§§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.05.2011, - L 5 AS 498/10 B ER -
Im Rahmen einer Folgenabwägung sind dem Antragsteller aufgrund seiner erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Schule die Kosten für eine zusätzliche, professionelle Lernförderung gem. §§ 19 Abs. 2 ,28 Abs. 5 SGB II zu gewähren.
Anmerkung : Interessant die Ausführungen des LSG Sachsen zu den Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten.
" Nach §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Außerschulische Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel - so der Gesetzgeber in seiner Begründung weiter - ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. Bt-Drs. 17/3404, S. 105).
Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich. "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142329&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu noch eine Anmerkung vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Das LSG orientiert sich hier stark an der Gesetzesbegründung. Aus meiner Sicht ist hier ein Orientierung an den Grundsätzen des SGB II, der Eingliederung §§ 1 und 3 SGB II sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz auf Entfaltung der Persönlichkeit Art 1 Abs.1 GG geboten. Letztlich werden auch hier wieder Lehrer als Fachkräfte die Grundlage für die Prognose abgeben, obwohl sie im Einzelfall sogar nicht die Lösung, sondern die Ursache des Problems sind.
Das Problem steckt einfach darin, dass oft auch die Nachhilfe nicht erfolgreich sein kann, weil insbesondere der Jugendliche nicht den Erfolg eines Einsatzes sehen kann. Es jedenfalls immer in Erwägung zu ziehen, ob nicht maßnahmen der Kinder- oder Jugendhilfe vorrangig in Frage kommen und nicht wertvolle Zeit mit der Verfolgung von Ansprüchen auf Lernförderung vertan wird.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=20&t=84&p=259#p259
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.05.2011, - L 5 AS 498/10 B ER -
Im Rahmen einer Folgenabwägung sind dem Antragsteller aufgrund seiner erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Schule die Kosten für eine zusätzliche, professionelle Lernförderung gem. §§ 19 Abs. 2 ,28 Abs. 5 SGB II zu gewähren.
Anmerkung : Interessant die Ausführungen des LSG Sachsen zu den Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten.
" Nach §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Außerschulische Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel - so der Gesetzgeber in seiner Begründung weiter - ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vgl. Bt-Drs. 17/3404, S. 105).
Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht erforderlich. "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142329&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu noch eine Anmerkung vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Das LSG orientiert sich hier stark an der Gesetzesbegründung. Aus meiner Sicht ist hier ein Orientierung an den Grundsätzen des SGB II, der Eingliederung §§ 1 und 3 SGB II sowie dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz auf Entfaltung der Persönlichkeit Art 1 Abs.1 GG geboten. Letztlich werden auch hier wieder Lehrer als Fachkräfte die Grundlage für die Prognose abgeben, obwohl sie im Einzelfall sogar nicht die Lösung, sondern die Ursache des Problems sind.
Das Problem steckt einfach darin, dass oft auch die Nachhilfe nicht erfolgreich sein kann, weil insbesondere der Jugendliche nicht den Erfolg eines Einsatzes sehen kann. Es jedenfalls immer in Erwägung zu ziehen, ob nicht maßnahmen der Kinder- oder Jugendhilfe vorrangig in Frage kommen und nicht wertvolle Zeit mit der Verfolgung von Ansprüchen auf Lernförderung vertan wird.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2
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