Handelt es sich bei einer Nachzahlung einer Sozialleistung(Gründungszuschuss) um anrechenbares Einkommen im SGB II?
§ 11 Abs. 1 SGB II
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.06.2011, - L 9 AS 658/10 B ER -
Nein, denn Ausnahmsweise gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben , die Nachzahlung einer Sozialleistung (hier Gründungszuschuss) nicht als Einkommen anzurechnen, wenn nach ursprünglicher zu Unrecht erfolgter Ablehnung des Gründungszuschusses ein Darlehn zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommen wird und ein Aufschub des Beginns der selbstständigen Tätigkeit nicht zumutbar ist.
Anmerkung : Zum grundsätzlich anrechenbaren Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zählen auch Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteile vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - und vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -). Unbeachtlich ist danach auch das Bestehen von Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Zuflusses der Sozialleistung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142645&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.06.2011, - L 9 AS 658/10 B ER -
Nein, denn Ausnahmsweise gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben , die Nachzahlung einer Sozialleistung (hier Gründungszuschuss) nicht als Einkommen anzurechnen, wenn nach ursprünglicher zu Unrecht erfolgter Ablehnung des Gründungszuschusses ein Darlehn zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommen wird und ein Aufschub des Beginns der selbstständigen Tätigkeit nicht zumutbar ist.
Anmerkung : Zum grundsätzlich anrechenbaren Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zählen auch Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteile vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - und vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -). Unbeachtlich ist danach auch das Bestehen von Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Zuflusses der Sozialleistung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142645&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Besten Dank Willi 2 für die brandaktuelle Entscheidung.
AntwortenLöschenDurch die vorherige Darlehensaufnahme, die dazu diente, die damalige Hilfebedürftigkeit abzuwenden, ist der Anspruch auf den unrechtmäßig versagten Gründungszuschuss zudem mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet (vgl. BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Andere gerichte könnten hier allerdings sagen, es fehlt an wesentlichen Nachteilen, weil des dem leistungsberechtigten zumutbar ist die Huaptsache abzuwarten und den Betrag aus der Nachzahlung zunächst verbrauchen kann.
Hallo,
AntwortenLöschenwie verhält es sich bei einer Nachzahlung aus Kindergeld für Zeiträume vor Leistungsgewährung.
Gruß
Eine Nachzahlung von Kindergeld, welches nachträglich gewährt wird für Zeiträume vor Antragstellung auf ALG II, ist im Monat des Zuflusses - verfügbares Einkommen.
AntwortenLöschenFließt eine Nachzahlung während Bezug von ALG II zu, ist es anrechenbares Einkommen im SGB II.
Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgericht zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R = juris Rn 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R = juris Rn 23; BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R = juris Rn 19).
Beste Grüße Sozialberater Detlef Brock.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!!
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