Wenn die Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII des Antragsgegners einer - ggf. höchstrichterlichen - Überprüfung nicht standhalten , kann im Eilverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten hilfs- bzw. vergleichsweise anhand der Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % vom ermittelten Tabellenwert ermittelt werden.
So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 06.09.2011, - S 28 AS 586/11 ER -
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zwar hat das Bundessozialgericht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ausgeführt, dass grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden kann.
Dennoch hat das Bundessozialgericht zugleich ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG in Betracht kommt, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ).
Es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ).
Die Kammer veranschlagt für den "Sicherheitszuschlag" vorliegend 10 % (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2011 - L 11 AS 475/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2011 - L 15 AS 44/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zwar hat das Bundessozialgericht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ausgeführt, dass grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden kann.
Dennoch hat das Bundessozialgericht zugleich ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG in Betracht kommt, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ).
Es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ).
Die Kammer veranschlagt für den "Sicherheitszuschlag" vorliegend 10 % (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2011 - L 11 AS 475/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2011 - L 15 AS 44/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -).
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Verstehe ich das richtig:
AntwortenLöschenEs wurde lediglich ein Kostensenkungsaufforderungsschreiben versendet. Diese Schreiben sind ja in der Regel nicht rechtsicher definiert bzw. es fehlt ein schlüssiges Konzept. Wenn nach Ablauf der Frist (meist 6 Monate) tatsächlich gem. Kostensenkungsaufforderungsschreiben vom JobCenter gekürzt wird, erfolgt dies unberechtigt und es sind bis zur Vorlage des schlüssigen Konzept die vollen Mietkosten zu zahlen?
Wann genau die 10 % Sicherheitszuschlag zu zahlen sind, hab ich jetzt aber noch nicht nachvollziehen können.