Jobcenter kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verpflichtet werden ,die Ortsabwesenheit für drei Kalenderwochen des Leistungsempfängers zu genehmigen .
So urteilte das Sozialgericht Detmold mit Beschluss vom 01.08.2011, - S 18 AS 1684/11 ER -
Denn der Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege einstweilige Anordnung die Zustimmung zur Ortsabwesenheit zu erteilen steht entgegen, dass es sich bei der Zustimmung zur
Ortsabwesenheit i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. nicht um einen abschließende Sachent-scheidung handelt, deren Erteilung isoliert gerichtlich erstritten werden kann.
Gemäß § 77 Abs. 1 SGB II ist § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiterhin anwendbar, da noch keine Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassen wurde.
Nach § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.
Sinn und Zweck dieser Norm ist es eine Regelung über die Ortsabwesenheit zu treffen. Die Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung bezieht sich dabei darauf, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zustimmen sollen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 78).
Es wird davon ausgegangen, dass § 7 Abs. 4a SGB II a.F. keine positive Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II darstellt, sondern vielmehr ein Leis-tungsausschluss die Folge sein soll, wenn sich der Leistungsempfänger bei rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält (LSG NRW, Beschluss vom 22.09.2010, L 9 B 166/09 AS und Beschluss vom 14.11.2008, L 12 B 129/08 AS).
Wenn mit § 7 Abs. 4a SGB II a.F. ein Leistungsausschluss verbunden ist, kann diese Norm lediglich eine Teilvoraussetzung zum Inhalt haben, die den Leistungsträger bei Vorliegen weiterer Voraussetzung berechtigt, bereits bewilligte Leistung wieder zu entziehen. Die Norm bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass über diese Teilvoraussetzung gesondert durch Verwaltungsakt entschieden werden kann. Insbesondere stellt sie keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines ausschließlich die Frage der Ortsabwesenheit regelnden Verwaltungsaktes dar. Vielmehr handelt es sich insofern allenfalls um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit um eine Maßnahme, die eine Behörde in einem Verfahren auf Antrag vornimmt oder vorzunehmen ablehnt, ohne dass dabei das Verfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen wird. Hier hat der Antragsgegner keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Leistungsbewilligung für den Zeitraum der Ortsabwesenheit aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert werden können. Vielmehr hat er ohne Rechtsgrundlage lediglich zu einem Teilaspekt Stellung genommen. Analog § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2008, L 18 B 513/08 AS).
Gemäß § 44a VwGO analog sind in diesen Fälle jede Form der Klage, also Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sowie vorläufige Rechtsbehelfe, selbst in der Form der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen, da auch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden kann, was im Klagewege versagt werden müsste (Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 44a Rn. 20).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner zu Unrecht durch die Handlungsform des formellen Verwaltungsaktes die Zustimmung verweigert hat. Der durch den formellen Verwaltungsakt Betroffene hat dann einen Anspruch auf dessen Aufhebung (BSG SozR 4–1200 § 52 Nr. 1).
Ein Anspruch auf Erteilung eines dem Begehren des Antragstellers entsprechenden formellen Verwaltungsaktes ergibt sich jedoch durch die fehlerhaft gewählte Handlungsform nicht.
Der Antrag des Antragstellers kann auch nicht in einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner eine mögliche Aufhebung der Leistungsgewährung für die Zeit der Ortsabwesenheit untersagt würde ausgelegt werden. Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) scheitert am fehlenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis.
Für eine vorbeugende einstweilige Anordnung ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes, Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den vom SGG im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sich der Rechtsschutzsuchende vorbeugend gegen den Erlass eines Verwaltungsakts wendet.
Dann ist es zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend um Rechtsschutz nachzusuchen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist zulässigerweise möglich, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2008, L 8 AS 5585/07 ER-B; LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2006, L 1 B 16/06 AS ER).
Hinweis: Gegenteilige Kommentarliteratur zu diesem brisantem Thema, veröffentlicht von einem Tacheles- Leser .
Zur entsprechenden Regelung im SGB III: "Da die AA ihre Zustimmung zur Abwesenheit außerhalb des Nahbereiches vor Beginn der Abwesenheit erteilen muss, muss der Arbeitslose im Streitfall vor einer Abreise um vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) nachsuchen und die Entscheidung abwarten (idS hat das BSG entschieden zur Regelung des § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III aF, nach der es ein Erfordernis der Zustimmung Vorteilnahmebeginn gab, vgl BSG 3.7.2003 NZS 2004, 109). Die AA muss gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur (vorläufigen) Zustimmung verpflichtet werden (vgl BSG3.7.2003 NZS 2004, 109)."
