das bezeichende Urteil. Das Sozialgericht folgt hier der Rechtsprechung eines Senates des Landessozialgerichtes NRW. Mit der Reduzierung der Wohnfläche für EIgenheime auf 90 qm werden fast alle Eigenheime, die letztlich nach dem Auszug der Kinder von einem allein stehenden (Ehe-)Paar bewohnt werden, verwertbar. Häuser mit einer Wohnfläche von 90 qm und weniger sind schlichtweg so selten, dass die Schutzregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II praktisch leerläuft. Das Sozialgericht hätte sich die Klimmzüge mit sparen können, wenn es eine größe von 120 qm angenommen hätte.

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