§§ 20, 22, 40, 77 Abs. 13 SGB II, § 44 SGB X
BSG, 6.4.2011, B 4 AS 16/10 R
Eine mietvertragliche Vereinbarung nach der die Warmwasserkosten gesondert zu leisten sind führt nicht dazu, dass Warmwasserkosten in der nach dem Mietvertrag ausgewiesenen Höhe zu berücksichtigen sind. Die Warmwasserkosten sind nur mit ihrem nach der EVS 1998 ermittelten Anteil zu berücksichtigen. Die Verschiebungen durch die EVS 2003 sind nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung: Die Gerichte haben sich in so genannten Altfällen noch häufig mit dem Abzug von Warmwasserkosten vom Regelbedarf zu befassen. Ab dem 1.01.2011 sind rückwirkend Warmwasserkosten als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 S.1 SGB II).
Das BSG betont hier nochmals, dass Warmwasserkosten nur in Höhe des Teils der Kosten der Unterkunft abzuziehen sind, in der sie in dem nach der EVS 1998 enthalten waren. Die Verschiebungen durch die EVS 2003 haben keine Auswirkungen auf den Anteil der Warmwasserkosten an der Regelleistung (BSG, 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R; 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R). Deshalb waren bis zum 30.06.2009 nur 6,22 Euro und ab dem 01.07.2009 nur 6,47 Euro abzuziehen und nicht bis zum 30.06.2008 6,56 Euro und ab dem 01.07.2008 6,63 Euro abzuziehen, wie die Vorinstanzen diese entschieden hatten (vgl. die Tabelle in Zimmermann, Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2011, zu § 3 Rn 138).
Hinweis: Im vorliegenden Fall hatte weder das Landessozialgericht, noch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die anders lautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes beachtet. Die Klägerin hatte daher verabsäumt Anschlussrevision einzulegen. Es kann nur gehofft werden, dass die Klägerin rechtzeitig und zwar vor dem 01.0.2011 (§ 77 Abs. 13 SGB II) einen Antrag auf Neubescheidung (§ 44 SGB X) gestellt hatte, denn ab dem 01.04. 2011 werden Leistungen nur ein Jahr rückwirkende erbracht (§ 40 Abs.1 SGB II).
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