Handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine Einmalzahlung, welche um einen höheren Freibetrag zu bereinigen ist?
Sozialgericht Berlin Urteil vom 31.05.2011, - S 148 AS 27340/09 -
§ 30 SGB II a.F. ; § 11b Abs. 3 SGB II n.F.
Bei dem zugeflossen Urlaubsgeld handelt es sich um eine Einmalzahlung von Erwerbseinkommen, welches um den Freibetrag nach § 30 SGB II zu bereinigen war.
Denn das Urlaubsgeld stellt – wie das Weihnachtsgeld – eine vom Arbeitgeber auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung gewährte Leistung dar. Insofern ist es vom Arbeitnehmer wie der monatliche Lohn auch durch vorange¬gangene Arbeitsleistung erkauft, auch wenn im Urlaub gerade keine Arbeitsleistung vorliegt. Es handelt sich gerade nicht um eine bloße (Zweck-)Schenkung des Arbeitgebers, sondern um eine Leistung auf welche bei entsprechender Vereinbarung ein Rechtsanspruch besteht. Urlaubsgeld ist daher Teil der arbeitsvertraglich geregelten Entlohnung des Arbeitnehmers.
Als solche ist es wie sonstiges Erwerbseinkommen auch nach § 30 SGB II zu bereinigen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Oktober 2010 - L 3 AS 5594/09, Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urt v. 24. März 2011 - L 5 AS 1547/09, Rn. 22, 27, 28, ; aus der Literatur vgl. etwa Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum SGB II, 6. Auflage 2009, S. 309).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142657&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Betroffenen wird geraten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 30 SGB II a.F. ; § 11b Abs. 3 SGB II n.F.
Bei dem zugeflossen Urlaubsgeld handelt es sich um eine Einmalzahlung von Erwerbseinkommen, welches um den Freibetrag nach § 30 SGB II zu bereinigen war.
Denn das Urlaubsgeld stellt – wie das Weihnachtsgeld – eine vom Arbeitgeber auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung gewährte Leistung dar. Insofern ist es vom Arbeitnehmer wie der monatliche Lohn auch durch vorange¬gangene Arbeitsleistung erkauft, auch wenn im Urlaub gerade keine Arbeitsleistung vorliegt. Es handelt sich gerade nicht um eine bloße (Zweck-)Schenkung des Arbeitgebers, sondern um eine Leistung auf welche bei entsprechender Vereinbarung ein Rechtsanspruch besteht. Urlaubsgeld ist daher Teil der arbeitsvertraglich geregelten Entlohnung des Arbeitnehmers.
Als solche ist es wie sonstiges Erwerbseinkommen auch nach § 30 SGB II zu bereinigen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Oktober 2010 - L 3 AS 5594/09, Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urt v. 24. März 2011 - L 5 AS 1547/09, Rn. 22, 27, 28, ; aus der Literatur vgl. etwa Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum SGB II, 6. Auflage 2009, S. 309).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142657&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Betroffenen wird geraten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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