Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, - L 11 SF 207/11 AB -
Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedurfte es vorliegend nicht. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt zwar, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Da sich aber Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund zu richten haben, ist zumindest dann, wenn - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht und das Vorbringen des AS zu seinem Befangenheitsantrag offenkundig unschlüssig ist, von einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters abzusehen. Eine dienstliche Stellungnahme ist kein Selbstzweck. Zu diesem verkommt eine dienstliche Stellungnahme aber, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden oder von einem AS vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt wiederholt (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senats vom 31.05.2010 - L 11 SF 81/10 AB - m.w.N.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.02.2011, - L 7 SF 56/10 AB -
Beurteilt Richter in Hinweisschreiben Erfolgsaussichten eines Antrags anders als Antragsteller, begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit.
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 10/2011 , Punkt 1.4
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1983
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedurfte es vorliegend nicht. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt zwar, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Da sich aber Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund zu richten haben, ist zumindest dann, wenn - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht und das Vorbringen des AS zu seinem Befangenheitsantrag offenkundig unschlüssig ist, von einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters abzusehen. Eine dienstliche Stellungnahme ist kein Selbstzweck. Zu diesem verkommt eine dienstliche Stellungnahme aber, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden oder von einem AS vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt wiederholt (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senats vom 31.05.2010 - L 11 SF 81/10 AB - m.w.N.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.02.2011, - L 7 SF 56/10 AB -
Beurteilt Richter in Hinweisschreiben Erfolgsaussichten eines Antrags anders als Antragsteller, begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit.
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 10/2011 , Punkt 1.4
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1983
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