Der Leistungsträger darf über die Absenkung nach § 31 SGB II idF des Änderungsgestzes vom 10.10.2007 (BGBl I 2326) - SGB II F. 2007 - nur entscheiden, ohne zugleich ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen nach § 31 Abs. 6 S. 3 und 4 SGB II F. 2007 zu gewähren, wenn
a) hinsichtlich der ergänzenden Leistungen Entscheidungsreife noch nicht eingetreten ist,
b) im Absenkungsbescheid ein Hinweis enthalten ist, der den Hilfebedürftigen hinreichend darüber informiert, dass auf seinen Antrag ergänzende Leistungen ggf. zu erbringen sind,
c) auf den rechtzeitigen Antrag des Hilfebedürftigen ergänzende Leistungen noch zu Beginn des Absenkungszeitraumes erbracht werden können.
So entschieden vom Hessisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 30.09.2011, - L 7 AS 614/10 B ER -
Anmerkung : Unschädlich ist es hingegen nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner im Absenkungsbescheid selber noch nicht nach § 31 Abs. 6 S. S. 3 und 4 SGB II F. 2007 ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht hat (zwingend einheitliche Entscheidung fordern: LSG Sachsen-Anhalt, 5.1.2011 - L 2 AS 428/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 21.4.2010 - L 13 AS 100/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen 9.9.2009 - L 7 B 211/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, 31.8.2009 - L 5 AS 287/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg 8.10.10 - L 29 AS 1420/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - L 9 B 51/09 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - L 5 AS 365/09 B ER).
Zwar hat der Leistungsträger von atypischen Fällen abgesehen bei einer Absenkung der Regelleistung um mehr als 30 % solche Leistungen zu erbringen, wenn der Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern lebt. Ansonsten ist hierüber nach Satz 3 der Norm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Dienen die ergänzenden Leistungen der Deckung des notwendigen Existenzminimums des Hilfebedürftigen ggf. einschließlich minderjähriger Kinder, hat der Leistungsträger ebenso sicherzustellen, dass bereits zu Beginn des Absenkungszeitraumes diese Leistungen zur Verfügung stehen können.
Es ist aber zu beachten, dass zur ergänzenden Leistungsgewährung weitere Ermittlungen erforderlich sein können, die eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Absenkung noch nicht erlauben. Besteht für die Verfügung der Absenkung und der Erbringung von Sach- bzw. geldwerten Leistungen nicht im selben Zeitpunkt Entscheidungsreife, darf der Leistungsträger eine Entscheidung im gestuften Verfahren treffen, wenn die ergänzenden Leistungen noch rechtzeitig zu Beginn des Senkungszeitraumes erbracht werden können und der Leistungsträger auf die ergänzenden Leistungen im Absenkungsbescheid ausdrücklich in einer Form hinweist, die den Hilfebedürftigen in für ihn hinreichend verständlicher Weise über seine Leistungsansprüche informiert.
Das ist vorliegend der Fall, weil der Antragsgegner die Antragstellerin im Absenkungsbescheid darauf hingewiesen hat, auf Antrag ergänzende Leistungen zu gewähren, keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die Antragstellerin den Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen und entsprechend handeln kann sowie gerade noch genügend Zeit bestanden hat, um zu Beginn des Absenkungszeitraumes auf Antrag der Antragstellerin die ergänzenden Leistungen zu erbringen - wie der erste Lebensmittelgutschein vom 2. August 2010 verdeutlicht -.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146010&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Wird der Antrag auf Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden.
So urteilte das SG Würzburg mit Beschluss vom 29.08.2011, - S 15 AS 560/11 ER -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/wird-der-antrag-auf-sachleistungen-nach.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
b) im Absenkungsbescheid ein Hinweis enthalten ist, der den Hilfebedürftigen hinreichend darüber informiert, dass auf seinen Antrag ergänzende Leistungen ggf. zu erbringen sind,
c) auf den rechtzeitigen Antrag des Hilfebedürftigen ergänzende Leistungen noch zu Beginn des Absenkungszeitraumes erbracht werden können.
So entschieden vom Hessisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 30.09.2011, - L 7 AS 614/10 B ER -
Anmerkung : Unschädlich ist es hingegen nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner im Absenkungsbescheid selber noch nicht nach § 31 Abs. 6 S. S. 3 und 4 SGB II F. 2007 ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht hat (zwingend einheitliche Entscheidung fordern: LSG Sachsen-Anhalt, 5.1.2011 - L 2 AS 428/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 21.4.2010 - L 13 AS 100/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen 9.9.2009 - L 7 B 211/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, 31.8.2009 - L 5 AS 287/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg 8.10.10 - L 29 AS 1420/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - L 9 B 51/09 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - L 5 AS 365/09 B ER).
Zwar hat der Leistungsträger von atypischen Fällen abgesehen bei einer Absenkung der Regelleistung um mehr als 30 % solche Leistungen zu erbringen, wenn der Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern lebt. Ansonsten ist hierüber nach Satz 3 der Norm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Dienen die ergänzenden Leistungen der Deckung des notwendigen Existenzminimums des Hilfebedürftigen ggf. einschließlich minderjähriger Kinder, hat der Leistungsträger ebenso sicherzustellen, dass bereits zu Beginn des Absenkungszeitraumes diese Leistungen zur Verfügung stehen können.
Es ist aber zu beachten, dass zur ergänzenden Leistungsgewährung weitere Ermittlungen erforderlich sein können, die eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Absenkung noch nicht erlauben. Besteht für die Verfügung der Absenkung und der Erbringung von Sach- bzw. geldwerten Leistungen nicht im selben Zeitpunkt Entscheidungsreife, darf der Leistungsträger eine Entscheidung im gestuften Verfahren treffen, wenn die ergänzenden Leistungen noch rechtzeitig zu Beginn des Senkungszeitraumes erbracht werden können und der Leistungsträger auf die ergänzenden Leistungen im Absenkungsbescheid ausdrücklich in einer Form hinweist, die den Hilfebedürftigen in für ihn hinreichend verständlicher Weise über seine Leistungsansprüche informiert.
Das ist vorliegend der Fall, weil der Antragsgegner die Antragstellerin im Absenkungsbescheid darauf hingewiesen hat, auf Antrag ergänzende Leistungen zu gewähren, keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die Antragstellerin den Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen und entsprechend handeln kann sowie gerade noch genügend Zeit bestanden hat, um zu Beginn des Absenkungszeitraumes auf Antrag der Antragstellerin die ergänzenden Leistungen zu erbringen - wie der erste Lebensmittelgutschein vom 2. August 2010 verdeutlicht -.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146010&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Wird der Antrag auf Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden.
So urteilte das SG Würzburg mit Beschluss vom 29.08.2011, - S 15 AS 560/11 ER -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/wird-der-antrag-auf-sachleistungen-nach.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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