Coseriu/Jakob in BeckOK SGB III § 119, Rn. 102
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1700135
Anmerkung : Lesenswert der Beitrag zu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2011, - L 19 AS 1339/11 B -
Anspruch auf Gewährung eines Schulbedarfs nach § 24a SGB II a. F. (jetzt § 28 SGB II) besteht auch, wenn tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden bzw. ein Anspruch ihrer Eltern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen gewesen ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/anspruch-auf-gewahrung-eines.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Denn der Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege einstweilige Anordnung die Zustimmung zur Ortsabwesenheit zu erteilen steht entgegen, dass es sich bei der Zustimmung zur
Ortsabwesenheit i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. nicht um einen abschließende Sachent-scheidung handelt, deren Erteilung isoliert gerichtlich erstritten werden kann.
Gemäß § 77 Abs. 1 SGB II ist § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiterhin anwendbar, da noch keine Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassen wurde.
Nach § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.
Sinn und Zweck dieser Norm ist es eine Regelung über die Ortsabwesenheit zu treffen. Die Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung bezieht sich dabei darauf, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zustimmen sollen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 78).
Es wird davon ausgegangen, dass § 7 Abs. 4a SGB II a.F. keine positive Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II darstellt, sondern vielmehr ein Leis-tungsausschluss die Folge sein soll, wenn sich der Leistungsempfänger bei rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält (LSG NRW, Beschluss vom 22.09.2010, L 9 B 166/09 AS und Beschluss vom 14.11.2008, L 12 B 129/08 AS).
Wenn mit § 7 Abs. 4a SGB II a.F. ein Leistungsausschluss verbunden ist, kann diese Norm lediglich eine Teilvoraussetzung zum Inhalt haben, die den Leistungsträger bei Vorliegen weiterer Voraussetzung berechtigt, bereits bewilligte Leistung wieder zu entziehen. Die Norm bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass über diese Teilvoraussetzung gesondert durch Verwaltungsakt entschieden werden kann. Insbesondere stellt sie keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines ausschließlich die Frage der Ortsabwesenheit regelnden Verwaltungsaktes dar. Vielmehr handelt es sich insofern allenfalls um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit um eine Maßnahme, die eine Behörde in einem Verfahren auf Antrag vornimmt oder vorzunehmen ablehnt, ohne dass dabei das Verfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen wird. Hier hat der Antragsgegner keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Leistungsbewilligung für den Zeitraum der Ortsabwesenheit aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert werden können. Vielmehr hat er ohne Rechtsgrundlage lediglich zu einem Teilaspekt Stellung genommen. Analog § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2008, L 18 B 513/08 AS).
Gemäß § 44a VwGO analog sind in diesen Fälle jede Form der Klage, also Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sowie vorläufige Rechtsbehelfe, selbst in der Form der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen, da auch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden kann, was im Klagewege versagt werden müsste (Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 44a Rn. 20).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner zu Unrecht durch die Handlungsform des formellen Verwaltungsaktes die Zustimmung verweigert hat. Der durch den formellen Verwaltungsakt Betroffene hat dann einen Anspruch auf dessen Aufhebung (BSG SozR 4–1200 § 52 Nr. 1).
Ein Anspruch auf Erteilung eines dem Begehren des Antragstellers entsprechenden formellen Verwaltungsaktes ergibt sich jedoch durch die fehlerhaft gewählte Handlungsform nicht.
Der Antrag des Antragstellers kann auch nicht in einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner eine mögliche Aufhebung der Leistungsgewährung für die Zeit der Ortsabwesenheit untersagt würde ausgelegt werden. Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) scheitert am fehlenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis.
Für eine vorbeugende einstweilige Anordnung ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes, Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den vom SGG im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sich der Rechtsschutzsuchende vorbeugend gegen den Erlass eines Verwaltungsakts wendet.
Dann ist es zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend um Rechtsschutz nachzusuchen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist zulässigerweise möglich, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2008, L 8 AS 5585/07 ER-B; LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2006, L 1 B 16/06 AS ER).
Hinweis: Gegenteilige Kommentarliteratur zu diesem brisantem Thema, veröffentlicht von einem Tacheles- Leser .
Zur entsprechenden Regelung im SGB III: "Da die AA ihre Zustimmung zur Abwesenheit außerhalb des Nahbereiches vor Beginn der Abwesenheit erteilen muss, muss der Arbeitslose im Streitfall vor einer Abreise um vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) nachsuchen und die Entscheidung abwarten (idS hat das BSG entschieden zur Regelung des § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III aF, nach der es ein Erfordernis der Zustimmung Vorteilnahmebeginn gab, vgl BSG 3.7.2003 NZS 2004, 109). Die AA muss gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur (vorläufigen) Zustimmung verpflichtet werden (vgl BSG3.7.2003 NZS 2004, 109)."
Coseriu/Jakob in BeckOK SGB III § 119, Rn. 102
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1700135
Anmerkung : Lesenswert der Beitrag zu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2011, - L 19 AS 1339/11 B -
Anspruch auf Gewährung eines Schulbedarfs nach § 24a SGB II a. F. (jetzt § 28 SGB II) besteht auch, wenn tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden bzw. ein Anspruch ihrer Eltern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen gewesen ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/anspruch-auf-gewahrung-eines.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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