Direkt zum Hauptbereich

Handelt es sich bei einer Nachzahlung einer Sozialleistung(Gründungszuschuss) um anrechenbares Einkommen im SGB II?

§ 11 Abs. 1 SGB II

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.06.2011, - L 9 AS 658/10 B ER -

Nein, denn Ausnahmsweise gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben , die Nachzahlung einer Sozialleistung (hier Gründungszuschuss) nicht als Einkommen anzurechnen, wenn nach ursprünglicher zu Unrecht erfolgter Ablehnung des Gründungszuschusses ein Darlehn zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommen wird und ein Aufschub des Beginns der selbstständigen Tätigkeit nicht zumutbar ist.

Anmerkung : Zum grundsätzlich anrechenbaren Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zählen auch Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteile vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - und vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -). Unbeachtlich ist danach auch das Bestehen von Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Zuflusses der Sozialleistung.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142645&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Besten Dank Willi 2 für die brandaktuelle Entscheidung.
    Durch die vorherige Darlehensaufnahme, die dazu diente, die damalige Hilfebedürftigkeit abzuwenden, ist der Anspruch auf den unrechtmäßig versagten Gründungszuschuss zudem mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet (vgl. BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Andere gerichte könnten hier allerdings sagen, es fehlt an wesentlichen Nachteilen, weil des dem leistungsberechtigten zumutbar ist die Huaptsache abzuwarten und den Betrag aus der Nachzahlung zunächst verbrauchen kann.

    AntwortenLöschen
  2. Hallo,

    wie verhält es sich bei einer Nachzahlung aus Kindergeld für Zeiträume vor Leistungsgewährung.

    Gruß

    AntwortenLöschen
  3. Eine Nachzahlung von Kindergeld, welches nachträglich gewährt wird für Zeiträume vor Antragstellung auf ALG II, ist im Monat des Zuflusses - verfügbares Einkommen.

    Fließt eine Nachzahlung während Bezug von ALG II zu, ist es anrechenbares Einkommen im SGB II.

    Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgericht zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R = juris Rn 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R = juris Rn 23; BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R = juris Rn 19).

    Beste Grüße Sozialberater Detlef Brock.

    AntwortenLöschen
  4. Vielen Dank für die schnelle Antwort!!

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint