Landessozialgericht Baden-Württemberg. 08.06.2011 - L 3 AL 1315/11
§ 144 Abs. 1 S.2 Nr. 1 SGB III, §§ 31 Abs. 2 Nr. 4+5, 31a Abs.1 SGB II
Verursacht ein Berufskraftfahrer lediglich fahrlässig einen Verkehrsunfall der zum Entzug der Fahrerlaubnis führt und kündigt der Arbeitrgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, tritt keine Sperrzeit ein.
Anmerkung: Voraussetzung für eine Sperrzeit ist ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmer ohne dass dieser einen wichtigen Grund hierfür hat (§ 144 Abs.1 S. 1 SGB III). Der Arbeitnehmer muss durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegen haben (§ 144 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB III) und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben.
Der Berufskraftfahrer hatte sich hier vertragswidrig verhalten, weil er als Berufskraftfahrer auch gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet ist, sich verkehrsgerecht zu verhalten und keine Unfälle zu verursachen. Er hatte auch Anlass für die Kündigung gegeben, denn wegen seines Verkehrsverstosses kam es zu dem Unfall, der zum Verlust der Fahrerlaubnis führte. Der Kraftfahrer konnte seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Wenn der Arbeitgeber ihm keine andere Arbeit zuweisen kann, kann der Entzug der Fahrerlaubnis dem Arbeitgeber ein Recht zur Kündigung geben.
Der Arbeitgeber hatte hier allerdings seine Arbeitslosigkeit nicht mindestens grob fahrlässig herbeigeführt. Die einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verursachung des Verkehrsunfalles schlägt auf die Verusachung der Arbeitslosigkeit durch.
Anwendung der Sperrzeit im Bereich des SGB II
Wird der Arbeitslose hilfebedürftig und muss er ergänzend Hartz IV beantragen, so schlägt die SPerrzeit auf den Anspruch nach dem SGB II durch (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) und der Arbeitslose erhält eine Sanktion mit einer 30% Absenkung seines Regelbedarfes (§ 31a Abs.1 S.1 SGB II).
Hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten noch nicht erfüllt hatte (§ 123 ABs.1 SGB III), dann erhält er ebenfalls eine Sanktion wegen einer Quasisperrzeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).
Nur wenn das Arbeitsverhältnis keinen Bezug zum SGB III hatte und der Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war, kann eine Quasisperrzeit und eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht festgestellt werden (BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R Rn. 16 nach JURIS). Das ist der Fall wenn der Arbeitnehmer z.B. in einem 400-Euro-Job beschäftigt ist.
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