Von Stefan Ernst und Christin Martens
Kosten-Schock für Millionen Mieter! In diesen Wochen wird ein Großteil der Heizkostenabrechnungen für das vergangene Jahr verschickt. Es drohen Nachzahlungen von bis zu 300 Euro.
Schuld an den Extrakosten sind der lange, harte Winter und die drastisch gestiegenen Energiepreise. Besonders Heizöl hat sich verteuert.
Demnach werden für eine 70 Quadratmeter große Wohnung mit Ölheizung im Schnitt 850 Euro Heizkosten fällig (siehe Tabelle). Das sind fast 35 Prozent mehr als in 2009. Mieter mit Erdgasheizungen müssen durchschnittlich 805 Euro zahlen, 20 Euro oder 2,5 Prozent mehr als im Vorjahr.
Die Heizkosten für Fernwärme stiegen ebenfalls um 20 Euro auf 880 Euro. Das ist ein Plus von 2,3 Prozent.
Auch wenn die Energiekosten gestiegen sind, nicht jede Nachforderung ist rechtens.
Denn: Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes ist jede zweite Abrechnung falsch. Jede dritte Rechtsberatung der 320 örtlichen DMB-Mieterverein dreht sich um das Thema „Betriebskosten“.
Mit wie viel Nachzahlungen Sie rechnen müssen und was für 2011 fällig wird, zeigt die Tabelle:
Mit soviel Nachzahlung müssen Sie rechnen:
http://www.bild.de/geld/wirtschaft/heizkostenverordnung/nachzahlung-kostenloses-heizgutachten-20410428.bild.html
Anmerkung : Für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II gilt, dass Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten entstehen , als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zu übernehmen sind(vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 154/10 R -, RdNr. 14).
Die Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten.
Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind.
Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt.
Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen(vgl.BSG ,Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- ,RdNr. 38 ).
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind(BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R- ).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch geklärt worden, dass eine Forderung des Vermieters, deren Berechtigung zivilrechtlich zweifelhaft ist, einen anspruchsbegründenden Bedarf des Mieters nach § 22 SGB II auslösen kann.
Es ist in solchen Fällen ausreichend, dass der Leistungsberechtigte einer ernsthaften fälligen Mietzinsforderung ausgesetzt und auf diese hin auch tatsächlich zahlt.
Dabei hat das BSG eine Ausnahme für die Fälle als "erwägenswert" angesehen, in denen dem Leistungsberechtigten die Unwirksamkeit der Forderung bekannt ist oder bekannt sein müsste (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Kosten-Schock für Millionen Mieter! In diesen Wochen wird ein Großteil der Heizkostenabrechnungen für das vergangene Jahr verschickt. Es drohen Nachzahlungen von bis zu 300 Euro.
Schuld an den Extrakosten sind der lange, harte Winter und die drastisch gestiegenen Energiepreise. Besonders Heizöl hat sich verteuert.
Demnach werden für eine 70 Quadratmeter große Wohnung mit Ölheizung im Schnitt 850 Euro Heizkosten fällig (siehe Tabelle). Das sind fast 35 Prozent mehr als in 2009. Mieter mit Erdgasheizungen müssen durchschnittlich 805 Euro zahlen, 20 Euro oder 2,5 Prozent mehr als im Vorjahr.
Die Heizkosten für Fernwärme stiegen ebenfalls um 20 Euro auf 880 Euro. Das ist ein Plus von 2,3 Prozent.
Auch wenn die Energiekosten gestiegen sind, nicht jede Nachforderung ist rechtens.
Denn: Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes ist jede zweite Abrechnung falsch. Jede dritte Rechtsberatung der 320 örtlichen DMB-Mieterverein dreht sich um das Thema „Betriebskosten“.
Mit wie viel Nachzahlungen Sie rechnen müssen und was für 2011 fällig wird, zeigt die Tabelle:
Mit soviel Nachzahlung müssen Sie rechnen:
http://www.bild.de/geld/wirtschaft/heizkostenverordnung/nachzahlung-kostenloses-heizgutachten-20410428.bild.html
Anmerkung : Für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II gilt, dass Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten entstehen , als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zu übernehmen sind(vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 154/10 R -, RdNr. 14).
Die Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten.
Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind.
Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt.
Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen(vgl.BSG ,Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- ,RdNr. 38 ).
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind(BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R- ).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch geklärt worden, dass eine Forderung des Vermieters, deren Berechtigung zivilrechtlich zweifelhaft ist, einen anspruchsbegründenden Bedarf des Mieters nach § 22 SGB II auslösen kann.
Es ist in solchen Fällen ausreichend, dass der Leistungsberechtigte einer ernsthaften fälligen Mietzinsforderung ausgesetzt und auf diese hin auch tatsächlich zahlt.
Dabei hat das BSG eine Ausnahme für die Fälle als "erwägenswert" angesehen, in denen dem Leistungsberechtigten die Unwirksamkeit der Forderung bekannt ist oder bekannt sein müsste (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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