Direkt zum Hauptbereich

Die Übernahme der Kosten für Warmwasser im Rahmen der Unterkunftskosten ist eine Verbesserung zugunsten der Leistungsberechtigten. In der Praxis wirft die Gesetzesänderung allerdings einige Fragen auf, die hier geklärt werden sollen.

 Ein weiteres Augenmerk wird auf die fehlerhafte und nicht sachgerechte Bemessung der Warmwasserpauschale geworfen, die Leistungsbeziehende benachteiligt. (Der Artikel ist eine ergänzte und überarbeitete Fassung des Stichworts „Warmwasser” aus dem Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z)

1. Prolog

Die zähen Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition, die eine Verabschiedung des „Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch” durch den Bundesrat sicherstellen sollten, zogen sich bekanntlich bis Ende Februar 2011 hin. Eigentlich hätte das Gesetz bereits im Januar 2011 in Kraft treten müssen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – u.a. die Neufestsetzung der SGB II/SGB XII-Regelsätze als soziokulturelles Existenzminimum – zu erfüllen. Offensichtlich fiel den verhandelnden „SozialexpertInnen” erst zu Beginn dieses Jahres auf, dass bei der Ermittlung des neuen Regelsatzes, zu neudeutsch „Regelbedarf”, der Energieanteil für die Warmwasserbereitung „vergessen” wurde. Da die Bundesregierung, die den Erhöhungsbetrag der Regelleistung von fünf Euro bereits im September 2010 öffentlich gemacht hatte, zu diesem Zeitpunkt keine Neuberechnung der Regelsätze und eine entsprechende Erhöhung der Leistung um den Warmwasseranteil hätte rechtfertigen können, wurden die Warmwasserkosten kurzerhand in die Kosten für Unterkunft und Heizung verschoben. Mit dieser kostspieligen, in der Öffentlichkeit aber weitgehend unbekannten Lösung konnte der Gesichtsverlust der zuständigen Ministerin abgewendet werden. Am Ende gab es bei der Verabschiedung des „Regelbedarfsermittlungsgesetzes” auf der politischen Bühne in Berlin nur GewinnerInnen.

Die Neuregelung der Warmwasserkosten ist im Vergleich zur Fünf-Euro-Erhöhung eine deutliche materielle Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand, weil sie eine indirekte Erhöhung der Regelsätze bewirkt. Sie gilt wie die Erhöhung der Regelsätze rückwirkend zum Januar 2011. Weil die Hereinnahme der mit Warmwasserversorgung verbundenen Energiekosten in die Unterkunftskosten aber mit heißer Nadel gestrickt wurde, wirft die Regelung etliche Fragen auf. Im SGB II-Gesetzestext selbst stoßen wir auf einige unklare Formulierungen und bei der Bemessung des Warnwasseranteils an der Haushaltsenergie auf einen eklatanten Berechnungsfehler.

2. Warmwasserkosten in den Unterkunftskosten

Quelle: Tacheles-Onlineredaktion,Frank Jäger

weiter hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx

Kommentare

  1. Die Kosten werden aber in der Realität nicht übernommen. Es werden 8.- Euro im Monat mehr gezahlt, die überhaupt nicht spürbar sind.
    Das ist so, als würde man jemanden 1.- Cent geben, für eine Busfahrkarte von 3,50 Euro, wenn dieser jemand nur 1.- Euro für eine Fahrkarte besitzt und dann behaupten, jetzt könne er sich die Fahrkarte leisten.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint