Der Mehrbedarf für Alleinerziehende darf vom Jobcenter nicht mit der Begründung versagt werden, sie lebe mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach.
So urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.08.2011, - L 10 AS 1691/10 - .
Das Jocenter vertrat die Auffassung, es sei lebensfremd, dass sich die Eltern der Leistungsbezieherin(LB) nicht um ihren Enkel kümmeren, wenn dieser zB krank sei. Erst recht lebensfremd sei die Angabe der LB, dass sie mit den Eltern nicht oder nur sehr wenig über alltägliche Probleme, auch die Kinder betreffend, spreche. Dies sei selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn sie nicht in einem Haus zusammen lebten, und erst recht bei der hier gegebenen Wohnsituation unplausibel, zumal die Mahlzeiten des Öfteren gemeinsam eingenommen würden, was mit Unterhaltungen verbunden sein dürfte.
Wohnten Großeltern wie hier mit ihren Kindern und Enkelkindern in einem Haushalt, entstehe durch den täglichen Umgang zwangsläufig ein intensiveres Verhältnis als im Normalfall nur besuchsweisen Kontaktes.
Das Gericht folgte nicht der Auffassung des Leistungsträgers, denn für die Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, kommt es dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II entsprechend darauf an, ob der getrennt lebende Elternteil allein für Pflege und Erziehung des oder der Kinder sorgt.
Die Vorschrift ermöglicht es nicht, einer alleinerziehenden Person den Mehrbedarf unter Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu versagen, sie lebe mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach.
Anmerkung: Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen . Die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu beseitigen, ist allein Sache des Gesetzgebers, der sich die Frage vorlegen mag, inwiefern es sinnvoll ist, am Mehrbedarf für Alleinerziehende festzuhalten, bzw ob den Erschwernissen dieser Bevölkerungsgruppe, die nach wie vor etwa einem erheblich größeren Armutsrisiko ausgesetzt ist , nicht besser außerhalb eines bedarfsbezogenen Leistungssystems der Existenzsicherung entgegen gewirkt werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145674&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Das Jocenter vertrat die Auffassung, es sei lebensfremd, dass sich die Eltern der Leistungsbezieherin(LB) nicht um ihren Enkel kümmeren, wenn dieser zB krank sei. Erst recht lebensfremd sei die Angabe der LB, dass sie mit den Eltern nicht oder nur sehr wenig über alltägliche Probleme, auch die Kinder betreffend, spreche. Dies sei selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn sie nicht in einem Haus zusammen lebten, und erst recht bei der hier gegebenen Wohnsituation unplausibel, zumal die Mahlzeiten des Öfteren gemeinsam eingenommen würden, was mit Unterhaltungen verbunden sein dürfte.
Wohnten Großeltern wie hier mit ihren Kindern und Enkelkindern in einem Haushalt, entstehe durch den täglichen Umgang zwangsläufig ein intensiveres Verhältnis als im Normalfall nur besuchsweisen Kontaktes.
Das Gericht folgte nicht der Auffassung des Leistungsträgers, denn für die Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, kommt es dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II entsprechend darauf an, ob der getrennt lebende Elternteil allein für Pflege und Erziehung des oder der Kinder sorgt.
Die Vorschrift ermöglicht es nicht, einer alleinerziehenden Person den Mehrbedarf unter Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu versagen, sie lebe mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach.
Anmerkung: Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen . Die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu beseitigen, ist allein Sache des Gesetzgebers, der sich die Frage vorlegen mag, inwiefern es sinnvoll ist, am Mehrbedarf für Alleinerziehende festzuhalten, bzw ob den Erschwernissen dieser Bevölkerungsgruppe, die nach wie vor etwa einem erheblich größeren Armutsrisiko ausgesetzt ist , nicht besser außerhalb eines bedarfsbezogenen Leistungssystems der Existenzsicherung entgegen gewirkt werden kann.
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