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Eine leistungsberechtigte Person bekommt während des laufenden Alg II-Bezugs von ihren Eltern einen Pkw im Wert von 5.000 € geschenkt.Handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II?

Eine leistungsberechtigte Person bekommt während des laufenden Alg II-Bezugs von ihren Eltern einen Pkw im Wert von 5.000 € geschenkt.

Handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, weil sich die geldwerten Mittel der leistungsberechtigten Person vermehren oder ist der Pkw wie Vermögen nach § 12 SGB II zu behandeln?

Grundsätzlich ist alles, was in der Bedarfszeit wertmäßig hinzukommt, Einkommen. Die Berücksichtigung des Geschenkes als Einkommen würde jedoch eine unbillige Härte darstellen, sofern es sich um den ersten Pkw der leistungsberechtigten Person handelt. Durch das Vorhandensein eines Pkw wird zudem die Mobilität erheblich gesteigert.

Hätte die leistungsberechtigte Person den Pkw kurz vor der Antragstellung erhalten oder würde sie nach Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts einen neuen Antrag stellen, würde der Pkw nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zum geschützten Vermögen gehören.

 In diesen Fall ist daher die in § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II enthaltene Härtefallregelung anwendbar.


Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert  am 06.10.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

Anmerkung:

 Es existiert mittlerweile eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im SGB II und SGB XII (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Rn. 15, m.w.N.; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - Rn. 16, m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R - Rn. 21, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Rn. 15 f., m.w.N.; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - Rn. 13 ff., m.w.N.; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - Rn. 11 ff., m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - Rn. 20, m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - Rn. 19 ff., m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R - 22 ff., m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14/7b AS 12/07 R - Rn. 18 ff., m.w.N.; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 82, Rn. 13 ff., m.w.N.).

Unter Einkommen versteht man nach der modifizierten Zuflusstheorie in Abgrenzung zum Vermögen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, welche der erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Bedarfszeitraums hinzu erhält, wohin gegen Vermögen diejenigen Mittel sind, welche zu Beginn dieses Zeitraums bereits vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. Juli 2008 - B 14/7b AS 12/07 R -, - B 14/7b AS 17/07 R -, - B 14/7b AS 26/07 R -, - B 14/7b AS 43/07 R -, 30. September 2008 - B 4 AS 29/09 R -, - B 4 AS 57/07 R - und 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R -). Diese Abgrenzung gilt auch für die Sozialhilfe (vgl. Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 - B SO 35/07 R - ).

Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen(BSG,Urteil vom vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R).

§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten- sollte hier keine Anwendung finden, denn die Kosten für die Anschaffung eines PKW sind nicht im Regelsatz enthalten.

Zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter Bedarf grundsätzlich von der Regelleistung umfasst wird, kann auf die Festlegungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zurückgegriffen werden, soweit deren Abteilungen in den Eckregelsatz der Sozialhilfe Eingang gefunden haben (vgl BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - RdNr 26).

Aus der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug innerhalb der Abteilung 07 der EVS (vgl zur Problematik Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 51) folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeugs nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen rechnen.

Die wertende Entscheidung, Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig anzusehen und damit nicht in die Regelleistung einzubeziehen, ist vom BVerfG nicht beanstandet worden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua -, NJW 2010, 505, RdNr 179).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

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