Beträgt die angemessene Wohnfläche für einen Singel in NRW 45 oder 50 Quadratmeter- neues Verfahren beim 4. Senatdes Bundessozialgerichts anhängig
Können bei der Prüfung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 bei der Anwendung eines Mietspiegels zur Bestimmung des unteren Bereichs der marktüblichen Wohnungsmiete pauschal die Mindestwerte ausgewiesener Preisspannen zugrunde gelegt werden oder sind die Mittelwerte bzw Mediane der Wohnungskategorien eines unteren Standards maßgebend?
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 , Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.. - B 4 AS 19/11 R-
Zitat: "Als Erkenntnisquelle für den angemessenen Mietpreis pro qm kommen insbesondere Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch -BGB) in Betracht. Einen Mietspiegel nach § 558d BGB, der den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beruht, sieht das BSG als Grundlage für ein schlüssiges Konzept an (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R). Dem folgt der Senat. Ein solcher Mietspiegel ist vorliegend vorhanden. Bei dem Mietspiegel für die Stadt E handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d BGB, für den gemäß § 558d Abs. 3 BGB die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Es liegen unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation des Mietspiegels keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mietspiegel auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Datenerhebung beruht oder dass die Datenauswertung nicht den statistischen Anforderungen entsprechen würde. Letztlich gehen hiervon auch die Beteiligten selbst aus.
Die Beklagte hat auch keine sonstigen Unterlagen vorgelegt, die ihrerseits als eigenständiges schlüssiges Konzept im oben dargelegten Sinn anzusehen sind, und die es rechtfertigen würden, von den Feststellungen des qualifizierten Mietspiegels abzuweichen. Ausweislich ihres Vorbringens betrachtet die Beklagte auch selbst die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht als eigenständiges schlüssiges Konzept. Es handelt sich dabei vor allem um die so genannte "Schürkesliste", bei der es sich um eine Datenbank über freie Wohnungen in allen Größen verteilt über das E Stadtgebiet handelt, die seit Jahren (jedenfalls seit 2005) von der zentralen Wohnungsvermittlung geführt und wöchentlich aktualisiert wird. Vielmehr sieht auch die Beklagte den für das Gebiet der Stadt E vorhandenen qualifizierten Mietspiegel in erster Linie als schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises an. So hat die Beklagte ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie es für rechtlich zutreffend halte, für die Bestimmung der angemessenen Miete auf den E Mietspiegel zurückzugreifen. Bei diesem handele es sich um das Ergebnis einer in methodischer Hinsicht nicht zu beanstandenden wissenschaftlichen Erhebung.
Der Senat teilt diese Auffassung und geht im Übrigen davon aus, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen den genannten Vorgaben des BSG an ein schlüssiges Konzept eher nicht gerecht werden. So ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Beobachtung von der Beklagten nicht hinreichend eingegrenzt bzw. nachvollziehbar dargelegt wurde. Es wird bei den von der Beklagten aufgeführten Wohnungen zwar die Wohnungsgröße angegeben, weitergehende Information, die das BSG für ein schlüssiges Konzept fordert, wie beispielsweise der Wohnungsstandard, fehlen jedoch. Abschließend braucht indes nicht entschieden zu werden, ob die Erhebungen der Beklagten den oben dargelegten Anforderungen für ein schlüssiges Konzept gerecht werden, da es ausreicht, dass jedenfalls der qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558d BGB für das Stadtgebiet E eine hinreichende Grundlage für ein schlüssiges Konzept darstellt (vgl. BSG a.a.O.).
Im Ergebnis sieht der Senat daher ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte in diesem Mietspiegel die Grundlage für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Miete."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131634&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Im Bereich des SGB II ist auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB ab dem 01.01.2010 weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen - die angemessene Wohnfläche beträgt für einen Singel 45 Quadratmeter(so LSG NRW Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 -, dazu eine Anmerkung von Rechtsanwalt Jan Häußler.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1932
Anmerkung: Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen. Ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung kann einen Umzug erforderlich machen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/fur-einen-zwei-personen-haushalt-sind.html
Anmerkung: Der 4. Senat des BSG muss in Kürze für alle Hartz IV- Empfänger in NRW folgende Frage beantworten: Sind für eine Einzelperson 50 qm oder bis 47 qm angemessen in Nordrhein- Westfalen ?
