Direkt zum Hauptbereich

Das Rechtsschutzinteresse für die begehrte vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist spätestens mit dem Umzug der Antragsteller in die neue Wohnung entfallen.

So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 05.09.2011, - L 5 AS 332/11 B ER - .

Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen und das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (so auch: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R (14) bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31. Dezember 2010 nach erfolgtem Umzug).

Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II n.F., der inhaltlich § 22 Abs. 2 SGB II a.F. entspricht, soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Nach dem erfolgten Umzug ist über die Höhe der von dem Antragsgegner zu leistenden KdU im Rahmen eines gesonderten Verfahrens über die Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Rahmen des Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen zu befinden.

Dort ist als Vorfrage eines Anspruchs auf höhere angemessener KdU notwendigerweise auch die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten zu klären (BSG, a.a.O, (15)).

Die hier begehrte Zusicherung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf höhere KdU.

Wird eine neue Unterkunft ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers bezogen, hat dies keine nachteiligen Folgen, sofern der Umzug erforderlich und die neuen KdU angemessen sind. Zweck der Zusicherung ist es nicht, den Umzug überhaupt zu ermöglichen.

Ihre Aufgabe besteht lediglich darin, in einem Vorabverfahren sicherzustellen, dass die KdU der neuen Unterkunft künftig übernommen werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011, L 6 AS 1914/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2008, L 26 B 807/08 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2008, L 9 AS 541/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08, ).

Nach erfolgtem Umzug besteht für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG, a.a.O., (14)).

Die Angemessenheit der neuen KdU ist Gegenstand der Prüfung bei der nun erforderlichen Anpassung der Bewilligungsbescheide nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bzw. der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

Der Umzug ist hier bereits vor der Beschwerdeeinlegung durchgeführt worden. Daher fehlt aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel.

Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Einwand, ohne eine Zusicherung käme eine Kostenerstattung für den Umzug gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Nach der Durchführung des Umzugs sind die entstandenen Kosten bezifferbar und können beim Antragsgegner geltend gemacht und ggf. nach Ablehnung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens eingeklagt werden.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146087&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren .

§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)

Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B  festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist