Die Übernahme der Kosten für Warmwasser im Rahmen der Unterkunftskosten ist eine Verbesserung zugunsten der Leistungsberechtigten. In der Praxis wirft die Gesetzesänderung allerdings einige Fragen auf, die hier geklärt werden sollen.
Ein weiteres Augenmerk wird auf die fehlerhafte und nicht sachgerechte Bemessung der Warmwasserpauschale geworfen, die Leistungsbeziehende benachteiligt. (Der Artikel ist eine ergänzte und überarbeitete Fassung des Stichworts „Warmwasser” aus dem Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z)
1. Prolog
Die zähen Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition, die eine Verabschiedung des „Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch” durch den Bundesrat sicherstellen sollten, zogen sich bekanntlich bis Ende Februar 2011 hin. Eigentlich hätte das Gesetz bereits im Januar 2011 in Kraft treten müssen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – u.a. die Neufestsetzung der SGB II/SGB XII-Regelsätze als soziokulturelles Existenzminimum – zu erfüllen. Offensichtlich fiel den verhandelnden „SozialexpertInnen” erst zu Beginn dieses Jahres auf, dass bei der Ermittlung des neuen Regelsatzes, zu neudeutsch „Regelbedarf”, der Energieanteil für die Warmwasserbereitung „vergessen” wurde. Da die Bundesregierung, die den Erhöhungsbetrag der Regelleistung von fünf Euro bereits im September 2010 öffentlich gemacht hatte, zu diesem Zeitpunkt keine Neuberechnung der Regelsätze und eine entsprechende Erhöhung der Leistung um den Warmwasseranteil hätte rechtfertigen können, wurden die Warmwasserkosten kurzerhand in die Kosten für Unterkunft und Heizung verschoben. Mit dieser kostspieligen, in der Öffentlichkeit aber weitgehend unbekannten Lösung konnte der Gesichtsverlust der zuständigen Ministerin abgewendet werden. Am Ende gab es bei der Verabschiedung des „Regelbedarfsermittlungsgesetzes” auf der politischen Bühne in Berlin nur GewinnerInnen.
Die Neuregelung der Warmwasserkosten ist im Vergleich zur Fünf-Euro-Erhöhung eine deutliche materielle Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand, weil sie eine indirekte Erhöhung der Regelsätze bewirkt. Sie gilt wie die Erhöhung der Regelsätze rückwirkend zum Januar 2011. Weil die Hereinnahme der mit Warmwasserversorgung verbundenen Energiekosten in die Unterkunftskosten aber mit heißer Nadel gestrickt wurde, wirft die Regelung etliche Fragen auf. Im SGB II-Gesetzestext selbst stoßen wir auf einige unklare Formulierungen und bei der Bemessung des Warnwasseranteils an der Haushaltsenergie auf einen eklatanten Berechnungsfehler.
2. Warmwasserkosten in den Unterkunftskosten
Quelle: Tacheles-Onlineredaktion,Frank Jäger
weiter hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx
1. Prolog
Die zähen Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition, die eine Verabschiedung des „Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch” durch den Bundesrat sicherstellen sollten, zogen sich bekanntlich bis Ende Februar 2011 hin. Eigentlich hätte das Gesetz bereits im Januar 2011 in Kraft treten müssen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – u.a. die Neufestsetzung der SGB II/SGB XII-Regelsätze als soziokulturelles Existenzminimum – zu erfüllen. Offensichtlich fiel den verhandelnden „SozialexpertInnen” erst zu Beginn dieses Jahres auf, dass bei der Ermittlung des neuen Regelsatzes, zu neudeutsch „Regelbedarf”, der Energieanteil für die Warmwasserbereitung „vergessen” wurde. Da die Bundesregierung, die den Erhöhungsbetrag der Regelleistung von fünf Euro bereits im September 2010 öffentlich gemacht hatte, zu diesem Zeitpunkt keine Neuberechnung der Regelsätze und eine entsprechende Erhöhung der Leistung um den Warmwasseranteil hätte rechtfertigen können, wurden die Warmwasserkosten kurzerhand in die Kosten für Unterkunft und Heizung verschoben. Mit dieser kostspieligen, in der Öffentlichkeit aber weitgehend unbekannten Lösung konnte der Gesichtsverlust der zuständigen Ministerin abgewendet werden. Am Ende gab es bei der Verabschiedung des „Regelbedarfsermittlungsgesetzes” auf der politischen Bühne in Berlin nur GewinnerInnen.
Die Neuregelung der Warmwasserkosten ist im Vergleich zur Fünf-Euro-Erhöhung eine deutliche materielle Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand, weil sie eine indirekte Erhöhung der Regelsätze bewirkt. Sie gilt wie die Erhöhung der Regelsätze rückwirkend zum Januar 2011. Weil die Hereinnahme der mit Warmwasserversorgung verbundenen Energiekosten in die Unterkunftskosten aber mit heißer Nadel gestrickt wurde, wirft die Regelung etliche Fragen auf. Im SGB II-Gesetzestext selbst stoßen wir auf einige unklare Formulierungen und bei der Bemessung des Warnwasseranteils an der Haushaltsenergie auf einen eklatanten Berechnungsfehler.
2. Warmwasserkosten in den Unterkunftskosten
Quelle: Tacheles-Onlineredaktion,Frank Jäger
weiter hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx
Die Kosten werden aber in der Realität nicht übernommen. Es werden 8.- Euro im Monat mehr gezahlt, die überhaupt nicht spürbar sind.
AntwortenLöschenDas ist so, als würde man jemanden 1.- Cent geben, für eine Busfahrkarte von 3,50 Euro, wenn dieser jemand nur 1.- Euro für eine Fahrkarte besitzt und dann behaupten, jetzt könne er sich die Fahrkarte leisten.