Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund und Eilbedürftigkeit gesehen.
Positive Entscheidungen: 1. Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -
Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können.
Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Es ist nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung zu folgen , hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER -).
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
4.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen.
Das Risiko einer Kündigung von Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses (mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
5.Negative Entscheidungen - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 25.05.2011, - L 12 AS 381/11 B ER - und - L 12 AS 422/11 B -
Ist lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht (vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L 18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2 ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/gewahrung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2011, - L 5 AS 2197/10 B ER -
Bezüglich der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt, so dass der Wohnraumverlust konkret droht.
Dazu eine Anmerkung vom RA L. Zimmermann, der diesen Beschluss sehr kritisch sieht:
Für den 5.Senat des LSG Berlin Brandenburg droht ein wesentlicher Nachteil erst, wenn die Räumung droht. Diese Auslegung verkennt meines Erachtens sowohl den Schutz der Exsitenzsicherung, als auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Auch der Begriff "wesentlicher Nachteil" wird verkannt wenn auf die konkrete Räumungsgefahr abgestellt wird. Hier wird kein besonders schwerer Nachteil verlangt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) sondern nur ein wesentlicher Nachteil.
Wegen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) sei hier auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2005 1 BvR 569/05. D.h. zur Sicherung der physischen Existenz gehört nicht nur die Ernährung, sondern auch die Unterkunft (BVerfG 9.02.2010 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 135).
D.h. wenn bereits die Kündigung droht, ist die physische Existenz bedroht. Zahlt das Jobcenter zuwenig Kosten der Unterkunft, ist bereits in dem Zeitpunkt, in dem alsbald zwei Monatsmieten offen sind, die Unterkunft bedroht.
Nur eine an dem Bedarfsdeckungsgrundsatz orientierte Leistung bewahrt den Hilfebedürftigen vor einer Gefährdung seiner physischen Existenz.
Das Existenzminimum muss zeitnah gedeckt werden (Gegenwärtigkeitsprinzip vgl. Rothkegel Sozialhilferecht, Baden Baden 2005). Das Verfahrensrecht hat hier nur dienende Funktion (vgl. hierzu BVerfG 22.11.2002 1 BvR 1586/02 Off-Label.Therapie).
Der Bedarfsdeckungsgrundsatz mit dem Gegenwärtigkeitsprinzip folgt bereits aus Art 1 Abs.1 Art 20 Abs.1 GG (BVerfG 9.2.2010 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 140).
Hierzu gehört auch, dass dem Hilfebedürftige ein Geldbetrag zeitnah zur Verfügung gestellt wird, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Rechtsprechung, die einen Anordnungsgrund bei drohendem Wohnungsverlust erst annimmt, wenn bereits die Räumung aus einem Räumungsurteil unmittelbar bevorsteht, übersieht zudem, dass § 86b Abs. 2 SGG nur einen wesentlichen Nachteil verlangt und nicht eine absolute Existenzgefährdung. Der wesentliche Nachteil liegt bereits in der berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Zahlungsverzug. Ausserdem ist es mit der Würde des Menschen unvereinbar, wenn er gezungen wird, sich vertragswidrig zu verhalten.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=24&t=47
7.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.10.2010 , - L 5 AS 1325/10 B ER
Dem Anordnungsgrund auf Mietschuldenübernahme steht entgegen, dass die Räumung der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung hier noch nicht konkret angekündigt worden ist.
Vor diesem Zeitpunkt kann ein eiliges Regelungsbedürfnis grundsätzlich nicht angenommen werden, da es der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht bedarf.
Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich dadurch abzuwenden, dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt, indem er zum Beispiel versucht, mit dem Vermieter eine Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages zu schließen, indem er auch ohne eine solche Ratenzahlungsvereinbarung jedenfalls aus dem in den Regelleistungen enthaltenen Ansparbetrag tatsächlich Raten erbringt, insbesondere schließlich, indem er sich in dem gebotenen Umfang um eine Arbeit bemüht, damit er die Mietschulden unter Einsatz des Arbeitsentgeltes abzahlen kann.
Veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2011.
Ganz zum Schluss noch eine persönliche Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, welche auch vom RA L. Zimmermann getragen wird:
Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?q=richter+s%C3%A4ht
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-mussen-sich-das-geld-vom-munde.html#comments
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Positive Entscheidungen: 1. Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -
Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können.
Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Es ist nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung zu folgen , hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER -).
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
4.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen.
Das Risiko einer Kündigung von Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses (mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
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5.Negative Entscheidungen - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 25.05.2011, - L 12 AS 381/11 B ER - und - L 12 AS 422/11 B -
Ist lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht (vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L 18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2 ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/gewahrung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2011, - L 5 AS 2197/10 B ER -
Bezüglich der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt, so dass der Wohnraumverlust konkret droht.
Dazu eine Anmerkung vom RA L. Zimmermann, der diesen Beschluss sehr kritisch sieht:
Für den 5.Senat des LSG Berlin Brandenburg droht ein wesentlicher Nachteil erst, wenn die Räumung droht. Diese Auslegung verkennt meines Erachtens sowohl den Schutz der Exsitenzsicherung, als auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Auch der Begriff "wesentlicher Nachteil" wird verkannt wenn auf die konkrete Räumungsgefahr abgestellt wird. Hier wird kein besonders schwerer Nachteil verlangt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) sondern nur ein wesentlicher Nachteil.
Wegen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) sei hier auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2005 1 BvR 569/05. D.h. zur Sicherung der physischen Existenz gehört nicht nur die Ernährung, sondern auch die Unterkunft (BVerfG 9.02.2010 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 135).
D.h. wenn bereits die Kündigung droht, ist die physische Existenz bedroht. Zahlt das Jobcenter zuwenig Kosten der Unterkunft, ist bereits in dem Zeitpunkt, in dem alsbald zwei Monatsmieten offen sind, die Unterkunft bedroht.
Nur eine an dem Bedarfsdeckungsgrundsatz orientierte Leistung bewahrt den Hilfebedürftigen vor einer Gefährdung seiner physischen Existenz.
Das Existenzminimum muss zeitnah gedeckt werden (Gegenwärtigkeitsprinzip vgl. Rothkegel Sozialhilferecht, Baden Baden 2005). Das Verfahrensrecht hat hier nur dienende Funktion (vgl. hierzu BVerfG 22.11.2002 1 BvR 1586/02 Off-Label.Therapie).
Der Bedarfsdeckungsgrundsatz mit dem Gegenwärtigkeitsprinzip folgt bereits aus Art 1 Abs.1 Art 20 Abs.1 GG (BVerfG 9.2.2010 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 140).
Hierzu gehört auch, dass dem Hilfebedürftige ein Geldbetrag zeitnah zur Verfügung gestellt wird, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Rechtsprechung, die einen Anordnungsgrund bei drohendem Wohnungsverlust erst annimmt, wenn bereits die Räumung aus einem Räumungsurteil unmittelbar bevorsteht, übersieht zudem, dass § 86b Abs. 2 SGG nur einen wesentlichen Nachteil verlangt und nicht eine absolute Existenzgefährdung. Der wesentliche Nachteil liegt bereits in der berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Zahlungsverzug. Ausserdem ist es mit der Würde des Menschen unvereinbar, wenn er gezungen wird, sich vertragswidrig zu verhalten.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=24&t=47
7.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.10.2010 , - L 5 AS 1325/10 B ER
Dem Anordnungsgrund auf Mietschuldenübernahme steht entgegen, dass die Räumung der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung hier noch nicht konkret angekündigt worden ist.
Vor diesem Zeitpunkt kann ein eiliges Regelungsbedürfnis grundsätzlich nicht angenommen werden, da es der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht bedarf.
Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich dadurch abzuwenden, dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt, indem er zum Beispiel versucht, mit dem Vermieter eine Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages zu schließen, indem er auch ohne eine solche Ratenzahlungsvereinbarung jedenfalls aus dem in den Regelleistungen enthaltenen Ansparbetrag tatsächlich Raten erbringt, insbesondere schließlich, indem er sich in dem gebotenen Umfang um eine Arbeit bemüht, damit er die Mietschulden unter Einsatz des Arbeitsentgeltes abzahlen kann.
Veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2011.
Ganz zum Schluss noch eine persönliche Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, welche auch vom RA L. Zimmermann getragen wird:
Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?q=richter+s%C3%A4ht
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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