Das Rechtsschutzinteresse für die begehrte vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist spätestens mit dem Umzug der Antragsteller in die neue Wohnung entfallen.
So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 05.09.2011, - L 5 AS 332/11 B ER - .
Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen und das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (so auch: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R (14) bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31. Dezember 2010 nach erfolgtem Umzug).
Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II n.F., der inhaltlich § 22 Abs. 2 SGB II a.F. entspricht, soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Nach dem erfolgten Umzug ist über die Höhe der von dem Antragsgegner zu leistenden KdU im Rahmen eines gesonderten Verfahrens über die Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Rahmen des Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen zu befinden.
Dort ist als Vorfrage eines Anspruchs auf höhere angemessener KdU notwendigerweise auch die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten zu klären (BSG, a.a.O, (15)).
Die hier begehrte Zusicherung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf höhere KdU.
Wird eine neue Unterkunft ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers bezogen, hat dies keine nachteiligen Folgen, sofern der Umzug erforderlich und die neuen KdU angemessen sind. Zweck der Zusicherung ist es nicht, den Umzug überhaupt zu ermöglichen.
Ihre Aufgabe besteht lediglich darin, in einem Vorabverfahren sicherzustellen, dass die KdU der neuen Unterkunft künftig übernommen werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011, L 6 AS 1914/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2008, L 26 B 807/08 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2008, L 9 AS 541/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08, ).
Nach erfolgtem Umzug besteht für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG, a.a.O., (14)).
Die Angemessenheit der neuen KdU ist Gegenstand der Prüfung bei der nun erforderlichen Anpassung der Bewilligungsbescheide nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bzw. der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Umzug ist hier bereits vor der Beschwerdeeinlegung durchgeführt worden. Daher fehlt aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel.
Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Einwand, ohne eine Zusicherung käme eine Kostenerstattung für den Umzug gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Nach der Durchführung des Umzugs sind die entstandenen Kosten bezifferbar und können beim Antragsgegner geltend gemacht und ggf. nach Ablehnung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens eingeklagt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146087&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren .
§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)
Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen und das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (so auch: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R (14) bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31. Dezember 2010 nach erfolgtem Umzug).
Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II n.F., der inhaltlich § 22 Abs. 2 SGB II a.F. entspricht, soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Nach dem erfolgten Umzug ist über die Höhe der von dem Antragsgegner zu leistenden KdU im Rahmen eines gesonderten Verfahrens über die Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Rahmen des Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen zu befinden.
Dort ist als Vorfrage eines Anspruchs auf höhere angemessener KdU notwendigerweise auch die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten zu klären (BSG, a.a.O, (15)).
Die hier begehrte Zusicherung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf höhere KdU.
Wird eine neue Unterkunft ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers bezogen, hat dies keine nachteiligen Folgen, sofern der Umzug erforderlich und die neuen KdU angemessen sind. Zweck der Zusicherung ist es nicht, den Umzug überhaupt zu ermöglichen.
Ihre Aufgabe besteht lediglich darin, in einem Vorabverfahren sicherzustellen, dass die KdU der neuen Unterkunft künftig übernommen werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011, L 6 AS 1914/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2008, L 26 B 807/08 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2008, L 9 AS 541/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08, ).
Nach erfolgtem Umzug besteht für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG, a.a.O., (14)).
Die Angemessenheit der neuen KdU ist Gegenstand der Prüfung bei der nun erforderlichen Anpassung der Bewilligungsbescheide nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bzw. der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Umzug ist hier bereits vor der Beschwerdeeinlegung durchgeführt worden. Daher fehlt aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel.
Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Einwand, ohne eine Zusicherung käme eine Kostenerstattung für den Umzug gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Nach der Durchführung des Umzugs sind die entstandenen Kosten bezifferbar und können beim Antragsgegner geltend gemacht und ggf. nach Ablehnung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens eingeklagt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146087&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren .
§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)
Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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