Gutachten vom 1. September 2011, Nr. 04/10 , erarbeitet von Gutachter/in: Matthias Köpp , Dr. Edna Rasch
Leitsätze - entwickelt vom Deutschem Verein
1. Ist ein junger Mensch in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und hält sich zudem zeitweise bei den Eltern oder einem Elternteil auf, so bildet er mit diesen eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, wenn die Aufenthalte eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen und länger als einen Tag andauern. Das gilt insbesondere für regelmäßige Aufenthalte an Wochenenden oder während der Ferien.
2. Ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II kann nicht unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II versagt werden, da von vornherein nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, für die nur ein Anspruch auf Sozialgeld in Betracht kommt, nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 SGB II fallen.
3. Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, die Leistungen nach dem SGB II ausschließt, liegt nur dann vor, wenn die Einrichtung so strukturiert und gestaltet ist, dass es dem dort Untergebrachten unmöglich ist, aus ihr heraus eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Diese Kriterien sind grundsätzlich auch auf Einrichtungen der Jugendhilfe anzuwenden.
Quelle: http://www.deutscher-verein.de/04-gutachten/2011/gutachten.2011-09-14.1368927561
Anmerkung: Ein sehr gelungener Aufsatz - ein Muss für Betroffene - die Kommentierungen und die entsprechende Rechtsprechung ist mir bekannt und wird von uns auch als sehr gut betrachtet.
Folgenden Hinweis möchten wir noch geben : SG Karlsruhe Urteil vom 27.7.2009, - S 16 AS 1115/08 -
Auch bei Unterbringung des Kindes in einer Schule für Sehbehinderte, die im Rahmen des SGB XII gefördert wird, liegt bei Aufenthalten von mindestens einem vollen Kalendertag im Haushalt der Eltern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Leitsätze - entwickelt vom Deutschem Verein
1. Ist ein junger Mensch in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und hält sich zudem zeitweise bei den Eltern oder einem Elternteil auf, so bildet er mit diesen eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, wenn die Aufenthalte eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen und länger als einen Tag andauern. Das gilt insbesondere für regelmäßige Aufenthalte an Wochenenden oder während der Ferien.
2. Ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II kann nicht unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II versagt werden, da von vornherein nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, für die nur ein Anspruch auf Sozialgeld in Betracht kommt, nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 SGB II fallen.
3. Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, die Leistungen nach dem SGB II ausschließt, liegt nur dann vor, wenn die Einrichtung so strukturiert und gestaltet ist, dass es dem dort Untergebrachten unmöglich ist, aus ihr heraus eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Diese Kriterien sind grundsätzlich auch auf Einrichtungen der Jugendhilfe anzuwenden.
Quelle: http://www.deutscher-verein.de/04-gutachten/2011/gutachten.2011-09-14.1368927561
Anmerkung: Ein sehr gelungener Aufsatz - ein Muss für Betroffene - die Kommentierungen und die entsprechende Rechtsprechung ist mir bekannt und wird von uns auch als sehr gut betrachtet.
Folgenden Hinweis möchten wir noch geben : SG Karlsruhe Urteil vom 27.7.2009, - S 16 AS 1115/08 -
Auch bei Unterbringung des Kindes in einer Schule für Sehbehinderte, die im Rahmen des SGB XII gefördert wird, liegt bei Aufenthalten von mindestens einem vollen Kalendertag im Haushalt der Eltern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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