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Bei erforderlichem Umzug (hier Auszug aus dem Frauenhaus) ist den Antragstellern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen auf Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr als Wohnungsbeschaffungskosten und nicht als Mietkaution zu gewähren.

§ 22 Abs. 6 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.06.2011, -   L 19 AS 958/11 B ER -

Hier hatte die Antragstellerin beim Leistungsträger vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor Unterzeichnung des Mietvertrages einen Antrag auf Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gestellt (vgl. zum Anspruch auf Übernahme von Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Fall der treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag nach § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R ), so dass die Voraussetzungen für eine Zusicherung vorlagen.

Vorliegend ist lediglich zwischen den beiden Leistungsträgern streitig, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von fünf Genossenschaftsanteilen, einschließlich der Aufnahmegebühr, um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. SGB II oder um eine Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II handelt.

Genossenschaftsanteile sind die finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft als Unternehmen (LG Regensburg Urteil vom 18.08.2009 - 2 S 82/09 -; Feßler/Roth, Zum Einfluss des Wohnmietrechts auf das Genossenschaftsrecht: Kann die Kautionsvorschrift des § 551 BGB den Umfang einer genossenschaftlichen Pflichtbeteiligung begrenzen?, WuM 2010, S. 67).

Falls die Anmietung einer Genossenschaftswohnung seitens der Genossenschaft als Vermieterin - wie im vorliegenden Fall - von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der künftige Mieter eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft zeichnet und zahlt, handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 - L 2 B 611/08 AS ER - und vom 25.01.2010 - L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 - L 5 AS 25/09 -) und der Literatur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 83) um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.

Jedoch ist nicht geklärt, ob solche Aufwendungen Wohnungsbeschaffungskosten sind oder einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II entsprechen (für Letzteres: Berlit, a.a.O., § 22 Anm. 110; OVG Bremen Beschluss vom 27.07.2007 - S 2 B 299/07 -; für Ersteres wohl: Lang/Link, a.a.O. § 22 Rn 83; offengelassen: LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 - L 2 B 611/08 AS ER - und vom 25.01.2010 - L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 - L 5 AS 25/09).

Das LSG NRW ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte zur Auffassung gelangt, dass es sich hier um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II handelt.

Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - Rn 15 m.w.N. zum Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.), stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar.

Gegen die von dem Beigeladenen vertretene Annahme, Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen entsprächen einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, spricht, dass es sich bei den Genossenschaftsanteilen um keine Sicherheitsleistung handelt, sondern um Aufwendungen zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Stellung, nämlich der eines Genossenschaftsmitglieds. Zur Auslegung des in § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II verwandten Begriffs "Mietkaution" ist nach Auffassung des Senats auf den Begriff der Mietkaution i.S.v. § 551 BGB abzustellen, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesetzgeber von dem im BGB verwandten Begriff der Mietkaution abweichen wollte.

Auch sprechen im Hinblick auf die Regelung des § 42a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 13.05.2011 Verwaltungspraktikabilitätsgründe dafür, dass der Leistungsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung gelegen ist, für die Übernahme von Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zwecks Anmietung einer Wohnung zuständig ist.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142651&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Es ist der Auffassung des Gerichts zu folgen, dass es sich hier um Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 6 SGB II handelt, denn die Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen wurden aber im Bereich der Sozialhilfe nicht unter dem Begriff "Mietkaution", sondern als "Wohnungsbeschaffungskosten" erfasst (vgl. OVG Niedersachsen Beschluss vom 25.07.2002 - 4 LA 145/02 -).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2.

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