Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X und die Erklärung der Aufrechnung mit den laufenden Bezügen haben aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG.
Mit Beschlüssen vom 20.09.2011, - L 19 AS 1509/11 B ER - und - L 19 AS 1510/11 - hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass ein Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X und die Erklärung der Aufrechnung mit den laufenden Bezügen in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.04 2011 aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben.
Vorliegend hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die im Bescheid vom verfügte Rückforderung nach § 50 SGB X und die Erklärung der Aufrechnung mit den laufenden Bezügen in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.04 2011 aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehabt, da die Bestimmung des § 39 SGB II über die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nicht eingreift (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 39 SGB II auf einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X: LSG NRW Beschluss vom 30.09.2009 - L 19 B 247/09 AS).
Der Regelungsgehalt des § 39 Nr. 1 SGB II erstreckt sich nicht auf die Erklärung einer Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 4 SGB II, da ein solcher Verwaltungsakt keine Leistung der Grundsicherung aufhebt (§ 48 SGB X), zurücknimmt (§ 45 SGB X) oder widerruft (§§ 46, 47 SGB X), sondern nur die Vollziehung des sich aus einer Entscheidung nach §§ 45 - 47 SGB X ergebenden Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X in Form der Aufrechnung regelt.
Anmerkung: Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 01.08.2011 gegenüber dem Sozialgericht bindend erklärt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.05.2011 hergestellt und die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen eingestellt wird. Damit hat er konkludent erklärt, dass er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 04.05.2011 verfügte Rückforderung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X und eine Aufrechnung mit den laufenden Bezügen zukünftig beachten wird.
Dahinstehen kann, ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB II auf die im Bescheid vom 04.05.2011 enthaltene Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erstreckt. Jedenfalls besteht insoweit kein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.09.2009 - L 19 B 247/09 AS).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome
Vorliegend hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die im Bescheid vom verfügte Rückforderung nach § 50 SGB X und die Erklärung der Aufrechnung mit den laufenden Bezügen in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.04 2011 aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehabt, da die Bestimmung des § 39 SGB II über die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nicht eingreift (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 39 SGB II auf einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X: LSG NRW Beschluss vom 30.09.2009 - L 19 B 247/09 AS).
Der Regelungsgehalt des § 39 Nr. 1 SGB II erstreckt sich nicht auf die Erklärung einer Aufrechnung in Form eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 4 SGB II, da ein solcher Verwaltungsakt keine Leistung der Grundsicherung aufhebt (§ 48 SGB X), zurücknimmt (§ 45 SGB X) oder widerruft (§§ 46, 47 SGB X), sondern nur die Vollziehung des sich aus einer Entscheidung nach §§ 45 - 47 SGB X ergebenden Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X in Form der Aufrechnung regelt.
Anmerkung: Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 01.08.2011 gegenüber dem Sozialgericht bindend erklärt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.05.2011 hergestellt und die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen eingestellt wird. Damit hat er konkludent erklärt, dass er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 04.05.2011 verfügte Rückforderung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X und eine Aufrechnung mit den laufenden Bezügen zukünftig beachten wird.
Dahinstehen kann, ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB II auf die im Bescheid vom 04.05.2011 enthaltene Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erstreckt. Jedenfalls besteht insoweit kein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.09.2009 - L 19 B 247/09 AS).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome
Habe eine Frage zu Erstattungen aus Rückwirkender Erwerbsminderungsrent. Nach neuen Recht, wird bei Algii bezug keine Erstattung mehr ans Grundsicherungsamt geleistet von der Rentenversicherung. So nun ist es aber so, dass man mir den Erstattungsbetrag auf Konto überwiesen hat und dabei vergessen wurde, das ich auch noch Arbeitslosengeld I bezogen habe und dies auch im Rentenantrag angeben habe. In welcher Form kann jetzt das Geld was mir überwiesen worden ist von mir von der RV-bund zurück gefordert werden (§ 50 SGB X) Da ich Angaben im Rentenantrag über Alg 1 und Alg 2 gemacht habe, hat die RV-Bund keine Befreiende Wirkung.
AntwortenLöschenZu meinen vorigen Kommentar, möchte ich ergänzend noch das Urteil was zu der Entscheidung der DRV-Bund geführt hat etwas beitragen, weil ja bekanntlich jeden Tag über Renten entschieden wird die Rückwirkend gezahlt werden und nicht wenige im Alg II sind. Getroffene Entscheidung im Anlehnung an die BSG-Urteile vom 31.10.2012 (Az.: B 13 R 11/11 R und B 13 R 09/12 R
AntwortenLöschen