Direkt zum Hauptbereich

Warmwasserkostenanteil an der Regelleistung, gesonderte Erfassung, Neubescheidung

§§ 20, 22, 40, 77 Abs. 13 SGB II, § 44 SGB X

BSG, 6.4.2011, B 4 AS 16/10 R

Eine mietvertragliche Vereinbarung nach der die Warmwasserkosten gesondert zu leisten sind führt nicht dazu, dass Warmwasserkosten in der nach dem Mietvertrag ausgewiesenen Höhe zu  berücksichtigen sind. Die Warmwasserkosten sind nur mit ihrem nach der EVS 1998 ermittelten Anteil zu berücksichtigen. Die Verschiebungen durch die EVS 2003 sind nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung: Die Gerichte haben sich in so genannten Altfällen noch häufig mit dem Abzug von Warmwasserkosten vom Regelbedarf zu befassen. Ab dem 1.01.2011 sind rückwirkend Warmwasserkosten als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 S.1 SGB II).
Das BSG betont hier nochmals, dass Warmwasserkosten nur in Höhe des Teils der Kosten der Unterkunft abzuziehen sind, in der sie in dem nach der EVS 1998 enthalten waren. Die Verschiebungen durch die EVS 2003 haben keine Auswirkungen auf den Anteil der Warmwasserkosten an der Regelleistung (BSG, 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R; 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R). Deshalb waren bis zum 30.06.2009 nur 6,22 Euro und ab dem 01.07.2009 nur  6,47 Euro abzuziehen und nicht bis zum 30.06.2008 6,56 Euro und ab dem 01.07.2008 6,63 Euro abzuziehen, wie die Vorinstanzen diese entschieden hatten (vgl. die Tabelle in Zimmermann, Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2011, zu § 3 Rn 138).

Hinweis: Im vorliegenden Fall hatte weder das Landessozialgericht, noch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die anders lautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes beachtet. Die Klägerin hatte daher verabsäumt Anschlussrevision einzulegen. Es kann nur gehofft werden, dass die Klägerin rechtzeitig und zwar vor dem 01.0.2011 (§ 77 Abs. 13 SGB II) einen Antrag auf Neubescheidung (§ 44 SGB X) gestellt hatte, denn ab dem 01.04. 2011 werden Leistungen nur ein Jahr rückwirkende erbracht (§ 40 Abs.1 SGB II).  


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...