Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro - Job- Hartz - IV Empfängerin hat keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.
BSG, Urteil vom 27.08.2011, - B 4 AS 1/10 R -
Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit.
Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.
Die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.
Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt gesehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=12119&pos=0&anz=25
Anmerkung: Termintipp des BSG Nr. 15/11 vom 16. August 2011 - Hartz IV - Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Job - B 4 AS 1/10 R -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R - (noch nicht veröffentlicht)
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit.
Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.
Die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.
Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt gesehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=12119&pos=0&anz=25
Anmerkung: Termintipp des BSG Nr. 15/11 vom 16. August 2011 - Hartz IV - Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Job - B 4 AS 1/10 R -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R - (noch nicht veröffentlicht)
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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