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Handelt es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II ?

§§ 11,12 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.04.2011, - L 19 AS 179/10 -, Revision zugelassen

In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt (offengelassen BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R , Rn 13 zum SGB XII; bejahend SG Stade Urteil vom 25.04.2007 - S 18 AS 107/07 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn 24; BVerwG Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 = BVerwGE 90, 245: wonach der Anspruch aus § 528 BGB kein Schonvermögen i.S.v. § 88 BSHG darstellt).

Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen gehören. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen zwischengeschaltet werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen. Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 4 AS 2/09 R , Rn 14 m.w.N.), Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R , Rn 14, 15).

Anmerkung : Wenn die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht vorgelegen haben, sind Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu erbringen.

Denn bei einer Antragstellung nach 37 SGB II liegt der Notbedarf des Hilfebedürftigen für künftige Zeiträume noch nicht vor, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 37 SGB II ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB für Zeiträume nach der Antragstellung noch nicht entstanden ist, die Forderung existiert noch nicht.

Es handelt sich auch nicht um eine gesicherte Rechtsposition i.S. einer Anwartschaft, sondern nur um eine tatsächliche Aussicht auf die Entstehung einer Forderung, die bei Vorliegen des Notbedarfs sich realisieren kann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschenkte nicht entreichert nach § 818 Abs. 3 BGB ist. Eine tatsächliche Aussicht auf die Entstehung einer Forderung zählt aber nicht zum Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Die Zweckgebundenheit des Anspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - Vermeidung der Inanspruchnahme der Allgemeinheit durch den Schenker - wird dadurch gewahrt, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nach seiner Entstehung durch Legalzession auf den Beklagten nach § 33 Abs. 1 SGB II übergeht, wenn dieser wegen der Nichtleistung des Beschenkten Leistungen nach dem SGB II erbringt (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 33 Rn 23), und dem Beklagten gegenüber einem Schenker ggf. Ersatzansprüche nach § 34 SGB II zustehen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142639&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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