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Abgetretene Steuererstattung an den Steuerberater ist anrechenbares Einkommen

§§ 11,12 SGB II


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.04.2011, -   L 13 AS 333/10  -


Während des laufenden SGB II Bezuges zugeflossene Steuerstattung ist anrechenbares Einkommen.
Es entspricht daher nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. etwa den Beschl. vom 28. August 2007 - L 13 AS 46/06 ER - und das Urt. vom 4. März 2008 - L 13 AS 7/06 -, bestätigt durch Urt. des BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/09 R -, ), sondern auch der heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung (BSG, Urt. vom 13. Mai 2009, aaO, Rz. 12; Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R -, Rz. 11; Urt. vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 SGB II Nr. 15 = SGb 2009, 672 = NJW 2009, 2155 = FEVS 60, 337 -, zit. nach juris, Rz. 18; Hasske, in: Estelmann, SGB II, Stand: März 2011, Rdn. 26 zu § 11; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Dezember 2010, Rdn. 267 zu § 11 m. w. Nachw).

Es bleibt auch anrechenbares Einkommen, wenn die Steuerstattung an den Steuerberater abgetreten wurde und der Leistungsbezieher somit die Erstattung nicht erhalten hat.

Ein Hilfesuchender ist  im Rahmen der ihm obliegenden Selbsthilfemöglichkeiten gehalten, alle zumutbaren, kurzfristig realisierbaren Möglichkeiten zu nutzen, um ohne staatliche Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II. 2. Aufl. 2008, Rdn. 14 zu § 11). Die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge (BSG, Urt. vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R ,Rz. 19) schließt daher eine Leistungsgewährung nach dem SGB II aus, soweit der Hilfesuchende ihm zur Verfügung stehende Geldmittel nicht für die Bestreitung seines Lebensunterhalts eingesetzt, sondern zur Tilgung privater Schulden verwandt hat (BSG, Urt. vom 30. September 2008, aaO; Urt. vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R -, Rz. 28). 

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141830&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Ganz anderer Auffassung der 15. Senat des LSG Niedersachsen- Bremen , Beschluss vom 03.02.2010, - L 15 AS 1081/09 B -

Dort lag ein identischer Sachverhalt zu Grunde, die Klägerin hatte die Steuererstattung an ihre Schwester überweisen lassen, somit ging sie nie auf ihr Konto ein.
Der Überweisung lag als Rechtsgrund die Abtretung vom 29. Juli 2008 zugrunde, so dass die Klägerin  gegenüber der Finanzverwaltung auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung hatte.

In der Sache hat die Beklagte somit – einen lediglich in der Vergangenheit gegenüber der Finanzverwaltung bestehenden Anspruch und damit fiktive Einnahmen als Einkommen angerechnet.


Dies widerspricht dem Grundsatz, dass fiktives, tatsächlich jedoch überhaupt nicht erzieltes Einkommen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden darf (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2008 - L 6 AS 734/07 ER; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R [Rn 20], wonach die fiktive Berücksichtigung tatsächlich nicht vorhandenen Einkommens dem grundsicherungsrechtlichen Faktizitätsgedanken zuwiderläuft, sowie BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 2/08 R, NZS 2009, 580 [Rn 32] zur Nichtberücksichtigung von nicht zur Verfügung stehendem Einkommen). Berücksichtigt werden dürfen nur die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen sowie tatsächlich bestehende und ohne weiteres sofort realisierbare Ansprüche gegenüber Dritten, die bislang ohne hinreichenden Grund nicht geltend gemacht worden sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2009 - L 5 AS 34/09 B ER; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 13; Spellbrink in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 11 SGB II Rn 4; Söhngen in: jurisPK-SGB II § 11 SGB II Rn 40; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II Rn 4 - tatsächliche Verfügbarkeit; Hänlein in: Gagel SGB III, § 11 SGB II Rn 17 ff.; Brühl in: LPK SGB II, 3. Auflage 2009, § 11 Rn 24; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 40 und 86f.). Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf etwaige fiktive Umstände an ("Gegenwärtigkeitsprinzip", vgl. Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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