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Hartz IV - Keine Übernahme der Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel

SG Stuttgart Beschluss vom 23.05.2011,- S 11 AS 2585111 ER -

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das  Jobcenter nicht verpflichtet ist, Kosten für verschreibungspflichtige aber außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegende Arzneimittel zu tragen hat.

Einen Mehrbedarf für verschreibungspflichtige, aber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitende Arzneimittel sieht das Gesetz nicht vor.

Die Kosten für solche medizinisch nicht notwendigen, weil außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegenden Arzneimittel sind von dem im Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege gedeckt, so dass Gericht.


Allein die nicht näher begründete Bescheinigung des Hausarztes genüge für eine Glaubhaftmachung nicht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters als Ersatzkostenträger für verschreibungspflichtige, im Einzelfall per Privatrezept verordnete Medikamente aufzukommen.
Anmerkung: Ergänzend weise ich darauf hin, , dass grundsätzlich für eine Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, die gesetzliche krankenversichert ist, die notwendige medizinische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt wird und den Grundsicherungsträger grundsätzlich keine Einstandspflicht für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R, Rn 26).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Was aber nun, wenn der Erkrankte mit den gängigen verschreibungspflichtigen Mitteln nicht behandelt werden kann und das geeignete und nachweisbar auch wirksame Mittel eben nicht verschreibungspflichtig ist? Hier stellen sich bisher sowohl Krankenkassen, als auch Jobcenter und Sozialämter stur.

    Hier wird dann aus reinen Ersparnisgründen das Grundrecht auf körperlicher Unversehrtheit mit Füßen getreten.

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