Direkt zum Hauptbereich

Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt.

§ 31 SGB X,  § 59 SGB II iVm § 309 SGB III

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.07.2011, - L 14 AS 999/11 B ER -

In einer Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X) zu erblicken, jedenfalls dann, wenn wie hier, die Meldeaufforderung mit der Androhung versehen ist, ein (weiteres) Meldeversäumnis (erneut) nach § 32 SGB II sanktionieren zu wollen (in diesem Sinne auch Düe in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 309 RdNr 6; Winkler in Gagel, SGB III § 309 RdNr 20).

Zwar setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses den Erlass eines Sanktionsbescheides vor-aus. Insoweit bedarf es eines weiteren verwaltungsseitigen Umsetzungsschrittes und kann nicht allein in der Meldeaufforderung die Verfügung einer Sanktion zu erblicken sein.

 Allerdings dient die Meldeaufforderung nicht nur der Aufklärung von Sachverhalten oder der Vorberei-tung einer den Einzelfall regelnden Entscheidung, sondern begründet auch eine selbständige Obliegenheit, zu einem bestimmten Zeitpunkt, aus einem bestimmten Grund, an einem be-stimmten Ort zu sein und stellt damit im Sinne einer Vorabentscheidung gleichzeitig das Vor-liegen eines Tatbestandsmerkmals einer Sanktion iSd § 32 SGB II fest (in diesem Sinne Beh-rend in Eicher/Schlegel, SGB III, Ausgabe November 2004, zu § 309 Rnr. 54 mwN).

Darüber hinaus sprechen für einen Verwaltungsakt § 39 Nr. 3 SGB II und § 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III, deren gesetzgeberische Existenz sich nicht erklären lässt, wenn ausdrücklich geregelt wird, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung bei Aufforderungen nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III haben, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

Anmerkung:Vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.06.2011,- L 7 AS 255/10 -

Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. in diesem Sinne auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, § 59 Rdnr. 16; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 59 Rdnr. 20; anders etwa Estelmann in ders., SGB II - Kommentar, § 59 Rdnr. 17).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/bei-einer-meldeaufforderung-handelte-es.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist