Viele Sozialleistungen weden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form und kann mündlich oder auch formlos schriftlich gestellt werden (vgl. BSG, 28.10.2009 _ B 14 AS 56/08 R).
Die Leistungsträger haben darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I).Nur in Ausnahmefällen besteht ein Vordruckzwang etwa bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 Abs. 4 ZPO). Das Sozialleistungsverfahren ist im Übrigen nicht förmnlich (§ 9 S. 1 SGB X
Der Leistungsträger könnte bei Weigerung die Vordrucke auszufüllen, auf den Gedanken kommen, die Leistung abzulehnen, weil
1. die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht ermittelt werden können oder
2. die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen (§ 65 Abs. 1 SGB I), weil der Antragsteller seiner Verpflichtung von Angaben von Tatsachen (§ 60 Abs.1 SGB I) nicht hinreichend nachgekommen ist.
Grundsätzlich kann eine Verweigerung wegen Mitwirkung nur dann zur Ablehnung wegen Nichterweislichkeit führen, wenn der Leistungsträger seine übrigen Möglichkeiten den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ausgeschöpft hat §§ 20 ff SGB X). Wegen Nichtvorlage von Unterlagen könnte das nur der Fall sein, wenn der Leistungsträger diese sich nicht anderweitig beschaffen kann. Hinsichtlich der Vorlage von Kontoauszügen kann sich der Leistungsträger an die kontoführenden Sparkasse oder Bank des Antrragstellers weden und die Unterlagen nach § 60 Abs. 2 S. 2 SGB II beschaffen (missverständlich insofern BSG 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R).
Der Leistungsträger wird demnach zunächst den Sachverhalt ermitteln müssen und die hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit notwendigen Auskünfte bei den Banken einholen müssen. Hinsichtlich des ausfüllens von Vordrucken wird die nur dann der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte auch sonst nicht gewillt ist Auskunft zu erteilen, etwa, weil er auf Aufforderung nicht Leistungsträgers nicht erscheint und zu seinen Einkomemns und Vermögensverhältnisses Stellung nimmt.
Die Versagung der Leistung (§ 66 Abs. 1 SGB I), die erst nach Bewilligung erfolgen kann, kommt hinsichtlich der Weigerung Kontoauszügen vorzulegen grundsätzlich in Betracht, weil der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten ist, alle Tatsachen anzugeben hat, diefür den Leistungsanspruch erfoderlich sind. Der Antragsteller hat daher auch die vom Leistungsträger verwendeten Antragsformulare auszufüllen (BSG,28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R).
Festzuhalten belibt, dass der LKeistungsberechtigte nur verpflichtet ist, Schriftstücke die sich inb seinem Besitz befinden vorzulegn. Hat der etwa die Kontoauszüge vor seiner Hilfebedürftigkeit ohne Absicht sie dem Leistungträger zu entziehne weggeworfen, kann die Beschaffung neuer Kontoauszüge von ihm nicht verlangtwerden. Der Leistungeberechtigte wird aber verpflichtet sein, der Anforderung von Kontoauszügen durch den leistungträger in diesem Fall gegenüber seinem Kreditinstitut zuzustimmen.
Will der leistungträager die Leistung wegen fehledenr Mitwirkung versagen, so muss er den Leistungsbertechtigten hierauf aufmerksam machen und bei seiner Versagungsentscheidung Ermessen ausüben.
Der Leistungsträger könnte bei Weigerung die Vordrucke auszufüllen, auf den Gedanken kommen, die Leistung abzulehnen, weil
1. die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht ermittelt werden können oder
2. die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen (§ 65 Abs. 1 SGB I), weil der Antragsteller seiner Verpflichtung von Angaben von Tatsachen (§ 60 Abs.1 SGB I) nicht hinreichend nachgekommen ist.
Grundsätzlich kann eine Verweigerung wegen Mitwirkung nur dann zur Ablehnung wegen Nichterweislichkeit führen, wenn der Leistungsträger seine übrigen Möglichkeiten den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ausgeschöpft hat §§ 20 ff SGB X). Wegen Nichtvorlage von Unterlagen könnte das nur der Fall sein, wenn der Leistungsträger diese sich nicht anderweitig beschaffen kann. Hinsichtlich der Vorlage von Kontoauszügen kann sich der Leistungsträger an die kontoführenden Sparkasse oder Bank des Antrragstellers weden und die Unterlagen nach § 60 Abs. 2 S. 2 SGB II beschaffen (missverständlich insofern BSG 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R).
Der Leistungsträger wird demnach zunächst den Sachverhalt ermitteln müssen und die hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit notwendigen Auskünfte bei den Banken einholen müssen. Hinsichtlich des ausfüllens von Vordrucken wird die nur dann der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte auch sonst nicht gewillt ist Auskunft zu erteilen, etwa, weil er auf Aufforderung nicht Leistungsträgers nicht erscheint und zu seinen Einkomemns und Vermögensverhältnisses Stellung nimmt.
Die Versagung der Leistung (§ 66 Abs. 1 SGB I), die erst nach Bewilligung erfolgen kann, kommt hinsichtlich der Weigerung Kontoauszügen vorzulegen grundsätzlich in Betracht, weil der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten ist, alle Tatsachen anzugeben hat, diefür den Leistungsanspruch erfoderlich sind. Der Antragsteller hat daher auch die vom Leistungsträger verwendeten Antragsformulare auszufüllen (BSG,28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R).
Festzuhalten belibt, dass der LKeistungsberechtigte nur verpflichtet ist, Schriftstücke die sich inb seinem Besitz befinden vorzulegn. Hat der etwa die Kontoauszüge vor seiner Hilfebedürftigkeit ohne Absicht sie dem Leistungträger zu entziehne weggeworfen, kann die Beschaffung neuer Kontoauszüge von ihm nicht verlangtwerden. Der Leistungeberechtigte wird aber verpflichtet sein, der Anforderung von Kontoauszügen durch den leistungträger in diesem Fall gegenüber seinem Kreditinstitut zuzustimmen.
Will der leistungträager die Leistung wegen fehledenr Mitwirkung versagen, so muss er den Leistungsbertechtigten hierauf aufmerksam machen und bei seiner Versagungsentscheidung Ermessen ausüben.
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