Sozialrechtsexperte informiert zur aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II/SGB XII von 2011
1.BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 81/09 R-
Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB,auch wenn Vollzugslockerungen gewährt worden waren.
Denn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nehmen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes (vom 20.7.2006) eine Sonderstellung ein. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.
Denn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nehmen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes (vom 20.7.2006) eine Sonderstellung ein. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.
Personen in derartigen Einrichtungen sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Bei diesen Einrichtungen kommt es damit nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Die Zuordnung zu den Leistungssystemen erfolgt hier nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, deren Insassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.
2. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R-
Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143267&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143267&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 61/10 R-
Bei den Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Kanalanschlüsse handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar.
Bei den Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Kanalanschlüsse handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar.
4. BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 45/09 R -
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140940&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 52/09 R-
Bei einem gemeinsamen Vorauszahlungsbetrag für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung kann bei einer Regelleistung von 345 Euro nur ein Betrag von 6,22 Euro abgezogen werden.
Die Voraussetzung für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung bei einer isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist nicht möglich, die nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufzuteilen. Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.
Bei einem gemeinsamen Vorauszahlungsbetrag für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung kann bei einer Regelleistung von 345 Euro nur ein Betrag von 6,22 Euro abgezogen werden.
Die Voraussetzung für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung bei einer isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist nicht möglich, die nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufzuteilen. Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143268&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 87/09 R -
Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben.
Eine Auskunftspflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht. Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftsanspruch wegen Unterhaltsansprüchen (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesensgehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
7.BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 75/10 R -
Hartz IV- Empfänger haben kein Recht auf Fernseher, denn ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht.
Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ‑ im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ‑ nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).
8. BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 3/10 R-
Kein Anspruch auf pauschale Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 SGB II.
Denn Beratung und Betreuung durch den Grundsicherungsträger sind bereits keine - grundsätzlich nach § 21 Abs 4 SGB II erforderliche - regelförmigen Maßnahmen. Sie erfolgen vielmehr aufgrund der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers nach § § 13, 14 SGB I sowie der besonderen Beratungsverpflichtung im Rahmen des Förderauftrags des Grundsicherungsrechts nach § 14 Satz 1 SGB II.
9. BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R-
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind.
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind.
Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, diesen Bedarf auch hinsichtlich der Angemessenheit nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat zu beurteilen. Vielmehr richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten im tatsächlichen Sinn. Nur eine derartige Auslegung der § § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II wird der den Vorschriften innewohnende Schutzfunktion gerecht. Unerheblich ist mangels konkreter Umsetzung, dass das Jobcenter bereits mit Kostensenkungsaufforderungen deutlich gemacht hatte, dass er die Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt.
10. BSG, Urteil vom 06.04.201, - B4 AS 117/10 R-
Langzeitarbeitslose in Weiterbildungsmaßnahmen haben Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Praktikumsplatz.
Langzeitarbeitslose in Weiterbildungsmaßnahmen haben Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Praktikumsplatz.
Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs 1 BRKG.
Die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III, wenn die Maßnahme selbst - wie hier - als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist. Das Ob der Bewilligung steht insoweit nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III.
Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II.
11. BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 16/10 R-
Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, sind die Kosten der Warmwasserbereitung auch dann nur mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von den Aufwendungen für die Heizung abzusetzen, wenn der Warmwasseranteil im Mietvertrag nach der Quadratmeterfläche der Wohnung, nicht jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt wird.
12. BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 3/10 R-
Kein Anspruch auf pauschale Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 SGB II.
Denn Beratung und Betreuung durch den Grundsicherungsträger sind bereits keine - grundsätzlich nach § 21 Abs 4 SGB II erforderliche - regelförmigen Maßnahmen. Sie erfolgen vielmehr aufgrund der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht des Leistungsträgers nach § § 13, 14 SGB I sowie der besonderen Beratungsverpflichtung im Rahmen des Förderauftrags des Grundsicherungsrechts nach § 14 Satz 1 SGB II.
13. BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 5/10 R-
Dem Begehren der Kläger auf "nachträgliche Zustimmung zum Umzug", das die Gerichte im Sinne der Kläger zu Recht als Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft ausgelegt hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis .
Das dortige Klagebegehren ist mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen. In diesem Verfahren ist als Vorfrage notwendigerweise auch über die Erforderlichkeit eines Umzuges zu befinden. Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung besteht vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr.
14. BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 53/10 R-
Hartz IV- Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen.
Die zugrunde gelegten Preise für die einzelnen Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke sind nachvollziehbar unter Angabe von Bezugsquellen dargelegt; sie sind zudem so kalkuliert, dass neben dem - grundsätzlich zumutbaren - Kauf von gebrauchten Waren auch der Kauf von Neuwaren möglich ist. Bei der Kleidung wurden schließlich auch die Wäsche- und jahreszeitlich bedingten Wechsel berücksichtigt.
15. BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 18/09 R -
Für eine normative Aufteilung (nach Kopfteilen) besteht jedenfalls dann keine Berechtigung, wenn - wie vorliegend - weder eine Einsatzgemeinschaft noch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Bewohnern bzw eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Hilfebedürftigen besteht.
Für eine normative Aufteilung (nach Kopfteilen) besteht jedenfalls dann keine Berechtigung, wenn - wie vorliegend - weder eine Einsatzgemeinschaft noch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Bewohnern bzw eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Hilfebedürftigen besteht.
16. BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 19/09 R -
Bei der Betreuungspauschale handelt es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 SGB XII, weil es sich um eine zwingende Verpflichtung aus dem Mietvertrag handelt, die zudem als Auflage im Bescheid an den Vermieter über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus enthalten ist.
Bei der Betreuungspauschale handelt es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 SGB XII, weil es sich um eine zwingende Verpflichtung aus dem Mietvertrag handelt, die zudem als Auflage im Bescheid an den Vermieter über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus enthalten ist.
17. BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 23/09 R -
Die bis zum 31.12.1993 geltende Regelung, wonach unter weiteren Voraussetzungen Sozialhilfeaufwendungen des örtlichen Sozialhilfeträgers für Hilfebedürftige nach deren Übertritt aus dem Ausland durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten waren (§ 108 BSHG aF), ist für Sozialhilfeaufwendungen, die für die Zeit ab 1.1.1994 erbracht wurden, weiterhin anzuwenden, wenn der Erstattungsfall vor dem 1.1.1994 eingetreten ist. Insoweit gilt nicht die ab 1.1.1994 in der Norm enthaltene Ausnahme für in Deutschland Geborene.
Die bis zum 31.12.1993 geltende Regelung, wonach unter weiteren Voraussetzungen Sozialhilfeaufwendungen des örtlichen Sozialhilfeträgers für Hilfebedürftige nach deren Übertritt aus dem Ausland durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten waren (§ 108 BSHG aF), ist für Sozialhilfeaufwendungen, die für die Zeit ab 1.1.1994 erbracht wurden, weiterhin anzuwenden, wenn der Erstattungsfall vor dem 1.1.1994 eingetreten ist. Insoweit gilt nicht die ab 1.1.1994 in der Norm enthaltene Ausnahme für in Deutschland Geborene.
18. BSG, Urteil vom 10.05.2011, - B 4 AS 11/10 R-
Kein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Schulbedarfe für das Schuljahr 2006/2007 als Zuschussleistung nach dem SGB II(vgl. BSG Urteil vom 19.08.2010, -B 14 AS 47/09 R, SozR 4-3500 § 73 Nr 2).
Auch über die in der Entscheidung abgehandelten Anspruchsgrundlagen der § § 21, 23 Abs 3 und 24a SGB II, § 73 SGB XII und einen Anspruch direkt aus der Verfassung auf Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, BVerfGE 125, 175) hinaus ist keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Der Schulbedarf ist nicht vom Kindergeld als zur Bedarfsdeckung bei den HB dienendes Einkommen vorab in Abzug zu bringen.
19. BSG Urteil vom 10.05.2011, - B 4 AS 139/10 R-
Seit dem 1.8.2009 kann nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V auch von dem Einkommen Minderjähriger, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen in Abzug gebracht werden, bevor dieses Einkommen bei der Berechnung des Sozialgeldes berücksichtigt wird.
Es muss sich jedoch um nach Grund und Höhe angemessene Beiträge handeln und für den Minderjährigen muss eine entsprechende Versicherung abgeschlossen sein. Mit dem 8. Senat des BSG und dem BVerwG geht der erkennende Senat davon aus, dass es im Hinblick auf die Angemessenheit einerseits darauf ankommt, für welche Lebensrisiken und in welchem Umfang Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägen.
BSG hat Zweifel, dass eine private Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche eine in diesem Sinne übliche Vorsorgeaufwendung ist.
Darauf, dass die Versicherung nicht von dem HB persönlich abgeschlossen worden ist, kommt es nicht an. Ebenfalls unschädlich ist, dass es sich um eine "Paketversicherung" handelt. Sie enthält einen selbstständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Lieber Herr Zimmermann
AntwortenLöschenDanke für diesen Blog.
Ich suche händeringend nach einem Urteil des Sozialgerichtes, oder Bestimmungen über die Anrechnung von Werbungskosten/ Betriebsausgaben bei selbständigen Hartz IV Empfängern. In meinem Fall wurden alle Betriebskosten nur zur Hälfte anerkannt. Pro km nur € 0,10 angerechnet. Wo finde ich etwas darüber ? Danke im Voraus für Ihre freundliche Antwort.
Georg Paulos. Email: Georg.Paulos@gmail.com