Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -; Autor: Dr. Thomas Harks, RiLG, z.Z. Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim BVerfG ;Fundstelle: jurisPR-SozR 20/2011 Anm. 1
Das dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen ist auf das Entschließungsermessen begrenzt, es sei denn, nach den Vorschriften des SGB III besteht auch ein Auswahlermessen(Leitsatz von Juris).
Zitat: " Problemstellung
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit die dort aufgezählten SGB III-Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbringen.
Im Schrifttum ist umstritten, ob sich das dort im Wort „kann“ angelegte Ermessen des Grundsicherungsträgers nur auf das „Ob“ einer bestimmten Leistung bezieht oder auch auf das „Wie“ – also insbesondere, ob dem Leistungsträger auch dort ein Ermessen über die Leistungshöhe zusteht, wo das SGB III für seinen unmittelbaren Anwendungsbereich kein Ermessen vorsieht (zum Meinungsstand siehe Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rn. 87). Diese Frage hat das BSG im vorliegenden Urteil beantwortet.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung betrifft nicht nur die Bewilligung von Fahrkosten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 81 SGB III, sondern sämtliche Eingliederungsleistungen des SGB III, die über § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden können.
Das BSG hat klargestellt, dass dem Grundsicherungsträger hinsichtlich dieser Leistungen zwar ein Entschließungsermessen zusteht, dass ihm aber hinsichtlich Ausgestaltung und Höhe nur dann Ermessen zukommt, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.
Damit stärkt das BSG die Gleichbehandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB III bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1axs/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: BSG 4. Senat, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -
Langzeitarbeitslose in Weiterbildungsmaßnahmen haben Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Praktikumsplatz.
Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs 1 BRKG.
Die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III, wenn die Maßnahme selbst - wie hier - als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist.
Das Ob der Bewilligung steht insoweit nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III.
Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden.
Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/sozialrechtsexperte-informiert-zur.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Das dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen ist auf das Entschließungsermessen begrenzt, es sei denn, nach den Vorschriften des SGB III besteht auch ein Auswahlermessen(Leitsatz von Juris).
Zitat: " Problemstellung
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit die dort aufgezählten SGB III-Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbringen.
Im Schrifttum ist umstritten, ob sich das dort im Wort „kann“ angelegte Ermessen des Grundsicherungsträgers nur auf das „Ob“ einer bestimmten Leistung bezieht oder auch auf das „Wie“ – also insbesondere, ob dem Leistungsträger auch dort ein Ermessen über die Leistungshöhe zusteht, wo das SGB III für seinen unmittelbaren Anwendungsbereich kein Ermessen vorsieht (zum Meinungsstand siehe Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rn. 87). Diese Frage hat das BSG im vorliegenden Urteil beantwortet.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung betrifft nicht nur die Bewilligung von Fahrkosten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 81 SGB III, sondern sämtliche Eingliederungsleistungen des SGB III, die über § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden können.
Das BSG hat klargestellt, dass dem Grundsicherungsträger hinsichtlich dieser Leistungen zwar ein Entschließungsermessen zusteht, dass ihm aber hinsichtlich Ausgestaltung und Höhe nur dann Ermessen zukommt, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.
Damit stärkt das BSG die Gleichbehandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB III bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1axs/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: BSG 4. Senat, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -
Langzeitarbeitslose in Weiterbildungsmaßnahmen haben Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Praktikumsplatz.
Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs 1 BRKG.
Die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III, wenn die Maßnahme selbst - wie hier - als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist.
Das Ob der Bewilligung steht insoweit nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III.
Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden.
Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/sozialrechtsexperte-informiert-zur.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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