Bundessozialgericht, 01.03.2011 – B 7 AL 26/09
Lohnersatzleistungen, wie Verletzten- und Krankengeld stehen einem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht gleich und werden deshalb nicht als Einkommen angerechnet.
Sie werden auch nicht berücksichtigte, wenn es um die Beurteilung der Anrechnung von Einkommen aus bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Nebenbeschäftigungen geht (§ 141 Abs.2 SGB III).
Anmerkung: Die Anrechnung von Einkommen auf Arbeitslosengeld I hat einen anderen Grund als die Anrechnung von Einkommen auf das Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die bei Verlust der Erwerbsmöglichkeit greift. Auf die Bedürftigkeit kommt es nicht an. Kann der Versicherte seine Arbeitskraft weiter nutzten, hat er keinen Schaden, so dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich anzurechnen ist. Zur besseren Integration in Arbeit wird dem Arbeitslosen ein Freibetrag i. H. v. 165 Euro belassen.
Hat der Arbeitslose Einkommen aus anderen Quellen als aus einer Erwerbstätigkeit so wird dieses grundsätzlich nicht angerechnet, weil es keine Auswirkungen auf den Einsatz seiner Arbeitskraft hat. Lohnersatzleistungen, wie Kranken- oder Verletztengeld sind daher nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
Übte der Arbeitslose während seiner vorherigen Berufstätigkeit eine Nebentätigkeit aus, ist der Bezug von Lohnersatzleistungen hierfür ebenfalls nicht maßgeblich. Wir nämlich diese Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit weiter ausgeübt, wird ein hieraus erzieltes Einkommen nicht angerechnet.
Im SGB II wird demgegenüber jegliches Einkommen angerecht (§ 11 Abs.1 SGB II). Die erhöhten Freibeträge sind nur bei Erwerbseinkommen abzusetzen (§ 11b Abs.2, Abs. 3 SGB II). Bei Lohnersatzleistungen, wie Verletztengeld, sind diese Absetzungen nicht vorzunehmen.
Zum Urteil des BSG>>>
Anmerkung von Willi 2 : Die Frage der Behandlung des Krankengeldes im Rahmen der Leistungsberechnung in Bezug auf die Anwendung der Erwerbstätigenfreibeträge gemäß §§ 11 Abs 2, 30 SGB II war - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand sozialgerichtlicher Rechtsprechung. Der Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt eine Bedeutung zu, die über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgeht und eine unbestimmte Vielzahl von Leistungsfällen nach dem SGB II betreffen kann, denn es ist nicht selten, dass Leistungsempfänger einer Erwerbstätigkeit nachgehen und aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen, so urteilte das Sozialgericht Stade , mit Urteil vom 04.05.2010,- S 17 AS 455/09 - ,Berufung zugelassen.
Nach Auffassung des SG Stade ist Krankengeld für einen - Aufstocker - bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II wie ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu behandeln. In der Folge müssen die Freibetragsregelungen des § 11 Abs 2 iVm § 30 SGB II zur Anwendung kommen.
Anderer Auffassung ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2010 , - L 3 AS 5594/09 - , Revision zugelassen , anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 180/10 R-
Krankengeld stellt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar. Deshalb sind bei der Anrechnung als Einkommen hiervon keine Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II abzusetzen.
Anmerkung von Willi 2 : Die Frage der Behandlung des Krankengeldes im Rahmen der Leistungsberechnung in Bezug auf die Anwendung der Erwerbstätigenfreibeträge gemäß §§ 11 Abs 2, 30 SGB II war - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand sozialgerichtlicher Rechtsprechung. Der Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt eine Bedeutung zu, die über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgeht und eine unbestimmte Vielzahl von Leistungsfällen nach dem SGB II betreffen kann, denn es ist nicht selten, dass Leistungsempfänger einer Erwerbstätigkeit nachgehen und aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen, so urteilte das Sozialgericht Stade , mit Urteil vom 04.05.2010,- S 17 AS 455/09 - ,Berufung zugelassen.
