Sozialgericht Magdeburg vertritt die Auffassung, dass es einem Hartz IV-Empfänger zuzumuten ist, die Mehrbedarfsleistungen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung zur Begleichung seines KdU-Defizits einzusetzen- Bagatellbeträge -
§ 21 Abs. 4 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB II
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.05.2011, - L 5 B 217/08 AS -
Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt zusätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Diese ist dann nicht gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Diese hat der Senat bislang angenommen, wenn der monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER). Hier beträgt der Fehlbetrag zwischen bewilligter und begehrter KdU-Leistung monatlich 125,30 EUR.
Kurzfristige Deckungslücken sind vorübergehend in zumutbarer Weise durch den Einsatz von Mitteln, denen kein adäquater Ausgabenposten entgegensteht, zu decken und insoweit wird ein Anordnungsgrund verneint.
Den entschiedenen Fällen war jedoch gemein, dass von den Betroffenen nicht verlangt wurde, ihr gesamtes sog. freies Einkommen zur Deckung der Bedarfslücke einzusetzen. Im vorliegenden Fall war es sogar so, dass der vollständige Einsatz der Mehrbedarfsleistungen iHv 121,00 EUR nicht ausreichte, um die Deckungslücke iHv 125,30 EUR auszugleichen.
Daher kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzgesuchs nicht allein mit der fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes begründet werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Diese besteht regelmäßig dann nicht, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/nicht-jede-unterdeckung-des-bedarfs.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.05.2011, - L 5 B 217/08 AS -
Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt zusätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Diese ist dann nicht gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Diese hat der Senat bislang angenommen, wenn der monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER). Hier beträgt der Fehlbetrag zwischen bewilligter und begehrter KdU-Leistung monatlich 125,30 EUR.
Kurzfristige Deckungslücken sind vorübergehend in zumutbarer Weise durch den Einsatz von Mitteln, denen kein adäquater Ausgabenposten entgegensteht, zu decken und insoweit wird ein Anordnungsgrund verneint.
Den entschiedenen Fällen war jedoch gemein, dass von den Betroffenen nicht verlangt wurde, ihr gesamtes sog. freies Einkommen zur Deckung der Bedarfslücke einzusetzen. Im vorliegenden Fall war es sogar so, dass der vollständige Einsatz der Mehrbedarfsleistungen iHv 121,00 EUR nicht ausreichte, um die Deckungslücke iHv 125,30 EUR auszugleichen.
Daher kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzgesuchs nicht allein mit der fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes begründet werden.
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Anmerkung: Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Diese besteht regelmäßig dann nicht, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden.
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