19. Senat des Landessozialgerichts NRW geht auf 50 qm Wohnungsgröße
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2202/10 -,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 109/11 R -
50 qm Wohnfläche für alleinstehende Hartz-IV-Bezieher
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/der-4-senat-des-bsg-muss-in-kurze.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 , Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.. - B 4 AS 19/11 R-
Zitat: "Als Erkenntnisquelle für den angemessenen Mietpreis pro qm kommen insbesondere Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch -BGB) in Betracht. Einen Mietspiegel nach § 558d BGB, der den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beruht, sieht das BSG als Grundlage für ein schlüssiges Konzept an (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R). Dem folgt der Senat. Ein solcher Mietspiegel ist vorliegend vorhanden. Bei dem Mietspiegel für die Stadt E handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d BGB, für den gemäß § 558d Abs. 3 BGB die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Es liegen unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation des Mietspiegels keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mietspiegel auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Datenerhebung beruht oder dass die Datenauswertung nicht den statistischen Anforderungen entsprechen würde. Letztlich gehen hiervon auch die Beteiligten selbst aus.
Die Beklagte hat auch keine sonstigen Unterlagen vorgelegt, die ihrerseits als eigenständiges schlüssiges Konzept im oben dargelegten Sinn anzusehen sind, und die es rechtfertigen würden, von den Feststellungen des qualifizierten Mietspiegels abzuweichen. Ausweislich ihres Vorbringens betrachtet die Beklagte auch selbst die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht als eigenständiges schlüssiges Konzept. Es handelt sich dabei vor allem um die so genannte "Schürkesliste", bei der es sich um eine Datenbank über freie Wohnungen in allen Größen verteilt über das E Stadtgebiet handelt, die seit Jahren (jedenfalls seit 2005) von der zentralen Wohnungsvermittlung geführt und wöchentlich aktualisiert wird. Vielmehr sieht auch die Beklagte den für das Gebiet der Stadt E vorhandenen qualifizierten Mietspiegel in erster Linie als schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises an. So hat die Beklagte ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie es für rechtlich zutreffend halte, für die Bestimmung der angemessenen Miete auf den E Mietspiegel zurückzugreifen. Bei diesem handele es sich um das Ergebnis einer in methodischer Hinsicht nicht zu beanstandenden wissenschaftlichen Erhebung.
Der Senat teilt diese Auffassung und geht im Übrigen davon aus, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen den genannten Vorgaben des BSG an ein schlüssiges Konzept eher nicht gerecht werden. So ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Beobachtung von der Beklagten nicht hinreichend eingegrenzt bzw. nachvollziehbar dargelegt wurde. Es wird bei den von der Beklagten aufgeführten Wohnungen zwar die Wohnungsgröße angegeben, weitergehende Information, die das BSG für ein schlüssiges Konzept fordert, wie beispielsweise der Wohnungsstandard, fehlen jedoch. Abschließend braucht indes nicht entschieden zu werden, ob die Erhebungen der Beklagten den oben dargelegten Anforderungen für ein schlüssiges Konzept gerecht werden, da es ausreicht, dass jedenfalls der qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558d BGB für das Stadtgebiet E eine hinreichende Grundlage für ein schlüssiges Konzept darstellt (vgl. BSG a.a.O.).
Im Ergebnis sieht der Senat daher ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte in diesem Mietspiegel die Grundlage für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Miete."
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131634&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Im Bereich des SGB II ist auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB ab dem 01.01.2010 weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen - die angemessene Wohnfläche beträgt für einen Singel 45 Quadratmeter(so LSG NRW Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 -, dazu eine Anmerkung von Rechtsanwalt Jan Häußler.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1932
Anmerkung: Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen. Ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung kann einen Umzug erforderlich machen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/fur-einen-zwei-personen-haushalt-sind.html
Anmerkung: Der 4. Senat des BSG muss in Kürze für alle Hartz IV- Empfänger in NRW folgende Frage beantworten: Sind für eine Einzelperson 50 qm oder bis 47 qm angemessen in Nordrhein- Westfalen ?
19. Senat des Landessozialgerichts NRW geht auf 50 qm Wohnungsgröße
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2202/10 -,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 109/11 R -
50 qm Wohnfläche für alleinstehende Hartz-IV-Bezieher
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/der-4-senat-des-bsg-muss-in-kurze.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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