Spricht das Schlafen in einem gemeinsamem Bett des Hartz IV- Empfängers mit seiner Bekannten mehr oder gegen eine eheähnliche BG gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ?
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II , § 7 Abs. 3a SGB II
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.06.2011, - L 5 AS 366/10 B ER -
Keine Hartz IV-Leistungen für den Antragsteller, denn das Übernachten mit der Zeugin in einem Bett lässt eher auf eine eheähnliche Partnerschaft schließen als dagegen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. § 7 Abs. 3a SGB II stellt eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen auf, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Soweit die gesetzliche Vermutung wie hier - erfüllt ist, obliegt es dem Antragsteller, den Beweis des Gegenteils zu führen. Dieser Beweis ist dann geführt, wenn die Unwahrheit der vermuteten Tatsache bzw. Tatsachen voll bewiesen sind, aus denen sich das Gegenteil der gesetzlichen Vermutung ergibt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 48).
Das Übernachten in einem Bett lässt eher auf eine Partnerschaft schließen als dagegen; der Umstand ist jedenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen. Gerade wenn keine geeignete Übernachtungsmöglichkeit in einer Wohnung besteht, liegt es bei einem rein freundschaftlichen Verhältnis, wie es der Antragsteller behauptet, nahe, dass er erst morgens aus seiner nicht weit entfernt liegenden Wohnung (10 Minuten Fußweg) in die der Zeugin P ... geht. Eine andere Alternative wäre es, in der Wohnung der Zeugin ein zusammenklappbares Gästebett aufzustellen. Der Antragsteller konnte letztlich auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit der Zeugin in einem Bett übernachtet, nur um früh morgens zur Kinderbetreuung in der Wohnung zu sein.
Gegen eine Trennung spricht insbesondere weiterhin, dass für den Antragsteller entgegen seiner Einlassung in der Beschwerde - die Möglichkeit besteht, auf das Konto der Frau P ... zuzugreifen. Die ihm immer noch eingeräumte Verfügungsbefugnis berechtigt ihn, auch ohne den Besitz der EC-Karte beispielsweise vom Bankschalter direkt Geld von deren Konto abzuheben.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.06.2011, - L 5 AS 366/10 B ER -
Keine Hartz IV-Leistungen für den Antragsteller, denn das Übernachten mit der Zeugin in einem Bett lässt eher auf eine eheähnliche Partnerschaft schließen als dagegen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. § 7 Abs. 3a SGB II stellt eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen auf, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Soweit die gesetzliche Vermutung wie hier - erfüllt ist, obliegt es dem Antragsteller, den Beweis des Gegenteils zu führen. Dieser Beweis ist dann geführt, wenn die Unwahrheit der vermuteten Tatsache bzw. Tatsachen voll bewiesen sind, aus denen sich das Gegenteil der gesetzlichen Vermutung ergibt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 48).
Das Übernachten in einem Bett lässt eher auf eine Partnerschaft schließen als dagegen; der Umstand ist jedenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen. Gerade wenn keine geeignete Übernachtungsmöglichkeit in einer Wohnung besteht, liegt es bei einem rein freundschaftlichen Verhältnis, wie es der Antragsteller behauptet, nahe, dass er erst morgens aus seiner nicht weit entfernt liegenden Wohnung (10 Minuten Fußweg) in die der Zeugin P ... geht. Eine andere Alternative wäre es, in der Wohnung der Zeugin ein zusammenklappbares Gästebett aufzustellen. Der Antragsteller konnte letztlich auch in der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit der Zeugin in einem Bett übernachtet, nur um früh morgens zur Kinderbetreuung in der Wohnung zu sein.
Gegen eine Trennung spricht insbesondere weiterhin, dass für den Antragsteller entgegen seiner Einlassung in der Beschwerde - die Möglichkeit besteht, auf das Konto der Frau P ... zuzugreifen. Die ihm immer noch eingeräumte Verfügungsbefugnis berechtigt ihn, auch ohne den Besitz der EC-Karte beispielsweise vom Bankschalter direkt Geld von deren Konto abzuheben.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Wenn Frau P den Antragsteller jetzt mit durchfüttern muss/will - wie in einer Ehe o.ä. - sollte sie doch auch Steuerlich wie in einer Ehe behandelt werden, oder? :-)
AntwortenLöschenDa fehlt ein „für“ in der Überschrift. Mich würde ja mal interessieren, warum das Amt daran interessiert ist, mit wem der Empfänger nachts das Bett teilt und warum man da direkt eine Beziehung rein deuten muss?
AntwortenLöschenHallo Anonym, dafür gibt es tatsächlich eine steuerliche Regelung. Die Leistungen an den Partner können als Sonderausgaben teilweise, wie Unterhalt, abgezogen werden.
AntwortenLöschenDas Teilen des Bettes ist nur ein Indiz dafür, dass es sich um eine Badarfsgeminschaft handelt, aber ein sehr starkes.
Dann hätte ich aber eine Zeit in meinem Leben viele Bedarfsgemeinschaften gehabt ...
AntwortenLöschenFür mich gibt es das Wort "eheähnlich" nicht ! In einer Ehe habe ich Rechte, die ich als Nicht_Ehepartner nicht habe. Ich kann mich nicht bei der Krankenkasse familienversichern, ich habe keine andere Steuerklasse, ich erhalte keine Auskunft gegenüber Behörden oder im Krankenhaus,ich erhalte nach dem Tod keine Witwenrente und wenn es was zu erben gäbe hätte ich auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf. WAS ist also bei einem Zusammenleben "eheähnlich" ??
AntwortenLöschenIm Fall, dass sogar Kinder mit im Haushalt leben wird sogar eine Zwangsunterhaltspflicht durchgeführt, sollte die Person die dann im Haushalt (angeblich) wohnt arbeiten und Einkommen haben. Dies wird dann nähmlich ohne Selbstbehalt auf die restlichen Haushaltsmitglieder aufgeteilt. Während der leibliche unterhaltspflichtige Elternteil einen Selbstbehalt hat ( und viele deshalb nicht zahlen/nicht zahlen können) wird der mit im Haushalt lebende Partner dann plötzlich GESTZESWIDRIG zum Unterhalt rangezogen !!! Gesetzliche Unterhaltspflicht besteht aber nur für Verwandte 1. Grades ( und ich glaube 2. Grades, da bin ich mir nicht ganz so sicher) und nicht gegenüber Fremden !!
Hier werden bewusst Gesetze missachtet um Gelder einzusparen, die den Hilfebedürftigen zustehen !! Durch Verlust der Arbeit verliert man aber nicht auch seine Rechte !!
Hallo zusammen
AntwortenLöschenInteressant ist das Urteil des BVerfG 87, 234 Abschnitt II der nach Münder heute noch Gültigkeit hat. Kurz Zitat: " Auch wenn im Einzelfall das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im dargelegten Sinne festgestellt wordenist, muß bei der Anwendung des § 137 Abs. 2 a AFG berücksichtigt werden, daß eine eheähnliche Gemeinschaftjederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrundkann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und seinEinkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungenverwenden. Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht, worauf das Bundessozialgericht in seinerStellungnahme hinweist, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs. 2 a AFG nicht oder nicht mehr.In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein."
MfG Friedrich Schuch