§ 31 SGB X, § 59 SGB II iVm § 309 SGB III
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.07.2011, - L 14 AS 999/11 B ER -
In einer Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X) zu erblicken, jedenfalls dann, wenn wie hier, die Meldeaufforderung mit der Androhung versehen ist, ein (weiteres) Meldeversäumnis (erneut) nach § 32 SGB II sanktionieren zu wollen (in diesem Sinne auch Düe in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 309 RdNr 6; Winkler in Gagel, SGB III § 309 RdNr 20).
Zwar setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses den Erlass eines Sanktionsbescheides vor-aus. Insoweit bedarf es eines weiteren verwaltungsseitigen Umsetzungsschrittes und kann nicht allein in der Meldeaufforderung die Verfügung einer Sanktion zu erblicken sein.
Allerdings dient die Meldeaufforderung nicht nur der Aufklärung von Sachverhalten oder der Vorberei-tung einer den Einzelfall regelnden Entscheidung, sondern begründet auch eine selbständige Obliegenheit, zu einem bestimmten Zeitpunkt, aus einem bestimmten Grund, an einem be-stimmten Ort zu sein und stellt damit im Sinne einer Vorabentscheidung gleichzeitig das Vor-liegen eines Tatbestandsmerkmals einer Sanktion iSd § 32 SGB II fest (in diesem Sinne Beh-rend in Eicher/Schlegel, SGB III, Ausgabe November 2004, zu § 309 Rnr. 54 mwN).
Darüber hinaus sprechen für einen Verwaltungsakt § 39 Nr. 3 SGB II und § 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III, deren gesetzgeberische Existenz sich nicht erklären lässt, wenn ausdrücklich geregelt wird, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung bei Aufforderungen nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III haben, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Anmerkung:Vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.06.2011,- L 7 AS 255/10 -
Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. in diesem Sinne auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, § 59 Rdnr. 16; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 59 Rdnr. 20; anders etwa Estelmann in ders., SGB II - Kommentar, § 59 Rdnr. 17).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/bei-einer-meldeaufforderung-handelte-es.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.07.2011, - L 14 AS 999/11 B ER -
In einer Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X) zu erblicken, jedenfalls dann, wenn wie hier, die Meldeaufforderung mit der Androhung versehen ist, ein (weiteres) Meldeversäumnis (erneut) nach § 32 SGB II sanktionieren zu wollen (in diesem Sinne auch Düe in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 309 RdNr 6; Winkler in Gagel, SGB III § 309 RdNr 20).
Zwar setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses den Erlass eines Sanktionsbescheides vor-aus. Insoweit bedarf es eines weiteren verwaltungsseitigen Umsetzungsschrittes und kann nicht allein in der Meldeaufforderung die Verfügung einer Sanktion zu erblicken sein.
Allerdings dient die Meldeaufforderung nicht nur der Aufklärung von Sachverhalten oder der Vorberei-tung einer den Einzelfall regelnden Entscheidung, sondern begründet auch eine selbständige Obliegenheit, zu einem bestimmten Zeitpunkt, aus einem bestimmten Grund, an einem be-stimmten Ort zu sein und stellt damit im Sinne einer Vorabentscheidung gleichzeitig das Vor-liegen eines Tatbestandsmerkmals einer Sanktion iSd § 32 SGB II fest (in diesem Sinne Beh-rend in Eicher/Schlegel, SGB III, Ausgabe November 2004, zu § 309 Rnr. 54 mwN).
Darüber hinaus sprechen für einen Verwaltungsakt § 39 Nr. 3 SGB II und § 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III, deren gesetzgeberische Existenz sich nicht erklären lässt, wenn ausdrücklich geregelt wird, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung bei Aufforderungen nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III haben, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Anmerkung:Vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.06.2011,- L 7 AS 255/10 -
Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. in diesem Sinne auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, § 59 Rdnr. 16; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 59 Rdnr. 20; anders etwa Estelmann in ders., SGB II - Kommentar, § 59 Rdnr. 17).
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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