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Wann ist der kommunale Träger zur Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft verpflichtet

§ 22 Abs. 4 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II


Kommunaler Träger ist nur dann zur Zusicherung für die Kosten der neuen Wohnung verpflichtet, wenn die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind, dh ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot muss vorliegen.


Denn die Zusicherung iS von § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II ist die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt später zu erlassen (vgl die Legaldefinition in § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X). Es handelt es sich bei einer auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gerichteten Zusicherung iS von § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - FEVS 62, 6 ff). Auch die Zusicherung iS von § 22 Abs 4 SGB II ist ein Verwaltungsakt (Lauterbach in Gagel, SGB II, § 22 RdNr 67, Stand Januar 2009). Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden kann.

Gemäß § 22 Abs 4 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs 4 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. § 22 Abs 4 Satz 2 SGB II normiert damit zwei tatbestandliche Voraussetzungen für die Abgabe einer Zusicherung. Eine gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs ist nicht vorgesehen.

Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung zudem grundsätzlich nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Bezogen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft dies die tatsächliche Erbringung von SGB II-Leistungen in einer bestimmten Höhe, nicht die Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung für einen höheren Leistungsanspruch. Dabei ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254, 257 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden (BT-Drucks 15/1516 S 57). Damit überhaupt eine Einzelfallregelung iS von § 31 SGB X getroffen werden kann, müssen die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sein (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 104, Stand September 2009; aA wohl Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 72, Stand Januar 2009), dh ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegen.

 Erst dann kann die Zusicherung auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet sein( BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 5/10 R- ).Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X besteht nicht, weil § 22 Abs 4 SGB II eine gegenüber § 34 Abs 1 SGB X abschließende Sonderregelung enthält, die zum Ausdruck bringt, dass eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des SGB II-Trägers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit iS des § 22 Abs 4 SGB II gerade nicht möglich sein soll (zum Ausschluss von Zusicherungen nach § 34 SGB X, wenn das Fachrecht eine vorzeitige Bindung der Verwaltung verbietet: Rüfner in Wannagat/Eichenhofer, § 34 SGB X RdNr 16, Stand Februar 1992).

Ist der Umzug bereits vollzogen, entfällt das Bedürfnis für die Zusicherung nach § 22 Abs. 4SGB II jedenfalls dann, wenn wie  der Leistungsträger über die Kosten der (neuen) Unterkunft bereits eine Entscheidung getroffen hat(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.03.2011, - L 19 AS 1563/10 B - ).

Die Obliegenheit zur Einholung der Zusicherung trifft allerdings nur den erwerbsfähigen, im Leistungsbezug befindlichen Hilfebedürftigen (vgl. BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28 (Rdnr. 19)). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist freilich - im Gegensatz zu der in § 22 Abs. 6 SGB II hinsichtlich der Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten vorgesehenen Regelung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R -) keine Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 27)).

Im Übrigen ist die Zusicherung (anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 5 SGB II eingeholt werden muss) keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (vgl. Kalhorn in Hauck/Noftz § 22 SGB II Rn. 43). Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 – L 28 B 1101/07 AS PKH -). Sie hat nur Bedeutung z. B. für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.

Eine mündliche Zusicherung ist bereits nicht mit der Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens zu vereinbaren !! Denn das Zusicherungsverfahren zielt darauf ab, dem Hilfebedürftigen vor Abschluss des Mietvertrages und vor seinem Umzug Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft - also über sein wirtschaftliches Risiko - zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 71). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn auch mündliche Zusicherungen ausreichend wären, da es bei der mündlichen Kommunikation erhebliche Quellen für Missverständnisse und Nachweisprobleme gibt, die in späteren Gerichtsverfahren durch aufwendige Zeugenvernehmungen aufgedeckt werden müssen, ohne dass hierdurch aufgrund des eingeschränkten menschlichen Erinnerungsvermögens eine ausreichende Rechtsklarheit zu erzielen wäre . Auch eine lediglich konkludente Zusicherung wäre mit der Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens nicht zu vereinbaren .

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