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Schwerbehindertenrecht, rückwirkende Feststellung, besonderes Interesse, Verwaltungsermessen

§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X, § 4 SchwbG, § 69 SGB IX, § 6 Abs 1 S. 2 SchwbAwV
Entscheidung des Bundessozialgerichtes zum Recht der schwerbehinderten Menschen

Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch kann grundsätzlich erst ab der Antragstellung festgestellt werden. Wird die Feststellung der Schwerbehinderung vor dem Zeitpunkt der Antragstellung verlangt, bedarf es eines besonderen Interesses. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X auszuübenden Verwaltungsermessen. Ein besonderes Interesse ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sein Ziel, einen rechtlichen Vorteil zu erlangen, nicht auf einfachere Weise als durch die Feststellung erlangen kann. Das ist z.B. der Fall, wenn der Anspruch auf Rente für Schwerbehinderte Menschen davon abhängt, ob die Schwerbehinderung bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt feststand.

Im konkreten Fall ging es um eine Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen, bei denen   die Schwerbehinderung bereits am 31. Dezember 2000 vorlag (§ 236a Abs. 3 SGB VI). Diese Personen haben Anspruch auf Rente ohne Abschläge ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

Anmerkung: Auch eine Steuerermäßigung dürfte demnach ein ausreichendes besonderes Interesse sein. Hier ist darzulegen, dass Anspruch auf eines solche Ermäßigung im konkreten Fall bestehen kann.

BSG, 7.4.2011 –  B 9 SB 3/10 R zum Urteil

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