Der Rechtsanwalt kann statt des Mandanten für diesen einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Viele Gerichte vertreten (wohl aus fiskalischen Gründen) die Ansicht, dass ein Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe nur dann Erfolg haben kann, wenn bereits vor der Beratung oder der Vertretung der Mandant bei dem Rechtsanwalt einen Antrag auf Beratungshilfe unterschrieben hat (Amtsgericht Halle 7.05.2011 103 II 435/11). Da kann dann schon einmal ein Antrag auf Beratungshilfe nicht rechtzeitig gestellt worden sein, weil der Mandant das Datum die Unterschrift vergessen hat, was nicht selten passiert.
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...
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