Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV - Ohne Anwalt und ohne die nette Frau vom Kohlehof wären wir verloren gewesen.

Was eine Hartz-IV-Empfängerin unternehmen musste, um vom Jobcenter genug Heizmaterial für den Winter bewilligt zu bekommen.

Ein Beitrag von Claudia Bioly / 26.10.11 / OTZ

Eisenberg. Es wird kalt. Höchste Zeit, Kohlen zu ordern, wer noch welche braucht. Aber so einfach ist das nicht, zumindest nicht, wenn man "Hartz-IV"-Empfänger ist. Diese Erfahrung hat eine Frau Anfang 60 (ihr Name soll lieber nicht in der Zeitung stehen, denn in dem kleinen Ort bei Bürgel kennt jeder jeden) gemacht, die sich mit ihrem Problem jetzt an die Zeitung gewandt hat.

Seit Jahren kämpft sie mit der Arge, die jetzt Jobcenter heißt, um genügend Kohlen. "Jahrelang wurden mir nur 42 Zentner pro Winter bewilligt, das hat aber nie gereicht", erzählt die Frau, die mit ihrem Mann, der Erwerbsunfähigkeits-Rente bezieht, inzwischen allein im Haus wohnt. "Wir haben uns manchmal zu Weihnachten von Eltern und Schwiegereltern Kohlen schenken lassen."

"Immer hieß es, mehr würde mir nicht zustehen. Aber als ich dann mal zufällig an eine andere Sachbearbeiterin geriet, sagte die, es gebe die Möglichkeit, mehr zu bekommen", berichtet die Frau. Sie stellte einen Antrag auf mehr, doch der wurde abgelehnt. Da schaltete sie einen Anwalt ein. Daraufhin - und nachdem eine Mitarbeiterin der Arge sich bei ihr zu Hause die schwierige Wohnsituation angesehen hatte - lenkte die Arge im September 2010 ein: "Nach Prüfung ihrer Wohnverhältnisse und ihren Angaben, dass in den letzten Jahren durchschnittlich 140 Zentner Kohlen jährlich benötigt wurden, wird dem Kauf von 70 Zentnern Kohlen zugestimmt." Die andere Hälfte stand ihrem Mann zu. So weit so gut - für den vergangenen Winter.

"Jetzt ging der ganze Ärger wieder von vorn los", klagt die Frau. Für diesen Winter beantragte sie wieder 70 Zentner Kohlen. Das Jobcenter lehnte wieder ab. Wieder ging die Frau zum Anwalt, legte Widerspruch ein. Und wieder gings dann auf einmal doch: "Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage", teilt das Jobcenter mit, werden nunmehr "die Kosten für 70 Zentner Kohlen übernommen."

Der Bescheid ist vom 11. Oktober. Bekommen hat die Frau die komplette Lieferung Kohlen aber immer noch nicht. Denn erstens liefert der Kohlehandel erst, wenn das Geld überwiesen ist - wohl auf Grund schlechter Erfahrungen -, und zweitens enthielt die bewilligte Summe erstmal nur einen Teil der Kosten und nicht die Endrechnung. Es brauchte noch etliche Tage und einen weiteren Besuch beim Jobcenter, bis auch das geklärt war. Zum Glück hatte die zuständige Mitarbeiterin im Brennstoffhandel Mitleid mit der Frau und ihr inzwischen vorab 25 Zentner Kohle liefern lassen. Der Rest soll nächste Woche kommen.

weiter hier lesen: http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Kampf-um-die-Kohle-Der-lange-Weg-einer-Hartz-IV-Empfaengerin-1788209681

Anmerkung: In solch einem Fall ist es immer ratsam einen Anwalt zu beauftragen, denn eine Pauschalierung der Heizkosten kennt das SGB II nicht!

Die Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten.


Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach.

Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).


Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Zweibrücken) RdNr 23 ff).

 Daher müssen zunächst die Aufwendungen des Leistungsbeziehers für die Heizung ermittelt werden und diese dann anhand eines kommunal oder bundesweiten Heizspiegels überprüft werden.

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

  1. "wunderbar"...ähnlich wie bei uns.Allerdings wurden bei uns für die minderjährigen Kinder,die Unterhalt & KG bekommen für den vorletzten Bewilligungszeitraum die Kosten für Kohlen übernommen,nun aber müssen sie ihren Bedarf plötzlich selbst decken & dass,trotz einer Unterhaltskürzung,also weniger Einkommen als vorher.Versteh einer die Logik

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint