Das Sozialgericht Dresden hat mit Beschluss vom 05.08.2011, - S 36 AS 3461/11 ER - entschieden , dass
eine tschechische Staatsangehörige Anspruch hat auf SGB II- Leistungen.
Eine reine Folgenabwägung, welche zu einer vorläufigen Leistungsgewährung führen würde (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.06.2011 – L 25 535/11 ER), erscheint nicht angezeigt.
Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Rechtsfragen sind auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu entscheiden, mögen sie auch streitig sein und eine Positionierung erfordern.
Lediglich wenn die Aufklärung der Rechtslage wegen besonders atypischer Konstellationen oder außergewöhnlicher Komplexität einer zeitnahen Prüfung entgegensteht, vermag auch insoweit auf eine Folgenabwägung abgestellt werden können. Vorliegend existieren indes bereits zahlreiche – nicht auf eine Folgenabwägung abstellende - veröffentlichte Gerichtsentscheidungen sowie Erläuterungen aus dem Schrifttum mit ausgetragenen Argumenten zur Frage der europarechtlichen Konformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Die Rechtslage ist, wenngleich eine einhellige Auffassung nicht besteht, bekannt und damit einer Entscheidung zugänglich. Allein mit dem Hinweis auf streitige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine Folgenabwägung abgestellt werden.
Der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger ist mit höherrangigem europäischem Sekundärrecht in Form des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht vereinbar (LSG Hessen, Beschluss v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER; vgl auch LSG Bayern, Beschluss v. 12.03.2008 - L 7 B 1104/07 AS ER und SG Berlin, Urteil v. 24.05.2011 - S 149 AS 17644/09).
Anmerkung: Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für bulgarische Staatsangehörige(vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beschluss vom 07.10.2011, - L 19 AS 1560/11 B ER - ).
Der Senat sieht danach keine Veranlassung, den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der vorliegenden Fallkonstellation europarechtlich in Frage zu stellen oder gar von seiner Anwendung abzusehen, solange jedenfalls keine eindeutigen Hinweise auf die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung in der Judikative des Bundesverfassungsgerichts bzw. des EuGH gegeben werden.
Der Antragsstellerin ist auch nicht auf Grund der aus Art. 1 Abs.1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) folgenden Verpflichtung des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, ein Anspruch auf vorläufige Leistungen - und sei es auch nur im Umfang geminderter Leistungen analog § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - (vgl. dazu LSG NRW Beschluss vom 30.05.2011 - L 19 AS 431/11 B ER - m.w.N.) zuzubilligen (a.A. wohl Strick, NJW 2005, 2182, 2185).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
eine tschechische Staatsangehörige Anspruch hat auf SGB II- Leistungen.
Eine reine Folgenabwägung, welche zu einer vorläufigen Leistungsgewährung führen würde (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.06.2011 – L 25 535/11 ER), erscheint nicht angezeigt.
Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Rechtsfragen sind auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu entscheiden, mögen sie auch streitig sein und eine Positionierung erfordern.
Lediglich wenn die Aufklärung der Rechtslage wegen besonders atypischer Konstellationen oder außergewöhnlicher Komplexität einer zeitnahen Prüfung entgegensteht, vermag auch insoweit auf eine Folgenabwägung abgestellt werden können. Vorliegend existieren indes bereits zahlreiche – nicht auf eine Folgenabwägung abstellende - veröffentlichte Gerichtsentscheidungen sowie Erläuterungen aus dem Schrifttum mit ausgetragenen Argumenten zur Frage der europarechtlichen Konformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Die Rechtslage ist, wenngleich eine einhellige Auffassung nicht besteht, bekannt und damit einer Entscheidung zugänglich. Allein mit dem Hinweis auf streitige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine Folgenabwägung abgestellt werden.
Der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger ist mit höherrangigem europäischem Sekundärrecht in Form des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht vereinbar (LSG Hessen, Beschluss v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER; vgl auch LSG Bayern, Beschluss v. 12.03.2008 - L 7 B 1104/07 AS ER und SG Berlin, Urteil v. 24.05.2011 - S 149 AS 17644/09).
Anmerkung: Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für bulgarische Staatsangehörige(vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beschluss vom 07.10.2011, - L 19 AS 1560/11 B ER - ).
Der Senat sieht danach keine Veranlassung, den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der vorliegenden Fallkonstellation europarechtlich in Frage zu stellen oder gar von seiner Anwendung abzusehen, solange jedenfalls keine eindeutigen Hinweise auf die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung in der Judikative des Bundesverfassungsgerichts bzw. des EuGH gegeben werden.
Der Antragsstellerin ist auch nicht auf Grund der aus Art. 1 Abs.1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) folgenden Verpflichtung des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, ein Anspruch auf vorläufige Leistungen - und sei es auch nur im Umfang geminderter Leistungen analog § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - (vgl. dazu LSG NRW Beschluss vom 30.05.2011 - L 19 AS 431/11 B ER - m.w.N.) zuzubilligen (a.A. wohl Strick, NJW 2005, 2182, 2185).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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