Nach Auffassung des SG Stade ist Krankengeld für einen - Aufstocker - bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II wie ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu behandeln. In der Folge müssen die Freibetragsregelungen des § 11 Abs 2 iVm § 30 SGB II zur Anwendung kommen.
Anderer Auffassung ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2010 , - L 3 AS 5594/09 - , Revision zugelassen , anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 180/10 R-
Krankengeld stellt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar. Deshalb sind bei der Anrechnung als Einkommen hiervon keine Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II abzusetzen.
Ich würde gerne mal wissen, ob sich hierzu etwas Neues ergeben hat.
AntwortenLöschenAls AlG II Bezieher hatte ich einen Job bei einer Leiharbeitsfirma angenommen. Dort hatte ich, am 24. Nov. 2011 einen Arbeitsunfall und war AU bis zum 10.12.11.
Die Verleihfa. hat weniger als 15 Beschäftigte und hatte schon im Arbeitsvertrag Lohnfortzahlung in den ersten 28 Tagen ausgeschlossen. Somit musste ich die LFZ bei der Krankenkasse beantragen und erhielt von dort im Januar 2012 Verletztengeld (die Krankenkasse bezahlte an Stelle der BG und holt sich das von dort wieder) vom 24.11. - 10.12.11 (interessant, denn die Verleihfrma hatte mir schon zum 6.12.11 gekündigt).
Nun geht das Jobcenter her und willmir das gesamte Verletztengeld im Januar anrechnen, ohne den Freibetrag anzurechnen, der mir zugestanden hätte, wenn mein Arbeitgeber regulär die LFZ getragen hätte.
Weiß jemand, ob der Fall aus BW, wo es um Anrechnung von Verletztengeld ging, im Jahre 2010, per Revision mittlerweile vom Bundes-Soz.-Gericht entschieden wurde?
Das AG Stade hat Verletztengeld einmal mit Arbeitseinkommen, und damit Anwendung der Freibeträge, gleichgesetzt, und rein von der Logik her sollte das auch hier so sein. Leider recherchiert mein Sachbearbeiter ebenfalls im Internet (naja, ggf. werden seine Vorgesetzten ihn fragen, wieso er das nicht getan hätte...) und entschied nun, dass er den Freibetrag nicht anwenden dürfe, obwohl er mir von der Sache und der Logik her zustimme.
Jetzt geht es mir schon weniger um die € 100,- als eher um die Frage, ob ich, es ginge ja vor ein Sozialgericht, diese Fragestellung einmal forcieren soll, um eine Entscheidung zu erreichen - wer weiß Rat?
Sorry, finde auf die Schnelle hier keine Registrierung, daher "anonym" (mein Name ist Paul und meine mailadresse ist projecteering@yahoo.de, Tel.: 0151 58 1111 70
Hallo,
Löschenes ist jetzt vielleicht für Sie schon etwas zu spät, aber zu diesem Thema habe ich ein Urteil des BSG vom 27.09.2011 vorliegen. Danach sind wohl nicht die Freibeträge des § 30 SGB II abzusetzen, da dieser nur für Erwerbseinkommen, aber nicht auch für Erwerbsersatzeinkommen gilt. Jedoch sind die Freibeträge des § 11 Abs.2 Nr. 1 und Nr.5 absetzbar, sofern Aufwendungen getätigt wurden, die hiernach abzugsfähig sind.
(BSG, Urteil vom 27. 9. 2011 - B 4 AS 180/10 R )
MfG
Hallo, ich habe da eine frage...
AntwortenLöschenIch bin auch bei der arge , ich arbeite schon seit 7 jahren .. wir sind 4 personen im haushalt, dewegen erhalten wir eine aufstockung... letztes jahr hatte ich einen arbeitsunfall. ich erhalte verletztengeld. vor 2 monaten hat die arge die aufstockung gekürzt,.. da von meinem einkommen und verletztengeld kein unterschied entstand , habe ich heute bei der arge angerufen, und gefragt warum die kürzung ist... die antwort war bei verletztengeld gibt es kein freibetrag... stimmt das???ich bin doch im festem arbeitsverhältnis... ist das bei aufstocker auch so ( ersatzlohn)?
bedanke mich im vorraus