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Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro - Job- Hartz - IV Empfängerin hat keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.

BSG, Urteil vom 27.08.2011, - B 4 AS 1/10 R  -


Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit ge­gen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehrauf­wandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit.

Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.

Die für einen Erstattungs­anspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zu­sätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht wor­den ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermö­gensvorteil entstanden.

Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Job­center die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.

Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräfti­ger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt ge­sehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=12119&pos=0&anz=25

Anmerkung: Termintipp des BSG Nr. 15/11 vom 16. August 2011 - Hartz IV - Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Job - B 4 AS 1/10 R -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html

Anmerkung: BSG,  Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R - (noch nicht veröffentlicht)


Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Er­stattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.

Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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