Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf sich der Sozialhilfeträger nicht auf Pauschalen berufen.
So urteilte das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 11.10.2011, - S 20 SO 134/10 - .
Das BSG hat im Urteil vom 18.03.2008 (B 8/9 b SO 9/06 R) ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 84/02) dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen ist.
Für diese Auffassung – so das BSG – spricht nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie mit der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sicher gestellt sei (vgl. BT-Drucksache 16/239, S. 10, 15 und 17 zu Art. 3 Nr. 4).
Soweit demgegenüber der Beklagte eine Pauschale in Höhe von 2.500,00 EUR zur Sicherstellung einer würdigen Bestattung als ausreichend und angemessen erachtet und sich hierbei auf eine für seinen Zuständigkeitsbereich für die Zeit am 01.08.2008 (!) getroffene Vereinbarung mit dem Bestatterverband Nordrhein-Westfalen e.V. stützt, wird dies den von der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge nicht gerecht.
Das BSG hat zuletzt durch Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 20/10 R) zu § 74 SGB XII entschieden, dass die erforderlichen Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal entwickelter Vergütungssätze zu übernehmen sind.
Nach Auffassung der Kammer gilt dies gleichermaßen für die Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Hartz IV - Muss eine Sterbegeldversicherung aufgelöst werden, wenn dadurch die Vermögensfreibeträge überschritten werden?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/hartz-iv-muss-eine-sterbegeldversicheru.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Das BSG hat im Urteil vom 18.03.2008 (B 8/9 b SO 9/06 R) ausgeführt, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 5 C 84/02) dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen ist.
Für diese Auffassung – so das BSG – spricht nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie mit der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sicher gestellt sei (vgl. BT-Drucksache 16/239, S. 10, 15 und 17 zu Art. 3 Nr. 4).
Soweit demgegenüber der Beklagte eine Pauschale in Höhe von 2.500,00 EUR zur Sicherstellung einer würdigen Bestattung als ausreichend und angemessen erachtet und sich hierbei auf eine für seinen Zuständigkeitsbereich für die Zeit am 01.08.2008 (!) getroffene Vereinbarung mit dem Bestatterverband Nordrhein-Westfalen e.V. stützt, wird dies den von der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge nicht gerecht.
Das BSG hat zuletzt durch Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 20/10 R) zu § 74 SGB XII entschieden, dass die erforderlichen Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal entwickelter Vergütungssätze zu übernehmen sind.
Nach Auffassung der Kammer gilt dies gleichermaßen für die Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Hartz IV - Muss eine Sterbegeldversicherung aufgelöst werden, wenn dadurch die Vermögensfreibeträge überschritten werden?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/hartz-iv-muss-eine-sterbegeldversicheru.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Hallo und vielen Dank für den tollen Artikel zur Bestattungsvorsorge. Als Laie kennt man sich nicht gut damit aus. Darum finde ist es toll diesen Artikel hier zu lesen. Das ist hier wirklich gut erklärt.
AntwortenLöschen